Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungszulassungsantrag. Nachbarklage. räumliche Erweiterung einer Brennerei. Umgebung des Bauvorhabens. Rücksichtnahmegebot. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall einer Nachbarklage gegen die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung für eine räumliche Erweiterung einer Kleinstbrennerei, bei der der Umgebungscharakter nach § 34 BauGB und eine planungsrechtliche Verletzung des Rücksichtnahmegebotes in Streit stand.
Normenkette
VwGO § 124 Abs. 2; BauGB § 34; LBO §§ 64, 67 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. März 2008 – 5 K 169/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der fristgerecht gestellte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 II Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 II Nr. 2 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 II Nr. 3 VwGO, der Divergenz nach § 124 II Nr. 4 VwGO und eines Verfahrensmangels gemäß § 124 II Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.
Die Antragsbegründung rechtfertigt zunächst nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO, denn an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des Lagerraums für Brennereizubehör und zum Neubau eines Abstellschuppens vom 3.5.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2006 den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten verletzt, bestehen keine ernstlichen Zweifel.
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit der Genehmigung des Abstellschuppens in seiner Antragsbegründung nicht ausdrücklich in Abrede gestellt hat.
Dem Kläger kann aber auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Umgebungsbebauung des Bauvorhabens als reines Wohngebiet darstelle. Seine Begründung hierfür, dass die Brennerei nach Umfang und Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung falle und in einem auffälligen Kontrast zu dieser stehe, lässt zum einen die im Bau befindliche Mehrzweckhalle unberücksichtigt und steht zum anderen im Widerspruch zur erstinstanzlichen Urteilsbegründung, wonach die Brennerei weder so klein und unbedeutend sei, dass sie die maßgebliche Umgebung nicht präge, noch so aus der Umgebungsbebauung herausrage, dass sie einen Fremdkörper darstelle und sie daher für die Bestimmung der Gebietsart mit einbezogen werden müsse. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, das bereits in dem zwischen denselben Beteiligten geführten Verwaltungsrechtsstreit 5 K 71/00 am 13.2.2000 eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, liegt indes der am 12.3.2008 durch eine Ortsbesichtigung gewonnene aktuelle Eindruck von dem Vorhabengrundstück und seiner Umgebung zugrunde. Auf dieser Grundlage hat es in seiner Entscheidung der Sache nach das Vorliegen eines reinen Wohngebiets verneint, indem es mit Blick auf die ehemalige Schulturnhalle, deren Umbau zur Mehrzweckhalle im Gange war, sowie die seit 1997 genehmigte Brennerei des Beigeladenen – nur – das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes oder eines Gebietes eigener Prägung erörterte, diese Frage letztlich aber offen ließ. Diese Begründung ist nachvollziehbar. Daher wäre die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte aufzeigte, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen könnten. (stRspr des OVG des Saarlandes, vgl. etwa Beschluss vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 –) Vorliegend zeigt der Kläger mit seiner lediglich abweichenden Bewertung aber keine besonderen Aspekte auf, die die angegriffene Bewertung in Frage stellen könnten. Gleiches gilt für den gerügten Teil der erstinstanzlichen Begründung, wonach sich die Erweiterung der Brennerei um einen Lagerraum hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge.
Ohne Erfolg weist der Kläger darauf hin, dass er entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts seinen Gebietsgewährleistungsanspruch nicht verloren habe. Wie das Verwaltungsgericht ergänzend (“Im Übrigen …”) zutreffend angenommen hat, ist es dem Kläger wegen des in den Verfahren 5 K 71/00 und 5 K 158/00 geschlossenen Vergleichs “unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine grundsätzliche Unzulässigkeit der Brennerei zu berufen”. In diesem Vergleich hat er nämlich im Verfahren 5 K 71/00 “von einer weiteren Verfolgung des Rechtsmittels gegen die mit Bauschein vom 18.11.1997 … erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Obstbrenner...