Rn 6
Nach Abs 1 S 1 kann das Gericht anordnen, dass der ASt und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist.
I. Art und Umfang der Auskunftsverpflichtung nach S 1.
Rn 7
Die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten gegenüber dem Gericht tritt neben die materiell-rechtlichen Auskunftspflichten. Diese ergeben sich insb für den Verwandtenunterhalt aus § 1605 I BGB und für die sich aus der Ehe ergebenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche aus §§ 1361 IV 4 iVm 1605 I BGB bzw aus § 1580 S 2 iVm § 1605 I BGB. Für Unterhaltsansprüche nach §§ 1615l, 1615m BGB verweist § 1615l III BGB auf § 1605 BGB.
Rn 8
Diese Auskunftsansprüche bestehen nur, soweit sie für die Bemessung des Unterhalts erforderlich sind, also dann nicht, wenn sie den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen können (BGH NJW-RR 05, 1593, 1594; Bremen FamRZ 12, 316). Eine gerichtliche Anordnung nach § 235 kommt nicht in Betracht, wenn eine Auskunftspflicht unzweifelhaft nicht besteht, weil sie für die Bemessung des Unterhalts nicht von Bedeutung ist (vgl auch Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 9; Zö/Lorenz § 235 Rz 3 f; PWW/Soyka § 1605 Rz 6, jeweils mwN). Dies gilt zB beim Unterhaltsverzicht (Köln FamRZ 00, 609), bei freiwilliger Zahlung des vollen Unterhalts (BGH MDR 13, 717) oder wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bei der konkreten Bedarfsberechnung außer Streit steht (BGH FamRZ 94, 1169; Karlsr FamRZ 00, 1366).
Rn 9
Die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht entspricht inhaltlich dem Auskunftsanspruch nach § 1605 I BGB, geht aber auch darüber hinaus: Geschuldet ist nicht nur Auskunft über Einkünfte und Vermögen, sondern auch über unterhaltsrelevante ›persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse‹; ein Begriff, der sich auch in § 117 II ZPO findet und neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen insb auch Angaben zu Beruf und Familienverhältnissen umfasst. Das Gericht kann zB Fragen nach dem Alter, dem erlernten und ausgeübten Beruf, dem Grund und der Dauer einer Erwerbslosigkeit, nach weiteren unterhaltsberechtigten Personen und den Wohnkosten stellen (Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede/Rasch Rz 11.195; Sternal/Weber § 235 Rz 6; Zö/Lorenz § 235 Rz 6).
Rn 10
Geschuldet wird eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die es dem Berechtigten und dem Gericht ermöglicht, ohne übermäßigen Aufwand unterhaltsrechtliche Berechnungen vorzunehmen; sie muss nicht die gesetzliche Schriftform iSd § 126 BGB erfüllen. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, also eine unvertretbare Handlung, für deren Übermittlung jedoch ein Bote benützt werden kann, insb der Verfahrensbevollmächtigte (BGH MDR 08, 391 [BGH 28.11.2007 - XII ZB 225/05]).
II. Vorlage von Belegen.
Rn 11
Das Gericht kann verlangen, dass zusammen mit der Auskunft Belege vorgelegt werden; diese müssen genau bezeichnet werden. Vorzulegen sind zB monatliche Lohn-, Verdienst- bzw Gehaltsbescheinigungen, Steuererklärungen nebst der Steuerbescheide, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bescheide über erhaltene Sozialleistungen usw. Geschuldet ist nur die Vorlage vorhandener Belege, nicht aber die Erstellung von Belegen, zB einer Steuerklärung (vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 125 Rz 12; Zö/Lorenz § 125 Rz 7; Sternal/Weber § 125 Rz 7).
III. Abgabe einer schriftlichen Versicherung (Abs 1 S 2).
Rn 12
§ 235 I 2 ermöglicht es dem Gericht, vom ASt oder dem Antragsgegner ergänzend eine schriftliche Versicherung anzufordern, dass er die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Versicherung an Eides statt, sie ist nicht strafbewehrt. Unrichtige Angaben können gleichwohl strafrechtlich als – versuchter – Prozessbetrug zu bewerten sein (Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 14; MüKoFamFG/Pasche § 235 Rz 15). Die Versicherung muss durch den Beteiligten selbst abgegeben werden; insb kann er sich hierzu nicht eines Vertreters, auch nicht eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen; bei einem minderjährigen Kind erfolgt die Abgabe durch dessen gesetzlichen Vertreter iR seines Sorgerechts (ThoPu/Hüßtege § 235 Rz 7; Zö/Lorenz § 235 Rz 10). Das schließt nicht aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte als Bote fungiert (ThoPu/Hüßtege § 235 Rz 7; Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 13). Nach der Gesetzesbegründung kann das Gericht ›zunächst‹ eine schriftliche Versicherung einfordern (BTDrs 16/6308, 255), sodass auch die Anforderung einer eidesstattlichen Versicherung unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht ausgeschlossen ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 13; Zö/Lorenz § 125 Rz 10; aA wohl MüKoFamFG/Pasche § 235 Rz 16).
IV. Gerichtliche Anordnung der Auskunftserteilung und Belegvorlage.
Rn 13
Nach I 1 entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es vAw bei den Beteiligten Auskünfte und Belege einholt sowie über den Umfang der Anordnung; ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich.
Rn 14
Die gerichtliche Anordnung kann in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung e...