Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 6 O 2304/16 (2)) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.02.2018, Az. 6 O 2304/16 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz wegen der behaupteten fehlerhaften Erfüllung eines Rechtsanwaltsvertrags im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen aus einer Maschinenversicherung wegen der Beschädigung einer Windkraftanlage in Anspruch.
1. Seit ihrer Gründung am 21.12.2001 betrieb die W. W. GbR (nachfolgend: Zedentin), deren Gesellschafterin die Klägerin ist, am Standort W. drei Windkraftanlagen. Hierzu hielt sie zunächst eine Maschinenversicherung bei der W. AG, Stuttgart (nachfolgend: W.).
Im Jahr 2003 meldete die Zedentin der W. einen Blitzschlagschaden an einer der Windkraftanlagen.
Zum 01.01.2004 endete der Maschinenversicherungsvertrag mit der W. und die Zedentin schloss einen neuen Versicherungsvertrag über eine kombinierte Maschinen- und Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (vgl. Anlage K11) mit einem von der A. AG, (nachfolgend: A.), geführten und neben dieser aus der Z. AG,(nachfolgend: Z.) bestehenden Konsortium (nachfolgend: Konsortium). Vereinbart war die Geltung der AMB 91 und der AMBUB 12/1986 (in Anlage K11).
Mit Schadensanzeige vom 28.06.2006 (Anlage B1) machte die Zedentin gegenüber der Allianz Ansprüche wegen eines Blitzschlagschadens vom 27.06.2006 an den Rotorblättern einer ihrer Windkraftanlagen geltend.
Zum 31.12.2006 endete der Versicherungsvertrag mit dem Konsortium und die Zedentin schloss einen neuen Maschinenversicherungsvertrag mit der XY AG, (nachfolgend: XY).
Im Jahr 2008 beauftragte die Zedentin die Beklagte zu 1 mit der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen unter Bezugnahme auf behauptetermaßen im Jahr 2006 festgestellte Schäden und eine im November und Dezember 2007 durchgeführte Reparatur an den Rotorblättern einer ihrer Windkraftanlagen. Die Sachbearbeitung erfolgte durch den Beklagten zu 2, der damals Sozius der Beklagten zu 1 war.
Entsprechend dem Rat der Beklagten und durch den Beklagten zu 2 vertreten verklagte die Zedentin mit Klageschrift vom 09.12.2008 die W. vor dem Landgericht Regensburg (Az. 3 O 2519/08; nachfolgend: Vorprozess) auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 153.360,82 EUR nebst Zinsen. Bereits in der Klageschrift (Seite 11, Bl. 11 d.A. 3 O 2519/08 = Anlage K8) verkündete die Zedentin der Firma B. GmbH (nachfolgend: Reparaturbetrieb), den Streit. Mit Schriftsatz vom 17.09.2009 (Bl. 130 f. d.A. 3 O 2519/08) verkündete die Zedentin auch der XY den Streit.
Von einer Streitverkündung gegen die A. riet der Beklagte zu 2 der Zedentin im Jahr 2009 ab.
Mit Ablauf des 31.05.2011 schied der Beklagte zu 2 bei der Beklagten zu 1 aus (vgl. Anlagen K3 und K4). Daraufhin kündigte die Zedentin das Mandatsverhältnis mit der Beklagten zu 1 und beauftragte, die H. Rechtsanwälte, L. für die der Beklagte zu 2 fortan tätig war, der auch das Mandat mit der Klägerin weiter bearbeitete.
Mit Ablauf des 31.05.2013 schied der Beklagte 2 bei der H. Rechtsanwälte L. aus und schloss sich der Kanzlei K. Bauanwälte, an (vgl. Anlagen K5 und K6). Mit Schriftsatz vom 11.06.2013 (Bl. 370 d.A. 3 O 2519/08) zeigte er im Vorprozess an, dass er die Zedentin nunmehr als Angehöriger dieser Kanzlei vertreten werde.
Mit Endurteil vom 05.05.2014 (Bl. 410 ff. d.A. 3 O 2519/08 = Anlage K10) wies das Landgericht Regensburg im Vorprozess die Klage ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Zedentin habe nicht nachgewiesen, dass die im November und Dezember 2007 erfolgte Reparatur durch ein während der Laufzeit des Vertrags mit der W. eingetretenes Ereignis, insbesondere durch eine im Jahr 2004 erfolgte fehlerhafte Reparatur eines im Jahr 2003 eingetretenen Schadens, verursacht worden sei. Als Ursache komme vielmehr auch ein weiterer Blitzschlag im Jahr 2006 in Betracht.
Eine Berufung legte die Zedentin nicht ein.
Gegenüber einer Inanspruchnahme durch die Zedentin vom 29.11.2014 (Anlage K12) erhob die A. mit Schreiben 29.01.2015 (Anlage K13) die Einrede der Verjährung.
Unter dem 16.06.2016 traf die Zedentin mit der Klägerin eine Vereinbarung (Anlage K7), nach der Schadensersatzansprüche der Zedentin gegen die beiden Beklagten, die H. Rechtsanwälte L. und die K. Bauanwälte wegen fehlerhafter Mandatswahrnehmung "in dem Rechtsstreit Landgericht Regensburg 3 O 2519/08 (4)" an die Klägerin abgetreten werden sollten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, am 15.12.2003 habe sich durch einen Blitzschlag ein Schadensfall an...