Entscheidungsstichwort (Thema)
Hofeigenschaft
Leitsatz (amtlich)
Eine landwirtschaftliche Besitzung verliert die Hofeigenschaft nicht schon, wenn sie nur unrentabel bewirtschaftet wird sondern erst, wenn sie keine Betriebseinheit mehr bildet.
Leitsatz (redaktionell)
Eine landwirtschaftliche Besitzung verliert die Hofeigenschaft nicht schon, wenn sie nur unrentabel bewirtschaftet wird, sondern erst, wenn sie keine Betriebseinheit mehr bildet.
Normenkette
HöfeO § 1 Abs. 1
Gründe
Allerdings kann auch ohne Löschung des Hofvermerkes ein Hof die Hofeigenschaft verlieren, wenn die wirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst wird (BGH Agrarrecht 95, 235). Die Auflösung der „Betriebseinheit” ist anhand einzelner Indizien festzustellen, die dann einer Gesamtwürdigung zu unterziehen sind. Indizien können unter anderem sein: Der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, der Zustand der Wirtschaftsgebäude, die Wiederherstellbarkeit der Hofstelle aus Erträgen des Hofes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, das Fehlen von Inventar oder die langfristige parzellenweise Verpachtung der Ländereien.Zu einer Auflösung der Betriebseinheit ist es bei Beachtung dieser Kriterien im vorliegenden Fall nicht gekommen.
Auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H… kann nicht davon ausgegangen werden, daß etwa eine geeignete Hofstelle weggefallen sei. Die in diesem Gutachten enthaltenen Lichtbilder zeigen, daß sich die Gebäude in einem vergleichsweise guten äußerlichen Zustand befinden, auch wenn man berücksichtigt, daß das Dach auf dem Stallgebäude erst nach dem Erbfall erneuert worden ist. Rechtlich unerheblich ist insoweit, daß unter betriebsorganisatorischen Gesichtspunkten die räumliche Aufteilung und der Zuschnitt der Hofstelle nicht modernen Anforderungen entspricht. Entscheidend ist vielmehr, daß eine als Hofstelle brauchbare Liegenschaft bestehend aus Wohn und Wirtschaftsgebäuden vorhanden ist. Brauchbare (wenn auch möglicherweise nicht optimale) Wirtschaftsgebäude beschreibt aber auch das Gutachten Dr. Heidrich. Daß das Wohngebäude in brauchbarem Zustand ist, steht außer Streit. Es sind deshalb im vorliegenden Fall – anders als in dem der Entscheidung des BGH a.a.O. – für die Wiederherstellung der Hofstelle aus den Erträgen des Hofes keine erheblichen Mittel erforderlich.
Das zur Zeit zum größten Teil fehlende Inventar kann, soweit erforderlich, aus den bis zur Beendigung der Pachten einlaufenden Pachteinnahmen beschafft werden.
Die Verpachtungen im vorliegenden Fall als solche sind nicht so langfristig, daß sie rechtlich erheblichen Einfluß darauf haben könnten, daß die Betriebseinheit auf Dauer verloren gegangen sein könnte, denn bereits im Jahr 2002 kann eine einheitliche Bewirtschaftung wieder erfolgen.
Nur von untergeordneter rechtlicher Bedeutung ist der von dem Antragsteller im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. H… vorgetragene Umstand, daß Bedenken bestehen, ob der Hof auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll bewirtschaftet werden kann. Denn eine landwirtschaftliche Besitzung verliert die Hofeigenschaft nicht schon, wenn sie nur unrentabel bewirtschaftet wird sondern erst, wenn sie keine Betriebseinheit mehr bildet. Die Frage der Betriebseinheit ist aber völlig unabhängig von der Frage der Rentabilität zu beantworten, denn auch ein Betrieb, der – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gewinn abwirft, kann durchaus ein Hof sein.
Die Gesamtwürdigung aller Umstände hat daher zum Ergebnis, daß der hier betroffene Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Der Feststellungsantrag des Antragsteller ist demnach unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 1135323 |
NWB 1999, 2074 |
AgrarR 1999, 309 |
RdL 1999, 71 |