Leitsatz (amtlich)
Art. 34 Abs. 1 EuUntVO steht der Ablehnung eines Antrags nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses (hier: aufgrund nachgewiesener Erfüllung der titulierten Verpflichtung vor Einleitung des Verfahrens) nicht entgegen.
Normenkette
EuUntVO Art. 23 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 01.08.2013; Aktenzeichen 28 F 1368/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Stuttgart vom 1.8.2013 in Ziff. 3 bis 5 der Entscheidungsformel abgeändert:
3. Der Antrag zu beschließen, dass Punkt 1. II. des am 1.3.2013 vor dem Londonderry Country Court, Az ..., geschlossenen Vergleichs anzuerkennen ist, wird zurückgewiesen.
4. (-) 5. Die auf den Antrag 3a) vom 6.6.2013 entfallenden Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; im Übrigen trägt die Antragstellerin Ziff. 1 die Kosten des Verfahrens.
Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 1.8.2013 trägt der Antragsgegner; im Übrigen trägt die Antragstellerin Ziff. 1 die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Den Antragstellern Ziff. 1 - 4 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
Beschwerde gegen Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 1.8.2013 44.240,69 EUR
Beschwerde gegen Ziff. 3, 4 des Beschlusses vom 1.8.2013 12.898,55 EUR
gesamt 57.139,24 EUR.
5. Der Verfahrenswert des Verfahrens im ersten Rechtszug wird in Abänderung der Festsetzung des AG wie folgt festgesetzt:
Antrag Ziff. 3a) vom 6.6.2013 44.240,69 EUR
Antrag Ziff. 3b) vom 6.6.2013 12.898,55 EUR
gesamt 57.139,24 EUR.
Gründe
I. Durch vor dem Londonderry Country Court, Northern Ireland, Nr ..., geschlossene Vereinbarung vom 1.3.2013 ist der Antragsgegner u.a. verpflichtet, an die Antragstellerin Ziff. 1, seine geschiedene Ehefrau, insgesamt 18.500 GBP zu zahlen, womit sämtliche Ansprüche auf Ehegattenunterhalt abgegolten sein sollen. Zudem ist unter 1. II. des Vergleichs geregelt:
"Die Parteien vereinbaren, dass die derzeit vom Gericht in G., Deutschland, treuhänderisch verwahrten Gelder an die Berufungsbeklagte freigegeben werden. Jede Partei ist damit einverstanden, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die unverzügliche Freigabe dieser Gelder zu ermöglichen."
Darüber hinaus enthält der Vergleich unter Ziff. 2 die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Kinder K., S. und P., die Antragsteller Ziff. 2 - 4. Auf die bei den Gerichtsakten befindliche Übersetzung der Vereinbarung wird verwiesen.
Die im Vereinigten Königreich - Nordirland lebenden und durch das Bundesamt für Justiz vertretenen Antragsteller haben durch Schreiben vom 6.6.2013 beantragt, den Vergleich vom 1.3.2013 hinsichtlich der darin enthaltenen Zahlungsansprüche der Antragstellerin Ziff. 1 und hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Weiter haben sie beantragt zu beschließen, die Regelung unter 1. II. des Vergleichs über die Freigabe der beim AG Göppingen verwahrten Gelder anzuerkennen. Auf den Schriftsatz vom 6.6.2013 wird verwiesen.
Das AG hat durch Beschluss vom 1.8.2013 ausgesprochen, dass der Vergleich vom 1.3.2013 hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zu Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin Ziff. 1 und die Antragsteller Ziff. 2 - 4 mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen ist und den Wortlaut der zu vollstreckenden Verpflichtungen wiedergegeben. Darüber hinaus hat es ausgesprochen, dass der Vergleich vom 1.3.2013 hinsichtlich der Vereinbarung über die Freigabe der hinterlegten Beträge anerkannt wird und den Wortlaut der Regelung wiedergegeben. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 23.8.2013 beim AG eingegangenen Beschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass für die gestellten Anträge der Antragsteller kein Rechtschutzbedürfnis bestehe, da er die fälligen Zahlungspflichten vollständig erfüllt habe und auch laufend die Unterhaltszahlungen freiwillig und pünktlich erbringe. Auch hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung der Regelung über die Freigabe der hinterlegten Beträge bestehe kein Rechtschutzbedürfnis, da er die Freigabe zugunsten der Antragstellerin Ziff. 1 schon erklärt habe und die hinterlegten Beträge vom AG G. noch vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens an sie ausgezahlt worden seien.
Das Bundesamt für Justiz hat durch Schreiben vom 1.10.2013 namens der Antragsteller die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Es hat ausgeführt, dass ein Rechtschutzbedürfnis bestehe und der vom Antragsgegner erhobene Einwand im vorliegenden Verfahre...