Leitsatz (amtlich)
1. Der polnische Konkursverwalter kann wegen des in Polen geltenden Universalprinzips vom Konkurs erfasste, in Deutschland erworbene und dort rechtshängige Forderungen verkaufen und abtreten.
2. Wenn der Konkursverwalter einen rechtshängigen Anspruch wirksam abgetreten hat, kann der Zessionar den Rechtsstreit nach Beendigung des Konkursverfahrens selbst fortführen. § 533 ZPO ist nicht anwendbar.
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 28.03.2002; Aktenzeichen 4 O 567/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Schwerin vom 28.3.2002 - 4 O 567/97, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Anspruch der Klägerin zu 2) zusteht und durch Leistung an die Klägerin zu 2) und Bewilligung der Eintragung zugunsten der Klägerin zu 2) zu erfüllen ist.
2. Die Anschlussberufung der Klägerin zu 2) wird verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 27 % die Klägerin zu 2) und zu 73 % die Beklagte.
4. Dieses Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin zu 2) nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um eine Restwerklohnforderung.
Mit schriftlichem Vertrag vom 27.7.1994 beauftragte A. H. die PKZ in Köln mit Restaurierungsarbeiten an dem Schloss Neustadt-Glewe. Vereinbart wurden die Geltung der VOB Teile Bund C und ein Pauschalpreis i.H.v. 5,3 Mio. DM zzgl. Mehrwertsteuer. Die Auftraggeberin verpflichtete sich zu monatlichen Abschlagszahlungen nach dem nachgewiesenen Stand der Arbeiten (§ 5 des Vertrages). Es sollte eine förmliche Abnahme stattfinden (§ 6 des Vertrages). Vereinbart wurden weiter ein Sicherheitseinbehalt von 10 % auf die Abschlagszahlungen (§ 5 Ziff. 3 des Vertrages) und von 5 % auf die "Nettoleistungssumme der Schlussrechnung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer" (§ 5 Ziff. 5 des Vertrages). Die Auftragnehmerin verpflichtete sich, Forderungen nur mit schriftlicher Genehmigung der Auftraggeberin abzutreten (§ 9 Ziff. 1 des Vertrages). Das Recht des Auftragnehmers auf eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek und eine entsprechende Vormerkung wurde ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Ziff. 2 des Vertrages). Mit schriftlicher Vereinbarung vom 1.4.1995 wurde vereinbart, dass die Beklagte anstelle von Frau H. in das Vertragsverhältnis eintreten solle. In der Folge führte die PKZ Restaurierungsarbeiten durch und stellte Abschlagsrechnungen, auf die Zahlungen geleistet wurden. Die Zahlungen waren jedoch nach Auffassung der PKZ nicht fristgerecht und unvollständig, deshalb wurde mehrfach gemahnt und die Arbeitsniederlegung angedroht (Schreiben vom 14.04. und 15.4.1997).
Seit Juli 1995 hatten zunächst die Arbeiten geruht. Unter dem 6.12.1995 berichtete die H. Holding GmbH von Verkaufsverhandlungen. Unter dem 4.3.1996 erklärte Herr H. H., der Verkauf des Objekts stehe in dieser Woche an. Unter dem 12.3.1996 wurde die Dr. B., GmbH um Ausgleich einer Rechnung gebeten. Unter dem 15.3.1996 forderte die PKZ die Beklagte auf, sich zu erklären über den Fortgang. Ausweislich eines Aktenvermerks von Dr. Be. vom 18.3.1996 sollten die Verträge hinsichtlich des Objekts weitergeführt werden. Unter dem 20.3.1996 teilte die H. Holding GmbH mit, es werde keinen neuen Vertragspartner geben. Gleichzeitig bat sie Dr. B. um einen Rechnungsausgleich. Unter dem 9.5.1996 lud der Bauleiter Re. zum 23.5.1996 in Dortmund ein und teilte mit, die Unternehmensgruppe Ba. habe das Objekt inkl. Verträge übernommen. Am 23.5.1996 kam es zu der Besprechung zwischen der PKZ, vertreten durch Herrn K., und dem Bauleiter Re. in Dortmund. Unter anderem bat der Bauleiter Re. darum, die Rechnungen zukünftig an die HVT GmbH zu senden. Anfang Mai 1996 nahm die PKZ die Arbeiten wieder auf. Unter dem 3.6.1996 legte die PKZ eine erste Rechnung nach Wiederaufnahme der Arbeiten; diese war adressiert an die Adresse "Hotel Investment & Management". Die PKZ nahm auf telefonischen Wunsch der Beklagten eine Adressenkorrektur vor. Unter dem 26.6.1996 bat der Bauleiter Re., handelnd für die Ba. Group, um Rechnungslegung an die HVT GmbH. Die PKZ entsprach dem und korrigierte die vorgenannte Rechnung in der Adresse. Unter dem 27.6.1996 korrespondierte das Landesamt für Denkmalpflege mit der Ba. Group wegen des Objekts. Unter dem 11.11.1996 verlangte die PKZ eine Bestätigung, dass die HVT GmbH die Beklagte rechts geschäftlich vertrete. Unter dem 28.11.1996 machte die Beklagte deutlich, dass es sich nicht um eine Vertretung handele, sondern um eine Vertragsübernahme. Unter dem 13.12.1996 erklärte die PKZ ihr grundsätzliches Einverständnis, wünschte aber ...