Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG R wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Sohn M. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der allein sorgeberechtigten Antragstellerin die Befugnis zur Zustimmung zur Begutachtung des gemeinsamen Kindes M entzogen und sie verpflichtet, das Kind zum Zwecke der Zuführung zur Begutachtung an einen Pfleger herauszugeben. Zum Pfleger hat es Frau Schmidt vom Amt für Jugend und Soziales bestimmt. Zur Begründung hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten - insbesondere der Kindesmutter - ausgeführt, die mit Beschluss vom 22.6.2010 angeordnete Begutachtung des genannten Kindes habe bisher nicht stattfinden können, weil die Antragstellerin diese verhindere. Zum körperlichen, geistigen und seelischen Wohl eines Kindes gehöre der konfliktfreie Umgang eines Kindes mit beiden Elternteilen. Durch ihr Verhalten habe die Antragstellerin gezeigt, dass sie nicht bereit sei, den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind zu gewähren. Damit sei das Wohl des Kindes gefährdet. Dieser Gefährdung könne nur begegnet werden, indem ihr gem. § 1666 BGB das Sorgerecht entzogen werden, soweit dieses die Zustimmung zur Begutachtung und die Herausgabe des Kindes betreffe.
Mit ihrer Beschwerde lässt die Antragstellerin gegen die genannte Entscheidung einwenden, der Entzug sei unverhältnismäßig und verletze sie in den ihr gem. Art. 6 GG zustehenden Rechten. Der Beschluss beruhe auf unzutreffenden Annahmen. Sie lehne die Begutachtung von M durch den vom Gericht bestimmten Sachverständigen keineswegs ab. Sie habe diesem vielmehr selbst Begutachtungstermine angeboten. Bereits aus diesem Grund sei der Beschluss aufzuheben.
Unabhängig davon entbehre der Beschluss einer gesetzlichen Grundlage. Die Voraussetzungen für eine Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 BGB seien nicht dargetan worden. Der angegriffene Beschluss beinhalte keine Ausführungen, aus welchem Grund es durch eine fehlende Zustimmung zur Begutachtung zu einer gegenwärtigen erheblichen Kindeswohlgefährdung kommen könne.
Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Sorgerechtsentzug erforderlich sei. Der Sachverständige könne auch ohne Exploration des Kindes hinreichend zu der Frage Stellung nehmen, ob aus psychologischer Sicht eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Ggfls. hätte man ihre Zustimmung zur Begutachtung über § 1666 Abs. 3 BGB ersetzen können.
Vorsorglich sei anzumerken, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Erzwingung der Zustimmung zur Begutachtung des Kindes gebe.
Zudem könne das Jugendamt wegen eines drohenden Interessenkonflikts nicht zum Pfleger bestellt werden. Es sei am Verfahren beteiligt.
Für die mit dem angefochtenen Beschluss erteilte Befugnis zur Gewaltsanwendung sowie die dem Sachverständigen eingeräumte, den Zeitpunkt und die Anzahl der Begutachtungstermine zu bestimmen und den Verfahrensbeistand beizuziehen, liege keine Rechtsgrundlage vor.
Eine erzwungene Begutachtung widerspreche zudem dem Kindeswohl. Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Entscheidung des Familiengerichts um eine Zwischen - oder eine Endentscheidung handelt. Bei einer Endentscheidung ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde aus den §§ 58 ff. FamFG. Eine Zwischenentscheidung wäre in diesem Fall ebenfalls anfechtbar. Zwar sind derartige Entscheidungen grundsätzlich nicht anfechtbar, was sich auch aus der Regelung des § 58 FamFG ergibt, wonach eine Beschwerde nur gegen eine Endentscheidung zulässig ist. Mit der allgemein vertretenen Ansicht (vgl. OLGReport Brandenburg 2008, 692-693; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1210 [1211]; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 521, re Sp. m.w.N.; FA-FamR/Maier, 8. Aufl. 4. Kap. Rz. 137) ist jedoch auch das OLG Rostock (vgl. OLG Rostock FamRZ 2006, 1623 ff.) der Ansicht, dass Beschlüsse zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung im einem Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren im Hinblick auf den gravierenden Eingriff in das elterliche Sorgerecht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifbar sind.
Zutreffend ist das Familiengericht der Ansicht, dass dem allein sorgeberechtigten Elternteil gem. § 1666 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge teilweise entzogen werden kann, wenn sich dieser einer gerichtlich angeordneten psychologischen Begutachtung des Kindes nicht nur widersetzt bzw. ihr widerspricht sondern zudem nicht bereit ist, das Kind der Begutachtung zuzuführen. Es kann insoweit dahinstehen, ob es in den Fällen, in denen lediglich ein Widerspruch gegen die Begutachtung vorliegt, ausreicht, die Zustimmung gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB zu ersetzen - was (insoweit wird der Ansicht des OLG Zweibrücken gefolgt) auch konkludent durch gerichtliches Handeln im Rahmen einer Beschlussfassung zur Begutachtung ...