Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung: Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Ausspruch einer Härtefallentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch einer Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB vor Ablauf des Trennungsjahres setzt ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend voraus, dass dem Beschwerdeführer an einer eventuellen Fortsetzung der Ehe gelegen ist.
Normenkette
BGB § 1565 Abs. 2
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Rostock - Familiengericht - vom 28.07.2016 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Antrag der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist eine Ehescheidung aus Härtegründen vor Ablauf des Trennungsjahres.
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin russische Staatsangehörige; sie haben am .08.2013 geheiratet, wobei die Antragsgegnerin ein am ...2007 geborenes Kind mit in die Ehe brachte. Der Antragsteller war im September 2012 mit der damals noch in der Ukraine lebenden Antragsgegnerin über ein Datingportal im Internet in Kontakt gekommen, über das sie zuvor bereits eine zweijährige Beziehung mit einem anderen deutschen Staatsangehörigen geführt hatte. Im Februar 2013 besuchte der Antragsteller die Antragsgegnerin für zehn Tage in ihrem Heimatland; in diesem Zusammenhang kam es zu einem Heiratsantrag des Antragstellers, den die Antragsgegnerin unmittelbar annahm. Sie leidet an Kniebeschwerden, welche sie nach der Eheschließung der Beteiligten in Deutschland behandeln ließ. In der Ukraine lebte die Antragsgegnerin mit ihrem Kind in der Wohnung ihrer Eltern und war im Bürobereich berufstätig; ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis hatte die Antragsgegnerin nach der Absolvierung eines Sprachkurses in Deutschland nicht inne. Im Jahr 2014 ließ sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin im Oktober 2015 eine bei ihm bestehende Scheidungsabsicht mit; letztere suchte zu dieser Zeit ihrerseits über eine Chatplattform Kontakt zu anderen Männern und wollte an der Ehe ebenfalls nicht festhalten. Am 09.01.2016 kam es zunächst zu einer polizeilichen Verweisung des Antragstellers aus der Ehewohnung sowie einem anschließenden, von der Antragsgegnerin eingeleiteten Gewaltschutzverfahren; dieses endete mit einer vergleichsweisen Wohnungsüberlassung an sie bis zum 31.03.2016. Die Beteiligten erstatteten weiterhin wechselseitige Strafanzeigen wegen Tätlichkeiten des jeweils anderen, die in einem Falle den Erlass eines Strafbefehles gegen den Antragsteller nach sich zogen; sämtliche Strafverfahren sind zwischenzeitlich nach §§ 153 oder 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Antragsteller hat beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Er hat behauptet, die Antragsgegnerin habe die Ehe mit ihm nur im Hinblick auf die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Dies lasse sich daraus ableiten, dass sie nach der Heirat eine Übernahme von Haushaltstätigkeiten wie etwa Einkäufen ebenso abgelehnt habe wie die dauerhafte Aufnahme einer Berufstätigkeit; sie habe die Finanzierung von Markenkleidung von ihm verlangt und ihn anderenfalls mit Fäusten attackiert, Gegenstände nach ihm geworfen oder auf dem Balkon ausgesperrt. Auch ein gemeinsames Kind habe die Antragsgegnerin nicht gewollt. Ihre Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Ukraine seien hinter dem hiesigen Standard deutlich zurückgeblieben, und sie habe in Deutschland ihre Knieerkrankung behandeln lassen können. Weiterhin habe die Antragsgegnerin ihren Gewaltschutzantrag auf Vorwürfe erheblicher Straftatbestände bis in den Bereich solcher gegen die sexuelle Selbstbestimmung gestützt, die nicht zuträfen und welche sie im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr so aufrechterhalten habe. Der Antragsteller war der Auffassung, wegen einer Täuschung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Eheschließung allein zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis sowie ihre falsche und rücksichtslose Behauptung seinerseits zu ihren Lasten begangener Straftaten sei eine unzumutbare Härte gegeben, aufgrund derer er einen Ablauf des Trennungsjahres vor der Scheidung nicht abwarten müsse.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Scheidungsantrag zurückzuweisen; sie sei sich sicher, dass sie die Ehe nicht fortsetzen wolle, sehe aber keine Gründe dafür, dass das so schnell erledigt werden müsse. Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie habe den Heiratsantrag des Antragstellers angenommen, weil sie in ihn verliebt gewesen sei. Die von ihr in Deutschland angenommenen Arbeitsstellen habe sie wegen ihrer körperlichen Beschwerden nicht beibehalten können.
Das Amtsgericht hat die Ehe d...