Leitsatz (amtlich)
Steht eine widerrechtliche Sachentziehung fest, nicht aber ein Diebstahl beim Mieter, so muß der Versicherer in der Fahrzeugversicherung für seine Leistungsfreiheit Unterschlagung durch den Mieter beweisen.
Tatbestand
Die Kl., die gewerbsmäßig KfZ vermietet, unterhielt für das KfZ BMW 750 i Automatik der Bekl. eine Fahrzeugvers. mit 300 DM Selbstbeteiligung. Das Fahrzeug wurde als Selbstfahrermietfahrzeug genutzt.Am 9.7.90 vermietete die Kl. das Kfz an den arbeitslosen H. Dieser zahlte bar 2.000 DM an und meldete den Wagen am folgenden Tage sowohl bei der Polizei als auch bei der Kl. als gestohlen. Dabei gab er an, daß das ordnungsgemäß verschlossene Fahrzeug am 10.7.90 zwischen 11.00 Uhr und 12.30 Uhr auf dem Parkplatz des E-Centers in D. abhandengekommen sei. Der Zeitwert des Fahrzeugs betrug 85.000 DM netto. Die Kl. hat vorgetragen, das Kfz sei H. gestohlen worden. Die Bekl. hat einen Diebstahl bestritten und behauptet, H. habe das Kfz unterschlagen. Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen H. und G. mit dem am 8.4.91 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kl. kann von der Bekl. gem. §§ 12, 13 AKB die der Höhe nach unstreitige Entschädigung von 84.700 DM aus der Fahrzeugvers. verlangen, weil der versicherte Pkw i.S.d. § 12 Abs. 1 Ziff. I b AKB entwendet worden ist. Mit dem LG geht der Senat davon aus, daß die Kl. nicht bewiesen hat, daß das versicherte Fahrzeug durch Diebstahl entwendet worden ist…Damit steht jedoch nur fest, daß der VersFall Diebstahl nicht bewiesen ist. Versichert war nach § 12 Abs. 1 Ziff. 1 b AKB jedoch nicht nur die Entwendung durch Diebstahl. VersFall ist die Entwendung, d.h. eine widerrechtliche Sachentziehung, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt (BGHZ 79, 54, 70). Eine solche widerrechtliche Sachentziehung liegt unstreitig vor. Sowohl nach dem Vortrag der Kl. als auch nach dem Vorbringen der Bekl. ist der Besitz am Fahrzeug der Kl. widerrechtlich entzogen worden, auch wenn sie nicht Eigentümerin, sondern Leasingnehmerin war.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt kommt nur in Betracht, daß das Fahrzeug dem Mieter H. gestohlen oder von ihm unterschlagen worden ist. Im letzteren Fall wäre die Bekl. nicht eintrittspflichtig, da die Kl. es dem Zeugen zum Gebrauch überlassen hatte. Für diesen Tatbestand ist jedoch die Bekl. beweisbelastet, denn es handelt sich um eine Risikobegrenzung, wie der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Ziff. I b AKB ausweist (BGHZ aaO S. 61). Dieser Beweis wäre geführt, wenn feststünde, daß das Fahrzeug nicht gestohlen worden wäre. Letzteres kann jedoch nicht festgestellt werden. Das LG hat ausdrücklich offengelassen, ob ein Diebstahl ausscheidet.Alles was die Bekl. dazu vorgetragen hat, rechtfertigt nicht die Feststellung, das Fahrzeug sei nicht gestohlen worden. Ob die Alarmanlage am 10.7.90 defekt war oder nicht, steht ebensowenig fest wie die tatsächliche Handhabung hinsichtlich der zusätzlichen Wegfahrsicherung. Auch wenn die Bekl. nicht in den Besitz des Hauptschlüssels gelangt ist, kann daraus nicht geschlossen werden, daß mit diesem Hauptschlüssel das Fahrzeug geöffnet worden ist. Eine erneute Vernehmung des Zeugen H. hat die beweisbelastete Bekl. nicht beantragt, und von Amts wegen besteht dazu kein Anlaß.
Fundstellen