Entscheidungsstichwort (Thema)
Stundensatz des Nachlasspflegers nach Abrechnung von Teilleistungen und Eintritt der Mittellosigkeit des Nachlasses
Leitsatz (amtlich)
1. Unabhängig von dem in § 3 Abs. 4 VBVG normierten Recht auf Abschlagszahlungen kann der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger auch vor Beendigung der Nachlasspflegschaft bereits erbrachte Leistungen endgültig abrechnen und muss sich nicht auf die Möglichkeit der Abschlagsrechnung verweisen lassen.
2. Wird ein Antrag auf endgültige Vergütung für erbrachte Teilleistungen positiv beschieden, kann dieser nicht nachträglich in einen Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung umgedeutet werden, um so im Rahmen der endgültigen Abrechnung zu einem einheitlichen - wegen zwischenzeitlich eingetretener Mittellosigkeit des Nachlasses geringeren - Stundensatz für die gesamte Vergütung zu kommen.
Normenkette
VBVG § 3; BGB §§ 1915, 1836
Verfahrensgang
Notariat Altensteig (Beschluss vom 10.01.2016; Aktenzeichen NG 104/2014) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Notariats Altensteig vom 10.01.2016, Az. NG 104/2014, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 20.10.2014 (Bl. 37 d.A.) ordnete das Notariat Altensteig als Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft bzgl. des Vermögens des Erblassers an und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger.
Zu diesem Zeitpunkt hatten alle zuvorderst zu Erben berufenen Personen das Erbe jeweils ausgeschlagen. Im weiteren Verlauf haben auch alle weiteren, in Betracht kommenden Erben das Erbe jeweils ausgeschlagen. Nachdem auch die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war, hat das Nachlassgericht letztlich durch Beschluss vom 30.11.2016 (Bl. 118 d.A.) festgestellt, dass kein anderer Erbe als der baden-württembergische Fiskus, vertreten durch das Amt für Bau und Vermögen, vorhanden ist, und mit weiterem Beschluss vom 16.12.2016 (Bl. 122 d.A.) die Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Bereits im Dezember 2015 stellte der Nachlasspfleger Teilvergütungsanträge, die er jedoch unter dem 12.02.2016 wieder zurückzog (Bl. 88 d.A.). Zeitgleich stellte er einen geänderten Antrag auf Bewilligung und Festsetzung einer Teilvergütung für den Zeitraum 23.10.2014 bis 01.12.2014 (Bl. 92 d.A.), dem das Nachlassgericht mit Beschluss vom 12.02.2016 (Bl. 93 d.A.) vollumfänglich stattgab. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Die festgesetzte Vergütung beläuft sich auf insgesamt 1.327,87 EUR, Grundlage ist ein Stundensatz von 75,00 EUR und ein seinerzeit laut Angabe des Nachlasspflegers vorhandenes Barguthaben in Höhe von 1.552,03 EUR. Mit dem Beschluss wurde der Nachlasspfleger zugleich ermächtigt, die festgesetzte Vergütung aus dem Nachlass zu entnehmen, was auch geschah.
Der Nachlasspfleger erstellte ein Nachlassverzeichnis, welches er in Abständen aktualisierte. Darin sind diverse Grundstücke als Aktivvermögen ausgewiesen, deren Veräußerung sich jedoch als schwierig, teilweise nahezu unmöglich herausstellte.
Am 25.02.2016 übersandte die Bezirksrevisorin XXX des Landgerichts XXX dem Nachlassgericht per Email eine Stellungnahme zur Frage der Berechnung der dem Nachlasspfleger zustehenden Vergütung (Bl. 102 d.A.). Eine weitere schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage findet sich - ohne dass der Verfasser erkennbar wäre - auf Bl. 116 d.A. Auf den Inhalt beider Schreiben wird Bezug genommen.
Mit Schriftsätzen vom 06.12.2016 (Bl. 124 d.A.) nahm der Nachlasspfleger Stellung und stellte den Antrag auf Festsetzung der "Schlussvergütung" in Höhe von 881,31 EUR (Bl. 125 d.A.). Die Berechnung in diesem Antrag legt einen Stundensatz von 25,00 EUR und ein seinerzeit noch vorhandenes Barguthaben von lediglich 22,26 EUR und damit einen mittellosen Nachlass zugrunde.
Mit Beschluss vom 10.01.2016 (richtig wohl: 2017), der Bezirksrevisorin zugestellt am 18.01.2017, setzte das Nachlassgericht die Vergütung des Nachlasspflegers antragsgemäß fest, zog aber das vorhandene restliche Barvermögen ab. Unter dem 20.01.2017, am selben Tag per Fax eingegangen, hat die Bezirksrevisorin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Diesen hat sie mit Schriftsatz vom 16.03.2017 eingehend begründet.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die gesamte Vergütung sei generell einheitlich nach demselben Satz zu berechnen. Welcher Satz zur Anwendung komme, bestimme sich danach, ob der Nachlass ausreiche, eine insgesamt nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB berechnete Vergütung mit dem höheren Stundensatz zu begleichen. Sei dies nicht der Fall, so sei der gesamte Stundenaufwand mit dem Vergütungssatz nach § 3 VBVG zu vergüten, eine Aufspaltung sei nicht vorzunehmen. Eine Vergütung sei seitens der Staatskasse nur dann geschuldet, wenn auch der nach den Vergütungssätzen im Falle der Mittellosigkeit berechnete Anspruch des Nachlasspflegers nicht aus dem Nachlass bedient werden kann. Das zur Bedienung der Ansprüche des Beteiligten zu 2) zur Verfügung stehende Barguthaben d...