Verbindliches PfÜB-Formular macht Schwierigkeiten
Seit dem 1.3.2013 ist der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) wegen einer gewöhnlichen Geldforderung nur noch nach dem in Anlage 2 der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZwVFVO) vorgesehenen Formular möglich. Nicht nur der Umfang des Formulars und dessen Unvollständigkeit im Hinblick auf eine Vielzahl dort nicht genannter pfändbarer Ansprüche macht der Praxis Probleme, sondern auch die notwendigen Angaben zur beanspruchten Gesamtforderung auf Seite 3 des Formulars. Das lässt viele Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister dazu übergehen, in der zweiten Zeile in der ersten Spalte die Gesamtforderung anzugeben, in der zweiten Spalte "Restforderung aus Hauptforderung" anzukreuzen und in der dritten Spalte mit "gemäß anliegender Aufstellung" auf eine beigefügte Forderungsaufstellung gemäß der bisherigen Praxis zu verweisen. Automatisch erscheint dann auch in der Zeile "Summe" die Gesamtforderung.
Einzelne Gerichte beanstanden die Verfahrensweise
Einzelne Rechtspfleger beanstanden diese Verfahrensweise und sind der Auffassung, der Antrag sei damit nicht formgerecht gestellt und dementsprechend unzulässig. Es müssten alle möglichen Detailangaben gemäß den Vorgaben des Formulars ausgefüllt werden. Für die Praxis ergibt sich das Problem, dass die Forderungsaufstellung keine Teilzahlungen des Schuldners ausweist und deshalb auch vorzunehmende Verrechnungen nach §§ 367, 497 BGB nicht transparent macht. Eine schlüssige Forderungsaufstellung ohne Verweis auf eine Anlage ist deshalb bei Teilzahlungen des Schuldners nicht möglich. Auch in vielen anderen Konstellationen lässt sich die Forderungsaufstellung nicht vollständig im Formular abbilden, etwa wenn auch künftige Forderungen von der Pfändung mit erfasst werden sollen, die dann erst zu in der Zukunft liegenden Zeitpunkten zu verzinsen sind.
Auszugehen ist von der ZwVFVO
Auszugehen ist von § 2 Nr. 2 i.V.m. der Anlage 2 der ZwVFVO. Danach ist die verbindliche Verwendung des Formulars nach Anlage 2 vorgesehen. Das Formular gibt allerdings keine verbindliche Form der Angabe der Forderungsaufstellung vor. Sowohl für die Zeilen 1 bis 3 als auch für die Zeile 11 wird ausdrücklich die Bezugnahme auf eine anliegende Aufstellung zugelassen. Dem entspricht der Gläubiger, wenn er den Antrag wie eingangs geschildert ausfüllt.
Das sagt das BMJ
Dieses Verständnis teilt auch der Verordnungsgeber, das Bundesministerium der Justiz, wie sich aus dessen Stellungnahme im Rahmen des Internetauftritts (http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/_doc/_faq_doc.html;jsessionid=D79941648C793BE9460B96B8133AC66A.1_cid297?nn=1512734#[17]) ergibt. Dort heißt es zu Frage 18:
"Die Forderungsaufstellungen in den beiden Formularen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berücksichtigen die am häufigsten vorkommenden Fallkonstellationen. Auch insoweit gilt aber, dass es nicht möglich ist, in einem verbindlichen Formular sämtliche Fallkonstellationen, die in der Praxis vorkommen können, abzubilden, ohne den Umfang der Formulare in unvertretbarer Weise auszuweiten. Für das Ausfüllen der Formulare gilt deshalb im Grundsatz, dass der Antragsteller dem Gericht Informationen, für die die Formulare keine Eintragungsmöglichkeit bzw. keinen oder keinen ausreichenden Platz bereithalten, ggf. durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann."
Formular erfasst nicht alle Fälle
Die Beifügung einer Forderungsaufstellung muss also dann möglich sein, wenn die im Formular wiedergegebene Tabelle keine Möglichkeit gibt, die tatsächlich beanspruchte Forderung widerspruchsfrei darzustellen. Das ist immer schon dann der Fall, wenn der Schuldner Teilzahlungen geleistet hat, weil die Vorgaben auf Seite 3 des Formulars keine Darstellung der Gesamtforderung unter Berücksichtigung vom Schuldner geleisteter Teilzahlungen mit der nach §§ 366, 367 BGB bzw. § 497 Abs. 3 BGB nachvollziehbaren Verrechnung erlauben. Die Gesamtdarstellung sieht keine Angaben zu bereits erfolgten Teilzahlungen vor und macht damit die Teilzahlungen und deren Verrechnung nicht transparent. Der Schuldner wird solche Angaben zu Recht vermissen. Dies gelingt erst durch die beigefügte Forderungsaufstellung. Immer wenn Teilzahlungen erfolgt sind, muss also die gewählte Darstellung der zu vollstreckenden Forderung genügen.
Gleiches gilt, wenn der Gläubiger künftige Forderungen hat titulieren lassen, etwa künftigen Unterhalt oder künftige Mieten, und die Forderungen erst in der Zukunft fällig werden und dann zu verzinsen sind oder wenn mehrere Hauptforderungen mit einem PfÜB vollstreckt werden sollen. Weder mehrere Hauptforderungen noch unterschiedliche künftige Zinszeitpunkte können in der Aufstellung genannt werden.
Kein "Forderungssalat"
In diesen Fällen ist es auch nicht sinnvoll, einen Teil der Angaben – soweit möglich – in der Aufstellung innerhalb des Formulars zu machen und ...