Verfahrensgang
VG Münster (Aktenzeichen 15 K 3422/97.O) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Dienstherrn auferlegt.
Tatbestand
I.
Der am 1950 geborene, seit zumindest Anfang 1980 alkoholkranke Ruhestandsbeamte besuchte vier Jahre die Grundschule und anschließend das Gymnasium, das er mit dem Abitur verließ. Nachdem er seinen Wehrdienst abgeleistet hatte, trat er am 10. Januar 1972 als Verwaltungsangestellter in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 1. August 1972 wurde der Ruhestandsbeamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Nach mit „ausreichend” bestandener (wiederholter) Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst wurde er zum 1. August 1976 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. ernannt. Am 2. Februar 1977 erfolgte die Ernennung zum Steuerinspektor und am 15. Januar 1979 die Verleihung der Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit. Zuletzt wurde der Ruhestandsbeamte am 25. März 1980 zum Steueroberinspektor ernannt. Eine 1989 anstehende Weiterbeförderung unterblieb, nachdem sich die Anzeichen verdichtet hatten, dass der Ruhestandsbeamte seit Anfang 1988 wieder in eine sogenannte „nasse Phase” seiner Alkoholerkrankung zurückgefallen war.
Mit Ablauf des 31. Oktober 1996 wurde der Ruhestandsbeamte wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. In dem die Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten feststellenden amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes I. vom 28. September 1995 heißt es u.a.:
„Herr leidet unter einer Alkoholerkrankung; gleichzeitig besteht ein depressives Syndrom.”
Die dienstlichen Leistungen des Ruhestandsbeamten wurden zum 31. Dezember 1981 mit „bewährt”, zum 31. Dezember 1984 mit „vollbefriedigend”, zum 31. Dezember 1987 mit „gut”, zum 31. Dezember 1990 mit „nicht bewährt” und zuletzt zum 31. Dezember 1993 mit „vollbefriedigend” bewertet. An der Beurteilungsrunde zum 30. April 1996 nahm er wegen des schwebenden Disziplinarverfahrens nicht teil.
Am 1974 heiratete der Ruhestandsbeamte seine erste Frau. Diese erkrankte 1981 an Brustkrebs und verstarb im November 1985. Aus der Ehe ist eine im Juli 1977 geborene Tochter hervorgegangen. Ende 1987 heiratete der Ruhestandsbeamte erneut. Von dieser Frau trennte er sich vor oder im Anschluss an eine in der Zeit vom 20. August 1990 bis 16. Januar 1991 durchgeführte Langzeitentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F., S.. Die Scheidung erfolgte am 29. Mai 1992.
Der Ruhestandsbeamte erhält Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 10. Monatlich werden 150,– DM auf der Grundlage einer Verfügung nach § 92 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) einbehalten. Er lebt seit Anfang 1997 mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Einer Erwerbstätigkeit geht er nicht nach. Seine Partnerin verfügt über eigenes Einkommen.
Der Ruhestandsbeamte ist disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet.
Mit Einleitungsverfügung vom 21. Februar 1995 wurde gegen den Ruhestandsbeamten ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, u.a. wegen des Verdachts, in der Zeit ab Oktober 1992 nach der in der Zeit vom 20. August 1990 bis 16. Januar 1991 durchgeführten Langzeitentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F. mehrfach schuldhaft seine vorübergehende Dienstunfähigkeit durch Rückfall in die „nasse Phase” seiner Alkoholerkrankung herbeigeführt zu haben, sowie in der Zeit vom 19. April bis zum 8. Mai 1994 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben zu sein, um eine Urlaubsreise in die Dominikanische Republik anzutreten. Mit Beschluss vom 4. September 1995 wurde das förmliche Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung weiterer Fehlzeiten ausgedehnt. Mit Beschluss vom 10. April 1996 wurde das Verfahren um weitere Fehlzeiten erweitert und um den Vorwurf, schuldhaft die mit Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt H. vom 28. September 1995 festgestellte Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben.
Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens ist der Ruhestandsbeamte am 27. April 1995 persönlich vernommen worden. Im weiteren Verlauf äußerte er sich schriftlich. Der Ruhestandsbeamte räumte den Vorwurf der ungenehmigten Urlaubsreise in die Dominikanische Republik ein; im Hinblick auf die weiteren Vorwürfe berief er sich darauf, ihm könne kein Vorwurf gemacht werden, weil sein Alkoholkonsum im Zusammenhang mit depressiven Phasen zu sehen sei. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens wurde zu der Frage, ob der Beamte bezüglich der ihm mit der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Dienstvergehen schuldhaft gehandelt habe, ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. M. eingeholt. In seinem Gutachten vom 31. August 1995 führte der Gutachter u.a. aus:
„Psychischer Befund
…
In der Stimmung ist er eher indifferent bis leicht gehoben, an einigen Stellen eher etwas kritik- und urteilsschwach, vermag die Konsequ...