Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 30.11.2004; Aktenzeichen 1 O 221/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Schwerin vom 30.11.2004 - 1 O 221/02, geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Streitwert: 53.237,05 EUR.
Gründe
I. Die klägerische Gesellschaft bürgerlichen Rechts nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars in Anspruch.
Die Beklagte ist Teil einer Gruppe von Firmen, an denen Herr F.B. beteiligt ist. Die Klägerin war von diversen Firmen dieser "Gruppe" mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt. Aus diesen Tätigkeiten waren zum 9.11.1999 folgende Architektenhonorarrechnungen unbezahlt:
- Honorarschlussrechnung für Bauvorhaben Domcafé Schwerin vom 23.5.1997 i.H.v. 58.558 DM, Auftraggeber B. und J.I. GbR;
- Honorarschlussrechnung betreffend Bauvorhaben Johann-Stelling-Straße vom 24.11.1997 i.H.v. 21.662 DM, Auftraggeber T.T.N.G. mbH & Co. KG;
- 2. Honorarabschlagsrechnung vom 8.1.1998 betreffend Umbau August-Bebel-Straße 6 in Schwerin i.H.v. 53.902,62 DM, Auftraggeber B. und J.I. GbR.
Zu den Hintergründen dieses Umstandes, insb. zu Fragen eines gestörten Vertragsverhältnisses oder Einwänden gegen die Rechnungen ist von den Parteien nichts vorgetragen worden.
In 1998/1999 hatte weiterhin die Erste Grundstücksgesellschaft G. GmbH & Co. KG, Hamburg (i.w.: G. KG), an der Herr B. beteiligt war, die Klägerin mit dem Umbau des Gebäudes Freie Volksbühne Berlin beauftragt. In dieser Angelegenheit hatte die Klägerin eine Abschlagsrechnung vom 31.8.1999 über DM 71.600 brutto erstellt, die seitens der Auftraggeberin bezahlt wurde. Die Auftraggeberin hatte weiterhin eine Pauschalrechnung über 17.400 DM für ein weiteres, mit dem Objekt Freie Volksbühne Berlin im Zusammenhang stehendes Bauvorhaben, bezahlt.
Unter dem 31.5./4.6.1999 hatte die Beklagte persönlich die Klägerin mit Architektenleistungen für das Projekt Neubau eines Parkhauses, Arsenalstraße 22-28, Schwerin (Anl. B 2, Bl. 62 d.A.) beauftragt.
Bezüglich des Objektes Freie Volksbühne Berlin hatte die Klägerin unter dem 25.10.1999 einen Bauantrag gestellt.
Unter dem 9.11.1999 unterzeichnete die Klägerin folgende Urkunde:
"Vereinbarung zu Honorarzahlungen
Zwischen Firma N.-N. B.- und V. mbH, A.-B.-Straße ..., 1... S. und Architekten D. und F., H. 2, 2... K.
Folgende Rechnungen sind zur Zeit nicht bezahlt:
1. Dom-Cafe Schwerin ...
2. Umbau Stelling Straße ...
3. Umbau August-Bebel-Straße 6, Schwerin ...
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Vorlage der Baugenehmigung für den Umbau der Freien Volksbühne Berlin.
Auf eine Verjährung der Rechnungen wird von Seiten des Auftraggebers verzichtet.
1. S., den .11.1999
Auftraggeber
2. K., den 9.11.1999
Auftragnehmer"
Am 16.11.1999 wurde seitens des Bauamtes Berlin der Bauantrag Freie Volksbühne Berlin wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen. Unter dem 13.12.1999 unterzeichnete Herr B.. persönlich unter "Auftraggeber" die o.g. "Vereinbarung zu Honorarzahlungen".
Am 15.12.1999 kündigte die G. KG den Architektenvertrag mit der Klägerin auf deren eigenen Wunsch, da die in K. ansässige Klägerin das Vorhaben in Berlin als für sie unrentabel ansah. Die Auftraggeberin beauftragte daraufhin das B. Architekturbüro N. mit der Fortführung der Planungen. Am 14.1.2000 wurde von diesem ein neuer Antrag gestellt. Die Auftraggeberin nahm unter dem 15.8.2000 den Antrag auf Baugenehmigung zurück. Dies stellte das Bauamt Berlin mit Bescheid vom 5.9.2000 fest.
Unter dem 26.4.2000 erstellte die Klägerin ggü. der G. KG, c/o C. B. G.- und P. GmbH (i.w.: Fa. B.), eine Rechnung (Anl. K 18, Bl. 151 d.A.), in der sie für "Planungsleistungen", Leistungsphasen 1-4, um Zahlung des Architektenhonorars bat. Sie errechnete auf der Grundlage einer vorläufig geschätzten Bausumme von 3,6 Mio. DM eine Honorarresthöhe von 57.280,64 DM.
Die Fa. B. reagierte hierauf mit Schreiben vom 24.5.2000, in dem sie diese "2. Abschlagsrechnung" zurückwies. In diesem Schreiben führte sie aus, dass die Klägerin mit ihr ein Gespräch geführt habe, in dem die Klägerin die Betreuung des Bauvorhabens von K. aus als unrentabel bezeichnete. Ihr Vorschlag sei es gewesen, das Büro N. mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen. Mit der Bezahlung der ersten Abschlagsrechnung haben ihre erbrachten Leistungen abgegolten sein sollen. Weiter heißt es wörtlich: "Aufgrund der genannten Abstimmungen und der somit doppelten Abrechnung weisen wir im Namen des Bauherrn diese 2. Abschlagsrechnung hiermit zurück."
Die Beklagte hat bestritten, dass sie in der o.g. Vereinba...