a) Unterhalts- und Ausgleichsansprüche
Rz. 103
Ausgleichs- oder Unterhaltsansprüche sieht das portugiesische Gesetz über die união de facto nicht vor. Hier wird im Grunde eine Analogie zur Ehe abgelehnt und ein Ausgleich nach Bereicherungsrecht sowie Abhilfe nach anderen allgemeinen Regeln u.a. des Schuld- und Sachenrechts gesucht. Für den Unterhalt nach einem Todesfall bei heterosexuellen Partnern ist ein Unterhaltsanspruch des überlebenden Partners gegen den Nachlass vorgesehen, wenn der Verstorbene nicht verheiratet oder er gerichtlich von Person und Vermögen getrennt war (Art. 2020 Abs. 1 CC). Dies gilt indes nur, sofern der überlebende Partner seinen Unterhalt nicht gegen gem. Art. 2009 CC vorrangige Unterhaltsschuldner nach dortiger Rangfolge geltend machen muss. Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch allerdings nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall ausgeübt, verliert er sein Recht gegenüber dem Nachlass (Art. 2020 Abs. 2 CC). Daneben hat der überlebende Partner Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Sozialversicherung nach Maßgabe der entsprechenden Gesetze (Art. 3 lit. e, f und g Gesetz Nr. 7/2001 i.d.F. des G 23/2010).
Rz. 104
Ebenso wenig finden sich besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts. Dabei wird die Frage der Aktivlegitimation des einen Lebenspartners, wenn der andere etwa bei einem Verkehrsunfall verunglückt ist, eher restriktiv behandelt. Nur wenn der Verstorbene den Lebenspartner unterhielt, ist dieser aktivlegitimiert und kann einen Anspruch geltend machen. Im Falle eines immateriellen Schadens allerdings ist nur der Ehegatte, nicht aber der Lebenspartner anspruchsberechtigt.
b) Adoptionsrecht
Rz. 105
Im Bereich des Kindschaftsrechts wird durch das Lebenspartnerschaftsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung erstmals im portugiesischen Recht heterosexuellen Lebenspartnern ein gemeinsames Adoptionsrecht eingeräumt (Art. 7 Gesetz Nr. 7/2001); hierfür gelten die allgemeinen Bestimmungen des Código Civil in Art. 1979 ff. Auch homosexuellen Gemeinschaften steht nach der Gesetzesänderung vom Februar 2016 nunmehr ein gemeinsames Adoptionsrecht (Art. 7 Gesetz Nr. 7/2001 i.d.F. des G 2/2016) zu.
c) Wohnungszuweisung im Fall der Trennung
Rz. 106
Für Fragen der Wohnungszuweisung im Fall der Trennung findet sich im portugiesischen Recht eine Berücksichtigung von Lebenspartnerschaften. Diese werden nach der Rspr. des Verfassungsgerichtshofs Ehegatten gleichgestellt, indem das Lebenspartnerschaftsgesetz auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgedehnt wird. Unterschieden wird nach Miet- oder Eigentumswohnung.
Rz. 107
Für den Fall einer Eigentumswohnung enthält das portugiesische Lebenspartnerschaftsgesetz (Art. 4, 5 Gesetz Nr. 7/2001) eine ausdrückliche Verweisung auf Art. 1793 Código Civil. Dieser regelt die Wohnungsauflösung bei Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett. Mangels Vereinbarung der Lebenspartner entscheidet letztlich der Richter, welcher von beiden die Wohnung erhält – unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse und der Interessen der gemeinsamen Kinder. Bei einer Mietwohnung wird im Grunde ebenso verfahren. Vorrangig ist die Entscheidung der Lebenspartner selbst. Anderenfalls entscheidet auch in diesem Fall der Richter – wie oben unter Berücksichtigung vor allem der wirtschaftlichen Lage beider Lebenspartner, der tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Nutzung der Wohnung sowie die Interessen der Kinder. Auch hier nimmt das Lebenspartnerschaftsgesetz Bezug auf die Regelung unter Ehegatten nach dem Código Civil (Art. 4, 5 Gesetz Nr. 7/2001, Art. 1793 CC). Bei Kündigung der Mietwohnung hat der Lebenspartner Vorrang, sofern kein Interesse von Ehepartner oder Kindern besteht.
Rz. 108
Bei Tod des Lebenspartners hat der andere ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis, sofern das Zusammenleben zumindest zwei Jahre bestanden hat. War der verstorbene Partner Eigentümer der gemeinsam genutzten Wohnung, so hat der andere ein Wohn- und Vorkaufsrecht – und zwar über den Zeitraum von fünf Jahren, in der Form eines dingliches Wohnrechts sowie eines Nutzungsrechts am Hausrat (siehe die ausführliche Regelung des durch das Gesetz 23/2010 neugefassten Art. 5 Gesetz Nr. 7/2001). Wenn die faktische Lebensgemeinschaft mehr als fünf Jahre vor dem Tod begründet worden ist, verlängert sich der zuvor benannte Zeitraum für das Wohn- und Nutzungsrecht entsprechend; eine weitere Verlängerung aus...