Leitsatz (amtlich)
Das Gericht muss, bevor es den Sachverständigen zur eigenständigen Durchführung von Bauteilöffnungen anweist, sein Ermessen ausüben, ob eine solche Weisung erforderlich ist. Dabei kann offen bleiben, welcher Auffassung zu der Frage, ob einem Sachverständigen die bindende Weisung erteilt werden kann, Bauteilöffnungen vorzunehmen, der Vorzug zu geben ist
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 20.09.2013; Aktenzeichen 7 OH 78/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 20.9.2013 aufgehoben.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich der Sachverständige gegen die Anweisung wendet, selbst oder durch Dritte Bauteilöffnungen in fremdem Eigentum vorzunehmen, ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
I. Der Antragsteller war Eigentümer des Grundstücks ... in ...
Die Antragsgegnerin errichtete dort im Auftrag des Klägers ein Wohnhaus mit 5 Wohneinheiten.
Der Antragsteller beanstandete gegenüber der Antragsgegnerin Baumängel, die nach dem von ihm vorab eingeholten Privatgutachten des Dipl.-Ing. D. vom 1.4.2011 zum Eindringen von Feuchtigkeit führen.
Der Antragsteller beantragte hierzu am 2.7.2012 im selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Er versicherte in diesem Zusammenhang, dass er noch Miteigentümer des Grundbesitzes sei.
Das LG erließ am 7.8.2012 den von dem Antragsteller beantragten Beweisbeschluss und bestellte den Beschwerdeführer zum Sachverständigen. Der Beschwerdeführer beraumte einen Ortstermin auf den 24.10.2012 an und bat die Beteiligten, einen Baufacharbeiter mit geeignetem Werkzeug vorzuhalten, der auf seine Weisung Bauteilöffnungen vornehmen könne; hierfür sei die Einwilligung der Eigentümer erforderlich.
Der Antragsteller teilte dem Sachverständigen daraufhin am 19.9.2012 mit, dass ein Baufacharbeiter mit geeignetem Werkzeug nicht bereit gehalten werden könne; wenn auch die Antragsgegnerin nicht dafür sorgen könne, müsse der Sachverständige selbst einen Baufacharbeiter mit geeignetem Werkzeug bereitstellen.
Der Sachverständige bat das Gericht am 20.9.2012 um eine Weisung, wie er weiter zu verfahren habe.
Im Ortstermin vereinbarten die Beteiligten, dass zunächst eine eventuelle Erweiterung des Beweisbeschlusses sowie die Erweiterung des Verfahrens auf der Antragsgegnerseite durch Streitverkündung abgewartet werden soll.
Der Antragsteller hat inzwischen sämtliche Eigentumswohnungen verkauft. Er ist Verwalter der Wohnungseigentumsgemeinschaft.
Die Eigentümergemeinschaft hat den Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 16.11.2012 dazu bevollmächtigt, Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüche sowohl am Sondereigentum als auch am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen und durchzusetzen.
Der Sachverständige hat erneut Termin zur Besichtigung auf den 26.3.2012 anberaumt und diese Ladung wiederum mit der Bitte versehen, einen Baufacharbeiter mit geeignetem Werkzeug vorzuhalten, der auf seine Weisung Bauteilöffnungen vornehmen könne.
Der Antragsteller hat am 26.2.20013 mehreren, ihm von der Antragsgegnerin benannten Nachunternehmern den Streit verkündet, von denen die Firma B. B. dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten ist.
Nachdem der Antragsteller dem Sachverständigen erneut mitgeteilt hatte, dass er keinen Baufacharbeiter mit geeignetem Werkzeug stellen könnte, da er Privatperson sei, hat der Sachverständige den Ortstermin abgesetzt und dem Gericht mitgeteilt, dass er die Beweisfragen ohne Bauteilöffnung nicht beantworten könne. Der Antragsteller sei Hausverwalter des streitgegenständlichen Objekts; es sei ihm sicherlich möglich, einen Baufacharbeiter zu beauftragen. Daraufhin stellte das LG durch Beschluss vom 28.3.2013 klar, dass der Sachverständige befugt sei, Hilfspersonen mit etwa erforderlich werdenden Bauteilöffnungen zu beauftragen. Zugleich gab es dem Sachverständigen auf, die zu erwartenden Kosten vorab mitzuteilen. Der Sachverständige teilte daraufhin am 9.3.2013 mit, dass er in Bezug auf Schäden, die durch die Bauteilöffnung verursacht würden, keine Haftpflichtversicherung vorhalte und bat um eine Freistellung von jedweder Haftung durch das Gericht; widrigenfalls bat er darum, ihn vom Sachverständigenauftrag zu entbinden. Er teilte ferner mit, dass ein weiterer Kostenvorschuss von 4.000 EUR erforderlich sei. Diesen Vorschuss hat der Antragsteller eingezahlt.
Mit Verfügung vom 27.5.2013 gab das LG dem Sachverständigen auf, darzulegen, in welchem Umfang eine Bauteilöffnung erfolgen müsse und welche Risiken damit für die Bausubstanz und das Eigentum verbunden seien. Dies sei erforderlich, damit die Eigentümer wirksam in die Bauteilöffnung einwilligen könnten; ggf. sei die Haftung des Sachverständigen gem. § 839a Abs. 1 BGB für fehlerhafte Weisungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; in Betracht komme allenfalls noch ein Auswahlverschulden gem. § 831 BGB im Hinblick auf das mit der Bauteilöffnu...