Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 2 O 683/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW1 nach erklärtem Widerruf.
Die Beklagte betreibt einen ...-Gebrauchtwagenhandel in Ort2. Sie annonciert von ihr vertriebene Fahrzeuge auf ihrer Internetseite und vielfach auch auf den Internetplattformen mobile.de und AutoScout24.
Auch das streitgegenständliche Fahrzeug, einen PKW1 annoncierte die Beklagte auf der Internetplattform mobile.de. Auf diese Annonce hin meldete sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass sie das Fahrzeug erwerben wolle. Der Verkäufer der Beklagten übersandte der Klägerin am TT. Januar 2018 daraufhin per E-Mail ein Formular für die Bestellung des Pkw zum Kaufpreis von 25.299,00 EUR nebst Verkaufsbedingungen der Beklagten mit der Bitte, dieses unterschrieben an ihn per E-Mail zurückzuschicken.
Das Bestellformular enthielt folgenden Passus:
"Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen geregelten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt."
Die Verkaufsbedingungen enthielten unter Ziffer I.1 die Regelung:
"Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt."
Ferner war in der Bestellung unter "Zahlungsweise und sonstigen Vereinbarungen" geregelt:
"Bezahlung vorab per Überweisung. Auslieferung nach Geldeingang bei der BB GmbH."
Die Klägerin unterschrieb das Formular und schickte es per E-Mail an die Beklagte zurück. Mit Datum von Januar 2018 übersandte die Beklagte der Klägerin per Post eine Rechnung über den vereinbarten Kaufpreis. Die Klägerin überwies diesen Betrag, woraufhin die Beklagte der Klägerin die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie die TÜV-Unterlagen per Post zusandte, damit die Klägerin das Fahrzeug an ihrem Wohnort zulassen konnte. Nach erfolgter Zulassung des Fahrzeuges holte der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug bei der Beklagten am TT. Januar 2018 ab.
Mit Schreiben vom November 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf des Kaufvertrages.
Die Klägerin führte vor dem Landgericht Marburg, AZ: 7 O 159/18, einen Rechtsstreit gegen ein anderes Autohaus. Gegenstand war ebenfalls der Widerruf eines im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Kaufvertrages über ein Fahrzeug. Den dort streitgegenständlichen PKW hatte die Klägerin am 27. März 2017 erworben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB sei. Das hieraus folgende Widerrufsrecht habe sie noch am TT. November 2018 fristgemäß ausüben können, weil sie - insoweit unstreitig - über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden sei.
Die Beklagte hat behauptet, dass ihr Unternehmen nicht organisatorisch auf einen Fernabsatz ausgerichtet sei. Zwar bewerbe die Beklagte Fahrzeuge auf der eigenen Internetseite und auf anderen Internetplattformen, es gebe jedoch keine Möglichkeit, den Vertrag online abzuschließen. Es liege keine organisierte Struktur für ein Fernabsatzgeschäft vor. Das Angebot der Beklagten richte sich überwiegend an Kunden aus der Umgebung, die das Fahrzeug nach Besichtigung und Probefahrt kaufen. Der Kaufvertrag bzw. die Bestellung könne zudem nach Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs im Autohaus durch den Kunden bei Nichtgefallen storniert werden.
Das Landgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten DD abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB i.V.m. §§ 312c, 312g BGB zu. Der streitgegenständliche Kaufvertrag sei kein Fernabsatzvertrag i.S. des § 312c Abs. 1 BGB. Zum einen habe die Beklagte die Vertragsannahme nicht schon mit Rechnungsstellung, sondern erst mit der persönlichen Übergabe des Fahrzeugs an den Ehemann der Klägerin - also ohne die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - erklärt. Zum anderen habe die Beklagte die Vermutung des § 312c Abs. 1 Hs. 2 BGB widerlegt. Die Beklagte halte kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem vor, weil die Abwicklung der Verträge nicht im Fernabsatz erfolge.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe den Vertrag fälschliche...