Leitsatz (amtlich)
1. Haben die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist die Anpassung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts nur dann begrenzt, wenn dieser Unterhalt auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung und nicht unter Vorwegnahme einer Anpassung berechnet wurde, bei der die Kürzung nur teilweise ausgesetzt wird.
2. Der Verfahrenswert eines Verfahrens nach § 33 VersAusglG richtet sich grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 FamFG.
Normenkette
VersAusglG § 33; FamFG § 50
Verfahrensgang
AG Erlangen (Beschluss vom 22.04.2015; Aktenzeichen 5 F 1248/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Erlangen vom 22.04.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, in welcher Höhe die Kürzung eines Anrechts durch den Versorgungsausgleich auszusetzen ist.
Die beteiligten Ehegatten, die zwischenzeitlich beide weiblichen Geschlechts sind, waren seit dem 05.03.1971 verheiratet und wurden mit Endbeschluss vom 05.06.2014 geschieden. Die versorgungsrechtliche Ehezeit endete am 30.11.2013. Laut Ziffer 2 des genannten Endbeschlusses wurden neben der externen Teilung von 2 betrieblichen Anrechten die Anrechte beider Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund intern geteilt, wobei vom Konto der Antragsgegnerin 32,8454 Entgeltpunkte und vom Konto der Antragstellerin 10,6487 Entgeltpunkte auf das Konto des anderen Ehegatten übertragen wurden. Kurz vor dem vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahren hat die Antragstellerin ein Unterhaltsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet, das der Senat beigezogen hat (AG Erlangen - 5 F 1168/14). Gegenstand des Unterhaltsverfahrens war in erster Linie die Frage, inwieweit die Antragsgegnerin zu einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Sie wandte hiergegen gesundheitliche Einschränkungen ein.
In ihren Berechnungen im Unterhaltsverfahren gingen beide Beteiligte (Schriftsatz der Antragstellervertreterin vom 29.01.2015, Seite 3, Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 11.02.2015, Seite 2) davon aus, dass die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich in vollem Umfang ausgesetzt würde und rechneten deshalb mit der im hiesigen Verfahren von der Deutschen Rentenversicherung angegebenen Nettorente von 1.652,24 Euro. Im Verhandlungstermin wies das Familiengericht darauf hin, "dass vor dem Hintergrund des wechselseitigen Sachvortrages das wirtschaftliche Risiko des Verfahrens, gegebenenfalls auch zur gesundheitlichen Situation ein Sachverständigengutachten einzuholen ist und es daher den Beteiligten angeraten wird, einen Vergleich ausgehend von den von der Antragstellerseite geltend gemachten 400,-- Euro zu schließen." Der Unterhaltsanspruch sei dann bis zum 31.07.2015 zu befristen.
Die Beteiligten schlossen sodann folgende Vereinbarung:
I. Die Antragsgegnerin zahlt ab 01.11.2014 bis einschließlich 31.07.2015 einen monatlichen, nachehelichen Unterhalt in Höhe von Euro 400,--.
II. Darüber hinaus sind sich die Beteiligten einig, dass nachehelicher Unterhalt nicht besteht und die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt.
III. Die Beteiligten sind sich weiter einig, dass die Antragsgegnerin, die Antragstellerin unverzüglich vom Erhalt der ersten gekürzten Rente informieren wird, ebenso von der Auszahlung der Nachzahlung, und dass der Antragsgegnerin nachgelassen wird, den Nachzahlungsbetrag als auch den regelmäßigen, monatlichen Betrag erst dann zu zahlen, wenn von der Rentenversicherung der Nachzahlungsbetrag als auch der erste monatliche ungekürzte Betrag ausgezahlt wurde.
IV. ... (Kosten)
Mit am 29.10.2014 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz hat die unterhaltsberechtigte Antragstellerin beantragt, die Kürzung der Anrechte der Antragsgegnerin in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat hierzu mitgeteilt, die Rente der Antragsgegnerin betrage ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs brutto 1.847,11 Euro und netto 1.652,24 Euro sowie unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs brutto 1.212,06 Euro und netto 1.087,82 Euro. Eine Anpassung sei danach maximal im Umfang von 635,05 Euro zulässig.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 haben die Beteiligten erklärt, sie hätten soeben im Unterhaltsverfahren eine (die oben bereits aufgeführte) Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt geschlossen. Sie haben sodann übereinstimmend beantragt, die mit Beschluss des AG Erlangen vom 05.06.2014 - 5 F 1170/13, zum Versorgungsausgleich erfolgte Kürzung der anpassungsfähigen Anrechte der Antragsgegnerin mit Wirkung ab 01.11.2014 bis einschließlich 31.07.2015 in Höhe von 400,-- Euro auszusetzen.
Das AG ist in seinem Beschluss vom 22.04.2015 diesem übereinstimmenden Antrag der früheren Eheleute ge...