Leitsatz (amtlich)
1. Das italienische Recht schließt für den an der Trennung verantwortlichen Ehegatten einen Trennungsunterhaltsanspruch nach gerichtlicher Trennung der Eheleute und Verschuldensfeststellung nicht generell aus. Der Bedürftige behält in solchen Fällen einen bedürftigkeitsabhängigen Anspruch auf den sog. Notunterhalt „alimenti”.
2. Unter Anwendung des gemeinsamen italienischen Heimatrechts kann auch der Bezug von Erziehungsgeld die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten vermindern. § 9 Bundeserziehungsgeldgesetz steht dem insoweit nicht entgegen.
3. Zur Bestimmung des Notbedarfs des getrennt lebenden Ehegatten nach italienischem Recht.
Verfahrensgang
AG Böblingen (Urteil vom 26.09.2003; Aktenzeichen 18 F 677/03) |
Tenor
Dem Kläger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des AG – FamG – Böblingen (18 F 677/03) vom 26.9.2003 verweigert.
Gründe
Dem Kläger ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des AG Böblingen zu versagen. Sein mit der Berufung weiter verfolgtes Klagebegehren, keinen Unterhalt an die Beklagte zahlen zu müssen, verspricht in der Sache keinen Erfolg.
Der Höhe nach zutreffend hat das AG der Ehefrau einen Unterhalt i.H.v. derzeit monatlich 342 Euro zugesprochen.
1. Die Parteien, die am 20.4.2001 die Ehe geschlossen hatten, sind seit 1.8.2001 faktisch getrennt lebende Eheleute italienischer Nationalität, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ihr gemeinschaftliches Kind C., geb. am 31.1.2002, lebt bei der Mutter, die es versorgt und betreut.
Im Verfahren (18 F 1603/01) schlossen die Eheleute am 19.12.2001 vor dem AG Böblingen im vorausgegangenen Unterhaltsrechtsstreit einen Vergleich mit welchem sich der Ehemann verpflichtete, monatlich 255 Euro Unterhalt an die Ehefrau zu zahlen. Am 26.6.2002 wurde die persönliche Trennung der Eheleute vom FamG in Böblingen ausgesprochen und mit Urteil vom 26.11.2002 durch Urteil des OLG Stuttgart (17 UF 197/02) die Verantwortlichkeit der Ehefrau für die Trennung festgestellt, weil sie die Ehewohnung ohne rechtfertigenden Grund verlassen hatte.
Auf Klage des Mannes vom 14.5.2003 hat das AG mit vorliegendem Urteil zunächst die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ab Dezember 2002 für unzulässig erklärt. Auf die Widerklage der Ehefrau hat es dann den Ehemann verurteilt, monatlichen Unterhalt i.H.v. 342 Euro zu zahlen. Letzteres will der Mann mit seiner beabsichtigten Berufung anfechten. Er will keinerlei Unterhalt mehr zahlen. Im Übrigen nehmen die Parteien das Urteil jeweils hin.
2. Soweit das FamG allgemein die unterhaltsrechtlichen Vorschriften des gemeinschaftlichen italienischen Heimatrechts wegen eines vermeintlich ausnahmslos geltenden Unterhaltsausschlusses für einen für die Trennung verantwortlichen Ehegatten als mit dem deutschen ordre public unvereinbar ansieht, trifft dies so nicht zu.
Das italienische Recht kennt zwei Arten von Unterhaltsansprüchen aus familienrechtlichen Verhältnissen (übersichtlich Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 7 Rz. 58, 59).
Zunächst leiten sich die Unterhaltsansprüche unmittelbar aus dem familienrechtlichen Verhältnis ab. Sie sind gerichtet auf die wirtschaftliche Beistandspflicht der Ehegatten, die beiderseits durch Vermögen, Beruf und Hausarbeit zum Unterhalt beizutragen haben (Art. 143 codice civile = mantenimento). Sie beschränken sich nicht auf das für das Überleben nötige, sondern dienen dazu, den Berechtigten in angemessenem Umfang – bedürftigkeitsorientiert – am Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen teilnehmen zu lassen. Sie setzen eine Notlage nicht voraus (vgl. dazu insgesamt Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, 1998, Italien, Rz. 138). Man kann diesen Unterhaltsanspruch am ehesten mit einem Bedarf nach den eheangemessenen Verhältnissen umschreiben. Daneben – und dies hat das AG übersehen – gewährt das italienische Recht grundsätzlich immer dann, wenn bei bestehender Ehe kein Anspruch auf eheangemessenen Unterhalt besteht einen Anspruch auf den notwendigen Unterhalt (Art. 433 ff.cc = alimenti). Dieser setzt zwingend das Vorliegen einer Notlage voraus und ist seinen Voraussetzungen nach in der Bedürftigkeitsprüfung deutlich strenger (Art. 438 cc). Er deckt nur den unentbehrlichen Lebensbedarf unter Berücksichtigung der Stellung des Berechtigten (vgl. gleichfalls Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, 1998, Italien, Rz. 138). Dies rechtfertigt allerdings keine Anwendung des deutschen ordre public auf die italienischen Sachnormen, denn auch das deutsche materielle Unterhaltsrecht kennt vergleichbare Fälle der Herabsetzung oder Versagung eines Unterhaltsanspruchs (BGH v. 27.3.1991 – XII ZR 113/90, MDR 1991, 1066 = FamRZ 1991, 925 [927]; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art. 18 EGBGB Rz. 35, m.w.N.).
3. Des Weiteren sind im italienischen Recht die Trennungsbegri...