Leitsatz (amtlich)
1. Wenn die Ausführungsplanung durch Generalunternehmervertrag in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers gestellt wird, ist diese unverzichtbare, den Auftraggeber verpflichtende Mitwirkungshandlung für die Nachbesserung.
2. Solange - bei auftraggeberseitiger Ausführungsplanung - eine vollständige, mangelfreie Ausführungsplanung nicht vorliegt, ist der Anspruch auf Nachbesserung nicht fällig und eine Klage auf Mängelbeseitigung als derzeit unbegründet abzuweisen.
Normenkette
BGB § 634 Nr. 1, § 635 Abs. 1, § 642; VOB/B § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 5 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10.10.2019; Aktenzeichen 3 HK O 6528/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.10.2019, Az. 3 HK O 6528/16, in Ziffer III. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft ... 3.444,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2016 und an Frau ... 4.638,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2016 zu bezahlen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 41% und die Beklagte 59%. Die Beklagte trägt 59% der erstinstanzlichen Kosten der Streithelferinnen der Klägerin ... und der ...
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 82% und die Beklagte 18%. Die Klägerin trägt 82% der Kosten der Streithelferin der Beklagten in der zweiten Instanz. Die Beklagte trägt 18% der Kosten der Streithelferinnen der Klägerin ... im Berufungsverfahren.
4. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.10.2019 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Nr. III des Urteils des Landgerichts in der abgeänderten Fassung durch Ziffer I des Berufungsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.819,57 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung von Baumängeln in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte durch VOB/B-Generalunternehmervertrag vom 21.06.2006 mit der schlüsselfertigen Modernisierung einer Eigentumswohnanlage einschließlich der Errichtung eines Neubaus in Nürnberg (Anlage K 1; Bauvorhaben ...). Sonder- und Gemeinschaftseigentum wurden 2008 abgenommen.
An der Nordseite des Neubaus sah die von der Klägerin gestellte Planung in den Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 eine schräge Glasfassade vor. Diese Glasfassade war schon im Zeitpunkt der Abnahme 2008 unstreitig mangelhaft. Sie war zum einen undicht und es trat Niederschlagswasser in die Innenräume ein. Zum anderen bildete sich an der Innenseite erhöht Kondensat (Tauwasser).
Am 19.06.2013/01.07.2013 schlossen die Parteien deshalb eine Vereinbarung (Anlage K 11), nach der sich die Beklagte verpflichtete, "in Ansehung des Mangels 'schräge Glasfassade', betreffend die Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 im Objekt, die Mängelbeseitigungsleistungen in Form des Konzepts der Firma ... vom 30.04.2013 bis spätestens 30.09.2013 zu erbringen." Für den Fall der Erfolglosigkeit vereinbarten die Parteien Folgendes: "Sollte die Sanierung nicht erfolgreich gewesen sein, ist ... verpflichtet, die Leistungen nachzubessern bzw. den Mangel entsprechend anderweitig zu beseitigen" (Anlage K 11 Ziffer 1 b).
Im Jahr 2016 rügte die Klägerin die Erfolgslosigkeit der auf Grundlage dieser Vereinbarung durchgeführten Mangelbeseitigungsmaßnahmen und forderte die Beklagte erneut unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf.
Erstinstanzlich beantragte die Klägerin,
I. die Beklagte zu verurteilen, in dem Bauvorhaben ... die schräge Glasfassade der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 im 1. Obergeschoss, ... Nürnberg funktionsfähig nachzubessern oder neu herzustellen, so dass Folgendes nicht mehr auftritt:
- erhöhte Kondensatbildung an den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen, insbesondere in den Randbereichen
- an den zum jeweiligen Wohnungsinneren liegenden Glasflächen selbst und/oder an den angrenzenden Bauteilen hinunterlaufendes und tropfendes Wasser,
- Verfärbungen im Bereich über der Glasfassade mit Schimmelbildung
- Rissbildung im Anschluss der Glasfassade an die angrenzenden Bauteile und in den angrenzenden Wänden.
II. die Beklagte zu verurteilen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft ... Nürnberg 4.845,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III. die Beklagte zu verurteilen, an Frau ... 4.638,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl...