Entscheidungsstichwort (Thema)
Normenkontrolle eines Bebauungsplans. hier: Festsetzung privater Grünflächen
Leitsatz (amtlich)
1. Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, “gleichsam ungefragt” in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.
2. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.
3. Dass eine Gemeinde bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist rechtlich nicht zu beanstanden und begründet daher nicht bereits den Vorwurf einer unzulässigen Negativ- oder Verhinderungsplanung. Nichts anderes gilt, wenn der Anstoß für die Einleitung eines Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan, dessen Ziele von einer bisherigen Beurteilung von Vorhaben in dem fraglichen Bereich abweichen, von einer Bürgerinitiative kommt und sich die Gemeinde deren Vorstellungen zu Eigen macht.
4. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der Konkretisierung “Parkanlage”, die vom Eigentümer gepflegt und in gewissen Grenzen auch festsetzungskonform baulich genutzt werden darf, ist nicht geeignet – und demgemäß auch “erforderlich” im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB –, um eine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel zu betreiben, die Grünflächen, hier eine seit Jahrzehnten mehr oder weniger sich selbst überlassene ehemalige private Parkanlage mit altem Baumbestand, in ihrem aktuellen Zustand zu erhalten.
5. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004).
6. Der Begriff “Außenbereich im Innenbereich” beschreibt eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien “geprägt” wird.
7. Verbleibt dem Berechtigten als Folge einer gemeindlichen Planung das Eigentum an bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, so wird das Gewicht seiner Eigentümerbelange nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die bauliche Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. Ein nach diesen Vorschriften – hier unterstellt – entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt.
8. In die Abwägung ist vielmehr unabhängig von Entschädigungsfragen einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirkt, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt.
9. Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB bezieht sich abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher – nicht auch privater – Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB.
10. Es bleibt offen, ob die Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen “Liegenlassens” eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar is...