Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensausübung bei geringfügiger Differenz gleichartiger Versorgungen
Normenkette
VersAusglG § 18 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG Güstrow (Beschluss vom 25.10.2010; Aktenzeichen 76 F 267/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Güstrow - Familiengericht - vom 25.10.2010 wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis zu 2.500 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat Anrechte i.H.v. 0,7046 Entgeltpunkten vom Rentenkonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Zudem hat es entschieden, dass der Versorgungsausgleich wegen folgender Anrechte unterbleibt:
Auf Seiten des Antragstellers:
Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen i.H.v. 19,1994 Entgeltpunkten (Ost) und
Anrechte bei der Debeka Lebensversicherungs AG i.H.v. 1.609,06 EUR
Auf Seiten der Antragsgegnerin:
Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 20,3250 Entgeltpunkten (Ost).
Der Ausgleich des Anrechts bei der Debeka Lebensversicherung sei nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht durchzuführen, weil dieses einen geringen Ausgleichswert habe.
Die Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und die der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - beide nach Entgeltpunkten (Ost) - seien gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht auszugleichen, weil der Wertunterschied zwischen beiden gering sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller ein, der Ausschluss des Anrechts der Antragsgegnerin vom Versorgungsausgleich sei ermessensfehlerhaft. Er verliere hierdurch Anrechte aus der allgemeinen Rentenversicherung i.H.v. 0,7046 Entgeltpunkte bzw. mit einem Kapitalwert von 4.218,24 EUR. Zudem stände der Antragsgegnerin ein weiterer schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen nicht ausgeglichener in den Niederlanden erworbener Anwartschaften zu.
Die Antragsgegnerin hingegen verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Vortrag der Parteien in der Beschwerdeinstanz Bezug genommen.
II.1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 58, 59, 63, 64 FamFG zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig beim zuständigen AG Güstrow eingelegt worden.
2. Sie ist jedoch nicht begründet.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht ausgeglichen hat.
a. Zwar hat dieses keinen geringen Ausgleichswert i.S.d. § 18 VersAusglG. Die Geringfügigkeitsgrenze hat bei dem hier maßgeblichen Eheende im Jahr 2008 2.982 EUR betragen. Der Kapitalwert des Anrechts beträgt jedoch - ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.4.2010 - 51.441,62 EUR.
b. Jedoch hat das Familiengericht den Ausgleich zutreffend im Hinblick auf § 18 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen. Denn der Wertunterschied des vom Antragsteller erworbenen Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und der des von der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen - beide in Entgeltpunkten (Ost) - ist gering im Sinne der genannten Vorschrift. Der Kapitalwert des genannten Anrechts des Antragstellers beträgt ausweislich der Auskunft seines Rententrägers 48.592,78 EUR und der des von der Antragsgegnerin erworbenen 51.441,62 EUR. Die Differenz beider Werte (51.441,62 EUR - 48.592,78 EUR =) von 2.848,84 EUR (zugunsten des Antragstellers) überschreitet damit die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.982 EUR nicht.
c. Der Ausschluss des Ausgleichs des genannten Anrechts erscheint auch nicht ermessensfehlerhaft, weil das Familiengericht den Ausgleich des in Entgeltpunkten erworbenen Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen durchgeführt hat.
aa. Zwar ist ihm einzuräumen, dass sich der Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin durch die Nichtberücksichtigung ihrer Anrechte erhöht. Würden sämtliche derzeit ausgleichsfähigen Anrechte der Parteien ohne Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze ausgeglichen, würde der Kapitalwert des Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin nur 2.173,93 EUR betragen. Auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen des Familiengerichts wird Bezug genommen.
Nach dem vom Familiengericht vorgenommenen Ausschluss ihrer Anrechte entsteht jedoch ein Übertragungsanspruch mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.218,24 EUR - mithin mit einem um (4.218,24 EUR - 2.173,93 EUR =) 2.044,31 EUR höheren Wert.
bb. Jedoch hat der Antragsteller dieses hinzunehmen, ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz oder richterliches Ermessen liegt nicht vor.
Denn der Gesamtwert der vom Ausgleich nach § 18 VersAusglG ausgeschlossenen Anrechte übersteigt nicht die G...