Leitsatz (amtlich)
Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes nach Einschränkung von Beihilfeleistungen.
1. Wird der Umfang der Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe für einen Teil der ärztlichen Leistungen (hier Zahnersatz eingeschränkt, so kann ein Beihilfeberechtigter eine entsprechende Anpassung des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung verlangen.
2. Das gilt auch dann, wenn beim Versicherer nur ein Tarif besteht, der darüber hinaus gehende, auch nicht beihilfefähige Aufwendungen einschließt.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 14.02.2014; Aktenzeichen 22 O 418/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Stuttgart vom 14.2.2014 - 22 O 418/13, wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach dem Tarif BN1 50 ohne erneute Risikoprüfung, Wartezeiten sowie zuschlagsfrei ab dem 1.10.2013 Versicherungsschutz zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 489,45 EUR, resultierend aus der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert in beiden Instanzen: 5.000,- EUR
Gründe
I. Die Klägerin ist als sog. Dienstordnungsangestellte beihilfeberechtigt und unterhält bei der Beklagten seit 1.7.1997 eine private Krankenversicherung. Diese Versicherung war auf die Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg abgestimmt, da die Klägerin als Angestellte der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Baden-Würt-temberg (LSV-BW) wie eine Beschäftigte des Landes beihilfeberechtigt war.
Die LSV-BW wurde zum 1.1.2013 in die "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau", eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, eingegliedert. Dies hatte zur Folge, dass für die Klägerin seit 1.1.2013 die Beihilfevorschriften des Bundes gelten (vgl. hierzu auch die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung vom 20.8.2012, Anlage HL01, Bl. 5 d.A.).
Mit Schreiben vom 13.9.2012 (Anlage HL02, Bl. 6 d.A.) beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anpassung ihres Versicherungsschutzes an den hierdurch entstehenden Bedarf, der sich aus der eingeschränkten Beihilfefähigkeit der Kosten zahnärztlicher Behandlung beim Zahnersatz ergibt (vgl. die Übersicht Anlage HL06, Bl. 11 d.A.). Die Klägerin beantragte ausdrücklich den Abschluss des Beihilfeergänzungstarifs BN1 (vgl. Anl. HL02 sowie das Infoblatt der Beklagten, Anlage HL07, Bl. 12 d.A.).
Die Beklagte hat auf den entsprechenden Antrag der Klägerin eine Gesundheitsprüfung durchgeführt und dieser die Neuversicherung des Tarifs BN1 nur mit einem Leistungsausschluss für die laufenden bzw. angeratenen Behandlungen wegen einer Zahnbetterkrankung sowie alle prothetischen Maßnahmen und Leiden, die medizinisch damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, angeboten (Anlage HL03, Bl. 7 d.A. sowie Anlage z. Protokoll, Bl. 87 f. d.A.).
Hierauf hat die Klägerin die Beklagte durch ihre anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 25.2.2013 (Anlage HL04, Bl. 9 d.A.) auffordern lassen, der Klägerin gem. § 199 Abs. 2 VVG den beantragten erweiterten Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit zu gewähren. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 5.3.2013 abgelehnt (Anlage HL05, Bl. 10 d.A.).
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte sie aufgrund der gesetzlichen Vorschrift ohne Einschränkung in dem beantragten Tarif versichern müsse. Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 VVG seien gegeben, da der Beihilfeanspruch der Klägerin teilweise entfallen sei. Für die insoweit entstandene Lücke biete die Klägerin mit ihrem Tarif BN1 Versicherungsschutz an.
Die Beklagte war der Auffassung, § 199 Abs. 2 VVG sei vorliegend nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur bei einer Änderung des Beihilfesatzes oder einem vollständigen Entfallen des Beihilfeanspruchs eingreife. Im Übrigen wünsche die Klägerin keine Änderung ihrer bisher abgeschlossenen Tarife, sondern beantrage den Abschluss eines neuen, bislang nicht versicherten Tarifs.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass erstens kein "Fortfall des Beihilfeanspruchs" vorliege, weil hierfür das vollständige Entfallen des Beihilfeanspruchs erforderlich sei und zweitens verlange die Klägerin auch nicht die Anpassung des Versicherungsschutzes "im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife", sondern den Abschluss eines bisher nicht versicherten Ergänzungstarifes, worauf sie keinen gesetzlichen Anspruch habe.
Wegen der Feststellungen des LG im Einzelnen und seinen rechtlichen Erwägungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils vom 14.2.2014 (Bl. 27/32 d.A.) verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und ergänzt und vertieft ihre Ausführungen zur Begründung d...