Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufenthaltserlaubnis für Ehegattennachzug zu einem niederlassungsberechtigten Ausländer. Nachholung eines Visumverfahrens. Problemschwangerschaft
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall einer Unzumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens im Sinne § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei einer Problemschwangerschaft mit mehrfachem stationären Krankenhausaufenthalt.
Normenkette
VwGO § 146 Abs. 4; AufenthV § 39; AufenthG §§ 5-6, 9 Abs. 1, §§ 27, 30, 55 Abs. 2 Nr. 1a, § 81 Abs. 3 S. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 2008 – 5 L 1852/08 – geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.11.2008, geändert durch Bescheid vom 11.12.2008, angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, eine indische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs.
Sie reiste am 8.9.2008 mit einem von der französischen Botschaft in Neu Dehli ausgestellten, bis 19.11.2008 gültigen Schengen-Besuchervisum über den Flughafen Wien nach Österreich ein, wo sie Herrn M… S… traf, den sie zwischenzeitlich geheiratet hat. Vorausgegangen waren Kontakte der beiden Familien und mehrere gemeinsame Telefonate. Herr S… ist 1969 geboren, verwitwet, ebenfalls indischer Staatsangehöriger, wohnt in A…-Stadt am See, betreibt ein Restaurant und ist seit März 2006 im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik.
Nach einem mehrtägigen gemeinsamen Aufenthalt im Saarland flogen die Antragstellerin und Herr S… am 30.9.2008 nach Schweden, wo sie am 2.10.2008 in Wettervik heirateten. Nach der Rückkehr ins Saarland meldete die Antragstellerin am 6.10.2008 ihren Wohnsitz ebenfalls in A…-Stadt am See an und beantragte am 7.10.2008 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um die Ehe in Deutschland fortsetzen zu können. Sie führte aus, sie beabsichtige, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Am 6.11.2008 teilte die Antragstellerin ergänzend mit, dass sie schwanger sei. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 7.7.2009.
Am 19.11.2008 wurde der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung auf der Grundlage des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgestellt.
Mit Bescheid vom 26.11.2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die “Ukraine” an. In der Begründung heißt es, da die Antragstellerin – wie sich aus den Abläufen ergebe – nicht zu touristischen Zwecken eingereist sei, sondern einen längeren Aufenthalt anstrebe, sei sie ohne das in ihrem Fall erforderliche Visum eingereist. Die in § 39 AufenthV enthaltenen Ausnahmetatbestände seien nicht erfüllt. Zwar könne nach der dortigen Nr. 3 eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet erteilt werden, wenn der Ausländer ein Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte besitze und der Anspruch nach der Einreise entstanden sei. Die Antragstellerin sei indes zum einen erst nach der Eheschließung in Schweden nach Deutschland eingereist. Zum anderen seien die Erteilungsvoraussetzungen nach § 30 AufenthG nicht erfüllt, weil sie nicht die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitze. Umstände, die eine Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar erscheinen lassen könnten, lägen nicht vor. Die Schwangerschaft bestehe erst seit kurzer Zeit.
Die Antragstellerin hat Widerspruch erhoben, beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beantragt und geltend gemacht, die Einreise in die Bundesrepublik sei bereits vor der Heirat in Schweden erfolgt. Der Flug nach Stockholm sei erst nach der Einreise gebucht worden. Die vom Antragsgegner nicht substantiiert geprüfte Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens ergebe sich aus der Schwangerschaft. Auch habe sie bei ihrer Einreise nicht von vorneherein einen längerfristigen Aufenthalt geplant. Sie und Herr S… hätten sich erst einmal persönlich kennen lernen wollen. Der Entschluss zur Heirat sei im Verlauf des Aufenthalts in A…-Stadt gefasst worden. Die inhaltlich nicht ausreichend konkretisierte Forderung eines Nachweises von Sprachkenntnissen sei mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Unabhängig davon nehme sie inzwischen an einem Integrationskurs teil.
Der Antragsgegner hat ausgeführt, durch die Heirat in Schweden sei eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb eines Aufenthaltstitels bereits vor Einreise in das Bundesgebiet geschaffen worden. Außerdem verfüge die Antragstellerin nicht einmal über...