Die Bundesrepublik Deutschland und die Arabische Republik Ägypten haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 8. Dezember 1987 in Kairo die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
(1) Zu Artikel 7 Absätze 1 und 2
Wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Waren verkauft oder eine Tätigkeit ausübt, wird der Gewinn der Betriebsstätte nicht unter Zugrundelegung des von dem Unternehmen eingenommenen Bruttobetrags, sondern nur unter Zugrundelegung des Gewinns berechnet, der der tatsächlichen Tätigkeit der Betriebsstätte im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Tätigkeit zuzurechnen ist.
Bei Verträgen über die Ausrüstung, die Montage oder die Errichtung von Anlagen oder von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen oder bei öffentlichen Bauarbeiten wird, wenn das Unternehmen eine Betriebsstätte hat, der Gewinn der Betriebsstätte nicht unter Zugrundelegung des gesamten Vertragswertes, sondern nur unter Zugrundelegung desjenigen Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat ausgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Der Gewinn, der auf den Teil des Vertrages entfällt, der von der Hauptverwaltung des Unternehmens ausgeführt wird, kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze gilt, wenn der Vertrag keinen bestimmten Preis für die Lieferung der Anlagen einerseits und die Montage oder Errichtung andererseits vorsieht, folgende Regelung:
a) |
Falls das Unternehmen in dem Vertrag eine Aufteilung des Gesamtpreises auf diese beiden Tätigkeitsbereiche vornimmt, wird diese Aufteilung von den Steuerverwaltungen anerkannt, soweit keine betrügerische Absicht vorliegt; |
b) |
falls das Unternehmen keine derartige Aufteilung vornimmt, wird der Vertrag insgesamt der Tätigkeit der Betriebsstätte zugerechnet. Die Kosten für die Ausrüstung der Einrichtung werden bei der Ermittlung ihres Gewinns selbstverständlich zum Abzug zugelassen. |
(2) Zu den Artikeln 10 und 11
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Dividenden und Zinsen nach dem Recht dieses Staates besteuert werden,
a) |
wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung bezogen werden und |
b) |
unter der Voraussetzung, daß sie bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners dieser Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. |
(3) Zu Art. 21
Dieser Artikel berührt nicht die Zusatzvereinbarung vom 24. Mai 1983/1. Juni 1983 zu Artikel V des deutsch-ägyptischen Kulturabkommens vom 11. November 1959.
(4) Zu Art. 24
a) |
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Arabischen Republik Ägypten zur Ausschüttung, so schließt Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus. |
b) |
Für die Zwecke der Ermittlung der in der Arabischen Republik Ägypten fälligen Einkommensteuer unterliegen Einkünfte, die aus der Arabischen Republik Ägypten stammen und nach Absatz 1 Buchstabe a von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen oder nach Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Besteuerung im Sinne des Gesetzes Nr. 43 von 1974 über arabische und ausländische Kapitalinvestitionen und Freizonen. |