A. Einführung
Rz. 1
Das pakistanische Rechtssystem und seine Strukturen basieren im Wesentlichen auf dem englischen Recht, welches in Britisch-Indien vorherrschte. Dieses britisch-indische Recht basierte seinerseits als kodifiziertes Rechtssystem auf dem englischen Recht des 19. Jahrhunderts.
Nach der Abtrennung Pakistans von Indien im Jahre 1947 wurde zunächst dieses indische Gesellschaftsrecht beibehalten. Erst 1959 wurde von der pakistanischen Regierung die erste Company Law Commission gegründet. Diese erstellte 1960 den ersten sog. Company Law Commission of Pakistan Report. Basierend auf den Erkenntnissen diesen Reports entwickelte sich 1984 das erste kodifizierte pakistanische Gesellschaftsrecht, die Companies Ordinance, die durch den Companies Act, 2017 abgelöst wurde.
Die Rechtsgrundlage für die Gründung einer pakistanischen Gesellschaft, der sog. company, ist somit seither der Companies Act von 2017. Die Legaldefinition befindet sich in sec. 2 (17).
Rz. 2
Der Companies Act, 2017, unterscheidet grundsätzlich zwischen der public company und der private company. Die public company ist vergleichbar mit der deutschen AG, wohingegen die private company der deutschen GmbH entspricht.
Rz. 3
Bei diesen Gesellschaftsformen wird weiterhin zwischen der limited by guarantee und der limited liability by shares differenziert.
Die company limited by guarantee hat in ihrer klassischen Form kein Stammkapital. Ferner ist im Memorandum of Association die Haftung des Gesellschafters auf einen zuvor festgelegten Betrag bestimmt. Dieser Betrag wird von den einzelnen Gesellschaftern bereits bei der Gründung übernommen und stellt damit eine Haftungsbeschränkung im Falle einer Liquidation dar, sec. 2 (19). Allerdings gibt es bei dieser Gesellschaftsform auch eine zeitliche Haftungsbeschränkung, wonach eine Haftung nur für Haftungsfälle in Betracht kommt, die im Zeitraum der Mitgliedschaft bis hin zu einem Jahr nach seinem Ausscheiden auftreten.
Die company limited by guarantee muss außerdem den Namenszusatz "limited by guarantee" in ihrer Firmierung tragen.
Rz. 4
Die company limited by shares hingegen ist die am häufigsten vertretene Organisationsform in Pakistan.
Die company limited by shares ist eine juristische Person, die mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist. Sie wird im Companies Act, 2017 legaldefiniert als Gesellschaft, welche die Haftung der Gesellschafter auf die noch nicht geleisteten Einlagen beschränkt, sec. 2 (1) (20). Bei dieser Gesellschaftsform ist die Anbietung der Geschäftsanteile an die Öffentlichkeit untersagt. Die private company limited by shares entspricht somit am ehesten der deutschen GmbH.
Rz. 5
Die Ein-Mann-Gesellschaft, sog. Single member company wurde durch die Companies (Amendment) Ordinance, 2002, in das pakistanische Gesellschaftsrecht aufgenommen. Diese Ein-Mann-Gesellschaft kann als private company limited by guarantee oder shares gegründet werden und trägt zwingend den Namenszusatz "SMC-Private Limited". Darüber hinaus ist die single member company der private limited company by shares gleichgestellt und unterliegt denselben Rechten und Pflichten.
B. Gründung der Gesellschaft
Rz. 6
Die Gründung einer Gesellschaft, sog. Company im pakistanischen Recht, kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erfolgen, sec. 26. Das Motiv selbst ist für die Gründung hingegen irrelevant.
I. Überblick über das Gründungsverfahren
1. Grundlagen
Rz. 7
Die Gründung einer private limited company kann durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden. Bei juristischen Personen hingegen ist zunächst ein Gesellschafterbeschluss i.S.d. Board Resolution erforderlich.
2. Praktischer Gründungsablauf
Rz. 8
Das Gründungsverfahren der private company limited by shares kann sowohl online als auch physikalisch erfolgen. Bei der online-Gründung werden die erforderlichen Dokumente über den e-service der Aufsichtsbehörde, sog. Securities and Exchange Commission Pakistan (SECP), eingereicht. Die physikalische Gründung erfolgt anhand des Inc. Form-II durch den Registrar of Companies. Zur Gründung einer Gesellschaft sind neben dem eigentlichen Antrag, Inc. Form-II, bestimmte Dokumente beim registrar of companies einzureichen.
Im Einzelnen werden die folgenden Schritte bei einem Gründungsverfahren durchlaufen:
a) Überprüfung der Verfügbarkeit des Unternehmensnamens
Rz. 9
Zunächst muss die Firmierung vom registrar bewilligt werden (approval of name), sec. 10 (4). Die Anforderungen an den Unternehmensnamen werden in sec. 10 ff. geregelt. Bei der Namensreservierung kann der Antragsteller innerhalb des Antrags, sog. Inc. Form-I, bis hin zu drei Namen in der Reihenfolge ihrer Priorität für die Reservierung angeben. Allerdings ist der Unternehmensname so zu wähle...