Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 6 O 2304/16 (2)) |
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.02.2018, Aktenzeichen 6 O 2304/16 (2), wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 189.505,97 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.02.2018 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin,
1. das Urteil des Landgerichts Regensburg 6 O 2304/16 (2) vom 06.02.2018 aufzuheben.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 189.505,97 zzgl. Zinsen zu zahlen; und zwar:
a. 5% über dem Basiszinssatz auf EUR 153.360,82 seit dem 03.06.2008
b. 5% über dem Basiszinssatz auf EUR 36.145,15; und zwar:
i. die Beklagte zu 1. seit Klageerhebung
ii. der Beklagte zu 2. seit dem 27.02.2015
Hilfsweise hat die Klägerin die Rückverweisung an das Landgericht Regensburg beantragt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 06.02.2018, Az. 6 O 2304/16 (2), kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.02.2018, Aktenzeichen 6 O 2304/16 (2), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen ausführlichen Hinweis des Senats vom 30.01.2019 (Bl. 215 ff. d.A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 18.02.2019 (Bl. 231 ff. d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
II. Entgegen der weiterhin vertretenen Ansicht der Klägerin schützt die Maschinenversicherung die Maschine nur insoweit, als diese innerhalb der Laufzeit des Versicherungsschutzes jemals in einem integren Zustand vorgelegen hat. Daher leistet der Maschinenversicherer wegen der gewährten Allgefahrendeckung zwar grundsätzlich auch dann, wenn die Maschine durch die Auswirkungen eines bereits zu Beginn vorhandenen Mangels, z.B. eines Konstruktions- oder Ausführungsfehlers, an anderen Teilen beschädigt wird, nicht jedoch insoweit, als eine Reparatur zur Beseitigung des bereits ursprünglich bestehenden Mangels erforderlich ist. Versichert ist somit nur ein Schaden, der durch einen vorbestehenden Mangel verursacht wird, nicht hingegen der Mangel selbst. Insofern ist die Situation hinsichtlich der Abgrenzung des Integritätsinteresses durchaus treffend zu vergleichen mit derjenigen, die der Rechtsprechung zur Behandlung von Weiterfresserschäden im Deliktsrecht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - NJW 1992, 1678, juris Tz. 9 m.w.N.) zugrunde liegt.
Diese Sichtweise zeigt sich nicht nur in der im Hinweis genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. April 1976 - IV ZR 56/74 - MDR 1976, 829 = Anlage BK6), wenn dieser ausführt (aaO juris Tz. 11), dass der Maschinenversicherer nach den AVB nicht verpflichtet sei, den Konstruktionsfehler zu beheben, wohl aber Sachschäden an der Maschine versichert seien, die durch diesen Konstruktionsfehler entstehen. Sie ist auch soweit ersichtlich einhellige Ansicht in der Kommentarliteratur (vgl. MüKoVVG/Eckes/Günther, 2. Aufl., [220] Technische Versicherungen, Rn. 70, 77; Prölss/Martin/Voit, 30. Aufl., AMB § A.2 Abs. 1 Rn. 11; Bruck/Möller/von Rinteln, VVG, 9. Aufl., A § 2 Nr. 1 AMB/ABMG/ABE Rn. 11). Bestätigt hat diese Sichtweise etwa auch das LG Trier (Urteil vom 31. März 2008 - 6 O 183/07 - r+s 2010, 204, juris Tz. 15). Für den Fall, dass bereits vor dem Versicherungsbeginn eine Beschädigung der Maschine vorlag - mithin kein integrer Zustand bestanden hat - führt Beckmann/Matusche-Beckmann/Schepers, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 35 Rn. 135 ausdrücklich aus, dass nur eine eventuelle Fortentwicklung des Schadens versichert sei.
Die Sachlage wäre tatsächlich ganz genauso zu sehen, wenn die Zedentin ein mit einem Mangel behaftetes Austauschblatt eingebaut hätte, anstatt das bereits an der Anlage befindliche Austauschblatt mangelhaft reparieren zu lassen.
II. Die Zedentin hätte somit in einem hypothetischen Leistungsprozess gegen die Allianz nachweisen müssen, dass und in welcher H...