Leitsatz (amtlich)
Die Zuständigkeit aus § 4 Abs. 2 ThUG bleibt auch nach einer Unterbringung in einer Einrichtung außerhalb des Gerichtsbezirks des entscheidenden Gerichts bestehen.
Eine Abgabe gem. §§ 4, 314 FamFG ist grundsätzlich nicht möglich.
Normenkette
ThUG § 4 Abs. 2, § 3
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das LG Regensburg bestimmt.
Gründe
I. Das OLG Nürnberg ist zur Entscheidung über die Zuständigkeit berufen, da vorliegend eine Abgabe gem. § 4 FamFG erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG).
II. Der Betroffene befand sich seit dem 6.6.2000 in Sicherungsverwahrung in der JVA S. Der Leiter der JVA S. hat mit Schriftsatz vom 3.1.2011 bei dem LG Regensburg die Unterbringung des Betroffenen in einer Einrichtung gem. § 1 ThUG beantragt. Mit Beschluss vom 21.7.2011 hat das OLG Nürnberg auf eine Beschwerde des Leiters der JVA S. hin einen Beschluss des LG Regensburg vom 15.6.2011 aufgehoben, mit dem dieses die vorläufige Unterbringung des Betroffenen abgelehnt hatte, und die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer Einrichtung nach § 2 ThUG einstweilig angeordnet. Mit Beschluss vom 13.10.2011 hat das LG Regensburg zwischenzeitlich die Unterbringung des Betroffenen bis längstens 21.1.2013 angeordnet, sofern sie nicht vorher verlängert wird. Der am 30.6.2011 aus der Sicherungsverwahrung entlassene Betroffene wurde nach dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 21.7.2011 noch am gleichen Tag zunächst in der Klinik für Forensische Psychiatrie in E. untergebracht. Am 15.9.2011 wurde er in das Therapiezentrum in O. verlegt. Zuständiges LG für O. ist das LG Duisburg.
Das LG Regensburg hat das Verfahren am 9.2.2012 an das LG Duisburg zur Übernahme vorgelegt (Bl. 252 d.A.), da beim Betroffnen die Therapieunterbringung im Therapiezentrum O. vollzogen werde und daher das LG Duisburg zuständig sei. Dieses hat mit Beschluss vom 14.3.2012 die Übernahme abgelehnt.
Daraufhin hat das LG Regensburg das Verfahren dem OLG Nürnberg zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
III. In der Sache bleibt das LG Regensburg zuständig.
Von der ursprünglichen Zuständigkeit des LG Regensburg gem. § 4 Abs. 2 ThUG ist auszugehen. Danach ist örtlich ausschließlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Therapieunterbringung entsteht. Befindet sich die Person, die untergebracht werden soll, in der Sicherungsverwahrung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der diese vollstreckt wird.
Gemäß § 3 ThUG gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Dies gilt jedoch nur, soweit nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist.
Zwar ist in den §§ 4, 314 FamFG eine Abgabe an ein anderes Gericht aus bestimmten Gründen vorgesehen. Diese Vorschriften sind jedoch nicht anwendbar, weil nach Ansicht des Senats das Therapie- und Unterbringungsgesetz eine abschließende Regelung zur Zuständigkeit getroffen und damit etwas "abweichendes" i.S.d. § 3 ThUG bestimmt hat. Denn die Vorschriften des Therapie- und Unterbringungsgesetzes gehen nach Ansicht des Senats davon aus, dass eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleiben soll (a.A.: Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 10. Aufl., § 4 ThUG Rz. 3). Gemäß § 4 Abs. 2 ThUG ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Therapieunterbringung entsteht oder im Falle der Sicherungsverwahrung das Gericht, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der diese vollstreckt wird. Dieses Gericht soll dann aber für alle Folgeentscheidungen zuständig bleiben. So sieht das Therapieunterbringungsgesetz mehrere Entscheidungen im Laufe eines Verfahrens vor. Beispielsweise können noch vor einer Hauptsacheentscheidung einstweilige Anordnungen getroffen werden (§§ 14, 15 ThUG). Gemäß § 12 ThUG ist über die Verlängerung der Therapieunterbringung zu entscheiden. § 13 ThUG sieht eine Aufhebung der Anordung einer Unterbringung vor, wenn die Voraussetzungen wegfallen. Schon am Beginn eines gerichtlichen Verfahrens würde die Zuständigkeit wechseln, wenn der Betroffene im Rahmen einer einstweiligen Anordung in einer Therapieeinrichtung untergebracht werden würde, die außerhalb des Bezirkes des Gerichts liegt, das zunächst mit der Sache befasst war. Ein mehrmaliger Wechsel in der Therapieeinrichtung würde auch zu einem mehrmaligen Zuständigkeitswechsel führen. Dies würde das Verfahren unnötig belasten und verzögern. Die Abgabevorschriften der §§ 273, 314 FamFG sind von der Sachverhaltsgestaltung auch nicht vergleichbar. Denn dort geht es in erster Linie um Maßnahmen, die vor Ort getroffen werden müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. So geht das Gesetz auch ausdrücklich davon aus, dass in bestimmten Konstellationen eine Anhörung des Betroffenen im Wege d...