Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08. November 2018 (Az..: 4-4455.5-4/98) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 270.000,- EUR.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin begehrt, dass ihr für ihr Gasnetz für die Jahre 2016 und 2017 ein weiterer Erweiterungsfaktor genehmigt und die Erlösobergrenze entsprechend erhöht werde. Wegen des zwischen den Parteien unstreitigen Ganges des Verwaltungsverfahrens wird auf die Wiedergabe in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden, wegen des Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren auf die beim Oberlandesgericht Stuttgart eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2020.
II. Die auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde ist als Verpflichtungsbeschwerde statthaft (st. Rspr.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 07. April 2016 - 201 Kart 12/14, bei juris Rz. 8, u.H. auf BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, ZNER 2011, 423; und vom 26. März 2015 - 202 EnWG 12/13) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. Die Angriffe der Beschwerdeführerin, welche allein der Senat zu prüfen hat, vermögen den angegriffenen Bescheid nicht zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Neufestsetzung der Erlösobergrenze für ihr Gasnetz für die Jahre 2016 und 2017 nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV i.V.m. § 10 ARegV. Die LRegB hat richtig entschieden. Die 0,5%-Schwelle aus § 10 Abs. 2 Satz 3 ARegV muss durch solche berücksichtigungsfähigen Kosten erreicht werden, die noch nicht Gegenstand eines früheren Antrages auf einen Erweiterungsfaktor gewesen waren. Wurde bereits ein Erweiterungsfaktor begründet beantragt, so ist als Ausgangsbasis für die Kostenberechnung derjenige Betrag anzusetzen, aufgrund dessen die letzte Erhöhung der Erlösobergrenze infolge eines Erweiterungsfaktors erfolgt oder zu genehmigen war. Hiervon ausgehend erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für die Genehmigung eines neuerlichen Erweiterungsfaktors nicht.
1. Der Wortlaut des § 10 ARegV, zu dem auch die Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Satz 2 ARegV gehört, spricht nicht für die Argumentation der Beschwerdeführerin, den vom Normgeber in § 10 Abs. 2 Satz 3 ARegV vorgegebenen, als Regelvermutung ausgestalteten Schwellenwert von 0,5% immer - also auch bei einem weiteren Antrag auf einen Erweiterungsfaktor - auf die Kosten zu beziehen, die für das Basisjahr ermittelt worden waren.
a) Der § 10 Abs. 2 Satz 3 ARegV nennt als Bezugsgröße nicht die Gesamtkosten "des Basisjahres". Das Basisjahr ist lediglich in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Satz 2 ARegV genannt. Der § 10 Abs. 1 Satz 2 ARegV regelt aber nicht die Frage, ob ein Erweiterungsfaktor festzusetzen ist, sondern die Ermittlung seiner Höhe, steht also im Rahmen des § 10 ARegV auf der Rechtsfolgenseite.
Dies überspielt die Beschwerdeführerin, indem sie ausführt, es handele sich um ein Tatbestandsmerkmal zum Abänderungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV. § 4 ARegV lässt die innere Systematik der in seinen Absätzen 3 bis 5 genannten Vorschriften jedoch unberührt. Der § 4 ARegV in der hier einschlägigen Fassung vom 14. August 2013 statuiert lediglich konkludent in Abs. 2 Satz 2 den Grundsatz, dass die einmal festgesetzte Erlösobergrenze bindend bleibt und eröffnet zugleich die Abänderung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 (hier maßgebend: Abs. 4 Nr. 1). § 4 Abs. 2 bis 5 ARegV bezeichnen nur die Türen zu einer Abänderung. Ob sie sich öffnen lassen und mit welcher Auswirkung auf die Erlösobergrenze, bestimmt sich nach den in § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV in Bezug genommenen besonderen Vorschriften.
b) Die Wortlautargumentation der Beschwerdeführerin übergeht zudem, dass § 10 ARegV sich nicht ausdrücklich mit nacheinander gestellten Anträgen befasst. Die Norm ist zwar, wie den Vorgaben zur Antragstellung zu entnehmen ist, nicht nur auf Erstanträge anwendbar, sondern auch auf weitere Anträge in nachfolgenden Jahren. Dass sie diese nicht ausdrücklich regelt, eröffnet auch ein Verständnis dahin, dass die der Erlösobergrenzenfestsetzung zugrundegelegten Kosten im Basisjahr nur für einen ersten Antrag maßgebend sein sollen, für einen weiteren, auf ein späteres Jahr bezogenen Antrag aber die bereits zugunsten des Netzbetreibers geänderte Kostenbasis.
c) Aus dem Wort "dadurch" in § 10 Abs. 2 Satz 3 ARegV kann die Beschwerde gleichfalls nichts für sich herleiten. Es besagt nichts zur heranzuziehenden Basisgröße, sondern bezieht sich auf die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ARegV genannten Parameter, aus denen sich eine relevante Änderung der Versorgungsaufgabe ergeben kann, und schreibt fest, dass die Mehrkosten im Sinne des Satzes 3 kausal auf diesen beruhen müssen.
2. Auch die Argumentation der Beschwerde zur Systema...