Entscheidungsstichwort (Thema)
Hoferben
Leitsatz (amtlich)
Für die Frage der Hofeigenschaft ist rechthin unerheblich, ob die landw. Besitzung den Lebensunterhalt einer Familie erbringen kann.
Leitsatz (redaktionell)
Für die Frage der Hofeigenschaft ist rechthin unerheblich, ob die landwirtschaftliche Besitzung den Lebensunterhalt einer Familie erbringen kann.
Normenkette
HÖFE O § 1 Abs. 1; HöfeO § 1 Abs. 1
Gründe
Der Beteiligte zu 1) ist als Ältester der noch lebenden Geschwister des Erblassers zum Hoferben berufen, § 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO, da die Vererbung der Besitzung des Erblassers nach dem Höferecht erfolgt. Denn Miterben der ersten Hoferbenordnung sind nicht vorhanden, weil der Erblasser keine Kinder hatte. Eine Bestimmung des Hoferben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 HöfeO scheidet ebenfalls aus. Denn keiner der Beteiligten hat den Hof selbständig bewirtschaftet oder war auf ihm beschäftigt. Die Mithilfe des Beteiligten zu 1) während der Krankheit des Erblassers reicht insoweit nicht aus.
Die Vererbung der landwirtschaftlichen Besitzung des Erblassers hat auch nach der HöfeO zu erfolgen. Die Hofeigenschaft der Besitzung des Erblassers ist hier nicht durch eine Auflösung der landwirtschaftlichen Betriebseinheit entfallen (vgl. BGH Beschl. vom 28.4.1995 zu BLw 73/94). Die Anhaltpunkte für einen solchen Wegfall der Hofeigenschaft ergaben sich zwar aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 6.5.1997 (Bl. 22 f d.A.) und den vorgetragenen Bedenken des Beteiligten zu 2), aber die weiteren Feststellungen zum baulichen Zustand des Hofes, dem im Zeitpunkt des Erbfalles noch vorhandenen Inventar und den für eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung erforderlichen Investitionen haben belegt, daß die landwirtschaftliche Betriebseinheit nicht weggefallen ist.
Dies hat der Sachverständige Hinrichs hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.08.1998 bejaht, weil trotz der Aufgabe der Bewirtschaftung der Besitzung durch den Erblasser im Jahre 1995 die erforderlichen Investitionen aus den Erträgen des Hofes erbracht werden können. Dabei hat der Sachverständige Investitionskosten von 50.150 DM – u.a. für ein Dachreparatur am Viehstall, die Anschaffung von 9 tragenden Färsen sowie gebrauchter Melktechnik angenommen, die einen jährlichen Kapitaldienst von ca. 4.000 DM erforderten. Die Grünländereien sollen zur Versorgung des Tierbestandes ausreichen, 15 Großvieheinheiten, wobei alle anfallenden Bullenkälber verkauft werden. Die 6 ha Ackerländereien sollen zum Anbau von Triticale, Wintergerste und Roggen genutzt werden. Bei dieser Bewirtschaftung errechnet der Sachverständige ein Betriebseinkommen von 23.017 DM (von dem allerdings die Pacht aus den 2,6525 ha-Anteil von 497 DM abzusetzen sind). Insgesamt ist eine Bewirtschaftung danach als Haupterwerbsbetriebin der Veredlungswirtschaft über eine ausgedehnte Sauenhaltung möglich.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens. Die gegen dieses Gutachten vorgetragenen Einwände des Beteiligten zu 2) greifen nicht durch.
Den Kostenaufwand für die Wiederherstellung des Kuhstalldaches hat der Sachverständige, wie er in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat erläutert hat, nach einer Rücksprache mit dem Bausachverständigen der Landwirtschaftskammer auf 10.000 DM geschätzt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Soweit der Beteiligte zu 2) rügt, der Sachverständige verfüge nicht über die erforderliche Sachkunde, die Kosten und Erforderlichkeit der Baumaßnahmen zu begutachten, hat der Sachverständige dies selbst vor dem Senat eingestanden. Es kommt hierauf indessen nicht an. Denn soweit eine Kostenschätzung erforderlich war, hat der Sachverständige – wie oben ausgeführt – seinerseits sachverständigen Rat eingeholt. Im übrigen hat der Sachverständige Hinrichs erklärt, ihm sei an der elektrischen Anlage nichts aufgefallen, allerdings auch zugleich eingeräumt, nicht im einzelnen die Kabel überprüft zu haben. Indessen kommt es nicht darauf an, ob auch am Hauptgebäude das Dach repariert werden muß und der Schornstein sowie die elektrischen Anlagen des Hauptgebäudes möglicherweise nicht insgesamt funktionstüchtig sind. Denn im Rahmen der Prüfung, ob die Betriebseinheit weggefallen ist, ist gerade nicht anzunehmen, daß es für eine Wiederaufnahme insgesamt ordnungsgemäßer Wirtschafts- und Wohngebäude bedarf. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Betrieb zunächst wieder so aufgenommen wird, wie er vom Erblasser in relativer zeitlicher Nähe zum Erbfall aufgegeben worden ist. Denn der Erblasser hatte die, auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Hinrichs renovierungsbedürftigen, Gebäude in eben diesem Zustand genutzt und in ihnen gewirtschaftet.
Der Beteiligte zu 2) verkennt insoweit, daß dahinstehen kann, ob die landwirtschaftliche Besitzung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten 1996 so hätte bewirtschaftet werden können, daß sie den Lebensunterhalt einer Familie erbracht hätte. Denn eine landwirtschaftliche Besitzung verliert ihre Hofeigenschaft nicht schon allein dad...