Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Auskunftsanspruch für Anpassung einer Unterhaltsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Haben die Parteien eine privatschriftliche Vereinbarung über die Zahlung nachehelichen Unterhalts getroffen, die eine rechtsverbindliche Regelung über die Anpassung des Unterhalts an die gestiegenen Lebenshaltungskosten enthält und sind die Voraussetzungen der Anpassung eingetreten, so bedarf es zur Geltendmachung der Anpassung keiner vorhergehenden Auskunft des Unterhaltsverpflichteten.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 315 Abs. 3; BGB a.F. § 1585c
Verfahrensgang
AG Rockenhausen (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen 3 F 553/06) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG - FamG - Rockenhausen vom 20.9.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am ... in B. geheiratet und wurden durch Urteil des AG - FamG - Berlin-Schöneberg vom 19.8.1992, rechtskräftig seit ..., geschieden.
Am 14.8.1992 trafen die Parteien im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung folgende privatschriftliche Vereinbarung:
"§ 1 - nachehelicher Unterhalt:
Der Ehemann zahlt an die Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 20 000 DM (entspricht 10 225,84 EUR).
Zur Absicherung der Unterhaltsleistung verpflichtet sich der Ehemann, einen Betrag i.H.v. 3 Mio. DM fest anzulegen, wobei die Bank angewiesen wird, den festgelegten Betrag ohne ausdrückliche Zustimmung der Ehefrau nicht - auch nicht teilweise - auszukehren. Der Ehemann kann lediglich über den Zinserlös aus dem fest angelegten Betrag verfügen. Dabei sind die Parteien einig, dass der von der Ehefrau bereits fest angelegte Teilbetrag i.H.v. 500 000 DM auf den Betrag von 3 Mio. DM anzurechnen ist.
Bei der genannten Unterhaltsregelung gehen beide Parteien davon aus, dass beide Parteien den Wohnsitz in Monaco beibehalten.
Sollte in der Person eines Ehepartners diese Voraussetzung wegfallen, so kann er sich auf steuerliche Nachteile nur dann berufen, wenn er diesen Wegfall nicht zu vertreten hat.
Andere - außer den steuerlichen - Gründen berechtigen keine Seite zur Abänderung des Vergleichs, wobei es den Ehepartnern selbstverständlich freisteht, gegebenenfalls übereinstimmend eine anderweitige Regelung gemeinsam zu treffen.
Insbesondere lässt eine eventuelle Wiederverheiratung der Ehefrau den oben genannten Unterhaltsanspruch unberührt.
Die Ehepartner verpflichten sich gegenseitig, sich über eine Anpassung des monatlichen Ehegattenunterhalts zu besprechen, wenn der Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte im Bundesgebiet ggü. dem Stand zum 1.9.1992 um mehr als 25 % gestiegen ist. Die Änderung des monatlichen Unterhalts soll dann möglichst in Anlehnung an die Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes erfolgen."
Mit Schreiben vom 12.5.2006 hat die Klägerin geltend gemacht, der Lebenshaltungskostenindex sei zwischenzeitlich um mehr als 25 % gestiegen und daher erhöhten Unterhalt i.H.v. nunmehr monatlich 25 612,43 DM = 13 095,48 EUR begehrt.
Nachdem sich der Beklagte außergerichtlich geweigert hatte, erhöhten Ehegattenunterhalt zu zahlen, hat die Klägerin beim AG Kaiserslautern Stufenklage mit folgenden Anträgen erhoben:
1. Der Beklagte hat der Klägerin Auskunft über sein gesamtes Einkommen im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2005 zu erteilen.
2. Der Beklagte hat die Auskünfte gem. Ziff. 1. durch Vorlage von Steuererklärungen mit Anlagen sowie Steuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2005 zu belegen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 31.12.1992 und am 31.12.2005 durch Vorlage eines geordneten und übersichtlich zusammengestellten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 Abs. 1 BGB, getrennt nach Aktiva und Passiva; dabei sind die einzelnen Positionen nach Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen einzeln aufzuführen.
4. Der Beklagte hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft gegebenenfalls vor Gericht an Eides Statt zu versichern.
5. Der Beklagte ist verpflichtet, einer Erhöhung des in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 14.8.1992 vereinbarten nachehelichen Unterhalts von bisher 20 000 DM auf einen nach Erledigung der Anträge zu 1. und 2. zu beziffernden Betrag zuzustimmen.
Das AG Kaiserslautern hat die Sache an das örtlich zuständige AG - FamG - Rockenhausen abgegeben.
In der ersten und letzten mündlichen Verhandlung beim FamG am 6.9.2007 hat die Klägerin lediglich die Klageanträge zu Ziff. 1. bis 4. gestellt.
Das FamG hat nach entsprechendem richterlichen Hinweis die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das FamG im Wesentlichen ausgeführt, eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung vom 14.8.1992 sei nach deren ausdrücklichem Wortlaut ausgeschlossen. Auch die Tatsache, dass der Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte im Bundesgebiet zwischenzeitlich um mehr als 25 % gestiegen sei, berechtige die Klägerin nicht zur Abänderung bzw. ...