Leitsatz (amtlich)
1. Zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei der Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten im Exequaturverfahren nach Art. 75 Abs. 2, 23 ff. EuUntVO.
2. Die gem. §§ 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG im Vollstreckbarerklärungsverfahren in beiden Rechtszügen bei der Kostenentscheidung vorzunehmende entsprechende Anwendung von § 788 ZPO hat zur Folge, dass darauf abzustellen ist, ob der Gläubiger ein Vollstreckbarerklärungsverfahren mit der von ihm gewählten Antragstellung objektiv für erforderlich halten durfte.
Normenkette
EuUntVO Art. 75 Abs. 2, Art. 23-24, 26, 34; AUG § 45 Abs. 4 S. 2, § 40 Abs. 1 S. 4; ZPO § 788
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 16.06.2014; Aktenzeichen 24 F 1062/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Stuttgart vom 16.6.2014 - 24 F 1062/14, unter Ziff. 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich vom 29.5.2007, Aktenzeichen 2 P 47/07i-U/5, rechtskräftig seit 17.12.2007, mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gem. § 41 AUG nur für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 11.6.2009 zu versehen ist.
Durch den zu vollstreckenden Beschluss wird der Antragsgegner verpflichtet, für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 11.6.2009 zusätzlich zu der ihm zuletzt auferlegten Unterhaltsverpflichtung von je 177 EUR einen weiteren Betrag von monatlich 98 EUR (...) und 36 EUR (...), insgesamt somit monatlich 275 EUR für ... und 213 EUR für ... zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Für die Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des AG - Familiengericht - Stuttgart im Beschl. v. 16.6.2014 - 24 F 1062/14.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.524 EUR festgesetzt.
5. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
6. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ratenfrei Verfahrenskostenhilfe für einen Verfahrenswert von 3.904 EUR bewilligt.
7. Im Übrigen wird der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
8. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Stuttgart vom 16.6.2014 - 24 F 1062/14, wird unter Ziff. 2 des Tenors dahingehend berichtigt, dass für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.5.2012 hinter dem Betrag 406 EUR der Zusatz eingefügt wird "für ...".
Gründe
I. Der am ... geborene ..., der Antragsteller Ziff. 1, und die am ... geborene ..., die Antragstellerin Ziff. 2, sind die in Österreich lebenden Kinder des Antragsgegners.
Durch Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich - 2P 47/07i-U/5 vom 29.5.2007, rechtskräftig seit dem 17.12.2007, wurde der Antragsgegner verpflichtet, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- an ... ab 1.12.2006 i.H.v. 275 EUR monatlich,
- an ... ab 1.12.2006 i.H.v. 213 EUR monatlich.
Durch Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom 1.2.2013, rechtskräftig seit dem 9.7.2013, wurde der Antragsgegner in Abänderung der ihm zuletzt durch den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i-U/5 vom 29.5.2007 auferlegten Unterhaltsleistung verpflichtet, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 i.H.v. jeweils 363 EUR monatlich für ... und für ...,
- im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.5.2012 i.H.v. 406 EUR monatlich für ... und i.H.v. 342 EUR monatlich für ...,
- beginnend ab 1.6.2012 i.H.v. jeweils 385 EUR monatlich für ... und ...,
Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom 1.2.2013 enthält die Anordnung, dass der Antragsgegner für die Zeit vom 12.6.2009 bis 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht für seine beiden Kinder ... und ... befreit wird.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 23.5.2014 beantragt,
den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i-U/5 vom 29.5.2007, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, für ... ab 1.8.2007 bis zum 11.6.2009 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 275 EUR und für ... ab 1.8.2007 bis zum 11.6.2009 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 213 EUR zu zahlen,
und
den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom 1.2.2013, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde,
- im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. monatlich gesamt je 363 EUR für ... und für ...,
- im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.5.2012 einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. monatlich gesamt 406 EUR für ... und 342 EUR für ...,
- beginnend ab 1.6.2012 einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. monatlich gesamt je 385 EUR für ... und ..., zu zahlen
für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel gem. § 41 AUG zu versehen.
Mit Beschluss vom 16.6.2014 hat das AG - Familiengericht - Stuttgart - ohne Anhörung des Antragsgegners (Art. 30 S. 2 EuUntVO) wie folgt entschieden:
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich - 2...