Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz aus Verkehrsunfall
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 24.11.1986; Aktenzeichen 2 O 1582/86) |
LG Ravensburg (Urteil vom 24.11.1986; Aktenzeichen 2 O 1583/86) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des. Landgerichts Ravensburg vom 24. November 1986 geändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.786,34 DM und 8 % Zinsen aus 5.311,28 DM seit 1.12.1982 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Berufung und Beschwer der Beklagten: 5.786,34 DM.
Tatbestand
Der Beklagte Nr. 1, der bei der Beklagten Nr. 2 haftpflichtversichert ist, verursachte am 13.4.1980 einen Verkehrsunfall, bei dem eine Angestellte der Klägerin, Frau M. M., schwer verletzt wurde. Frau M. war nach dem Unfall ununterbrochen bis zum 31.8.1981 arbeitsunfähig. Sie erhielt in den ersten 6 Wochen ihr Gehalt weiter, anschließend erhielt sie Krankengeld. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagten dem Grunde nach voll für die Unfallfolgen haften. Wie in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden ist, sind die Ansprüche der Verletzten, soweit die Klägerin sie schadlos gestellt hat, auf die Klägerin übergeleitet worden.
Die Beklagte. Nr. 2 hat der Klägerin für die ersten 6 Wochen das an Frau M. bezahlte Gehalt und anteiliges Urlaubsentgelt für 3,24 Tage ersetzt. Mit der Klage verlangt die Klägerin weiteres Urlaubsentgelt für die Zeit ab der 7. Woche bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit.
Wie in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden ist, standen der Verletzten im Jahre 1980 26 Tage, 1981 27 Tage, 1982 28 Tage und im Jahre 1983 29 Tage bezahlter Urlaub zu. Vor dem Unfall hatte sie noch einen halben Tag Resturlaub aus dem Jahre 1979. Nach der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit nahm sie in der Zeit zwischen dem 1. September und 31. Dezember 1981 insgesamt 34 Tage bezahlten Urlaub. Im Jahre 1982 nahm sie bezahlten Urlaub wie folgt: Im März einen Tag, im Mai 14 Tage, im Juli 5 Tage, im Oktober 10 Tage. Im Jahre 1983 nahm sie im Januar 5 Tage, im April 4,5 Tage, im Mai 9 Tage und in der Zeit zwischen Juni und Oktober zusammen 25 Tage bezahlten Urlaub. Von dem nachträglich gewährten Urlaub entfallen 33,16 Tage auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche. Für die Bezahlung der 33,16 Urlaubstage hat die Klägerin einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und anteiliges Weihnachtsgeld 5.311,28 DM aufwenden müssen.
Die Klägerin hat das Mahnverfahren gegen den Beklagten Nr. 1 am 14.2.1983 und gegen die Beklagte Nr. 2 am 11.4.1983 eingeleitet. Durch gerichtliche Verfügungen vom 5. und 7.10.1983 wurde die Klägerin aufgefordert, die Klage zu begründen. Die Klagebegründung ging am 2.10.1986 bei Gericht ein.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.786,34 DM (5.311,28 DM + 475,06 DM Verzugszinsen vom 1.12.1981 bis 30.11.1982) nebst 8 % Zinsen hieraus seit 1.12.1982 zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen:
Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, den Urlaub aus den Jahren 1980 und 1981 nachträglich zu gewähren, da der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz verfallen gewesen sei. Die Klägerin könne auch deshalb kein Urlaubsentgelt verlangen, weil die Ansprüche wegen Verdienstausfalls nicht auf die Klägerin, sondern auf die Krankenkasse übergegangen seien. Schließlich seien die Ansprüche verjährt.
Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg hat durch Urteil vom 24. November 1986 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß nach Ablauf der von der Klägerin geleisteten Lohnfortzahlung alle Vergütungsansprüche gemäß § 1542 RVO a.F. auf die Krankenkasse übergegangen seien.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klagantrag weiter. Sie trägt ergänzend vor:
Das Landgericht habe den Sachverhalt verkannt und sei offenbar zu der irrigen Auffassung gelangt, die Klägerin habe ihrer verletzten Mitarbeiterin während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt. Nur durch diesen Fehlschluß habe das Landgericht zu der verfehlten Auffassung gelangen können, daß der Urlaubsanspruch mit dem durch die Krankenkasse bezahlten Krankengeld abgegolten sei. Sie sei verpflichtet gewesen, ihrer Mitarbeiterin den vollen Urlaub zu gewähren.
Die Beklagten treten der Berufung entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache – abgesehen von einem geringfügigen Zinsrest – Erfolg. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des von ihr bezahlten Urlaubsentgelts zu.
Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, daß der Anspruch auf Urlaubsentgelt, wenn überhaupt, nicht auf die Klägerin, sondern gemäß § 1542 RVO a.F. auf die Krankenkasse übergegangen ...