I. Rechtschutzbedürfnis.
Rn 9
Die Drittwiderspruchsklage ist spätestens ab Beginn der Zwangsvollstreckung zulässig (BGH NJW-RR 04, 1220, 1221). Dies ist bereits dann der Fall, wenn eine Vorpfändung vorgenommen wird (St/J/Münzberg Rz 12). Das Rechtschutzbedürfnis besteht, solange die Zwangsvollstreckung andauert; es entfällt, wenn die Zwangsvollstreckung durch Verwertung des fraglichen Gegenstandes beendet ist oder die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bspw wegen Untergangs des Vollstreckungsobjekts oder durch lastenfreie Veräußerung des Objektes an Dritte unmöglich geworden ist (BGHZ 72, 334, 336; NJW 04, 1220, 1221; BGH NJW-RR 07, 781, 782), desgleichen dann, wenn die Freigabe des Vollstreckungsgegenstandes erfolgt (Wieczorek/Schütze/Spohnheimer Rz 32; St/J/Münzberg Rz 13; offengelassen BGH NJW-RR 04, 1220, 1221). Bei der Herausgabe bestimmter Sachen oder bei Räumung ist die Klage bereits vor Beginn der Vollstreckung statthaft; der Beginn der Zwangsvollstreckung braucht auch nicht abgewartet zu werden, wenn bereits vor Pfändung eines Gegenstandes feststeht, dass der Gläubiger gerade diesen Gegenstand pfänden will (RGZ 48, 293, 295; BGHZ 72, 334, 337). Die Klage bleibt zulässig, wenn die Pfandsache bereits veräußert, der Erlös aber noch nicht an den Gläubiger ausgekehrt ist (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 58). Auch durch Hinterlegung ist die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet (BGHZ 72, 334, 337; 96, 324, 326). Das Rechtschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage bleibt auch bestehen, wenn nach einem erfolglosen Pfändungsversuch eine Wiederholung der Vollstreckung aus dem Titel in den Gegenstand beabsichtigt und noch möglich ist (BGH NJW-RR 04, 1220, 1221 [BGH 27.11.2003 - IX ZR 310/00]).
Rn 10
Wird die Vollstreckungsgegenklage während des Verfahrens unzulässig, kann der Kl die Hauptsache für erledigt erklären oder von der Widerspruchsklage zur Leistungsklage auf Schadensersatz oder Bereicherung übergehen. Die Umstellung des Klageantrags mit welchem der Kl Schadens- bzw Wertersatz begehrt, stellt gem § 264 Nr 3 keine Klageänderung dar (Saarbr NJOZ 08, 4305, 4307; Musielak/Voit/Lackmann Rz 10).
Rn 11
Das Rechtschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage ist auch dann gegeben, wenn der Vollstreckungsakt nichtig ist, so wenn die Pfändung einer Forderung ins Leere gegangen ist; der Dritte hat ein Interesse daran, auch den Schein einer wirksamen Pfändung zu beseitigen (BGHZ 156, 310, 314).
Rn 12
Eine gesonderte Drittwiderspruchsklage nur gegen die Hilfspfändung bspw von Kfz-Papieren oder Sparbüchern ist nicht zulässig; die Klage muss sich vielmehr gegen die Pfändung der Hauptsache richten (so KG OLGZ 94, 113, 114; Schuschke/Walker/Raebel Rz 13).
II. Aktiv- und Passivlegitimation.
Rn 13
Aktivlegitimiert ist ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht. Ausnahmsweise kann auch der Vollstreckungsschuldner ebenso wie ein Dritter widerspruchsberechtigt sein, nämlich dann, wenn er nur mit einer bestimmten Vermögensmasse haftet und sich dem Zugriff auf die nicht haftende Vermögensmasse entgegenstellt (St/J/Münzberg Rz 45; Schuschke/Walker/Raebel Rz 16). Der Mitbesitzer kann sich gegen die Pfändung des in seinem Mitbesitz stehenden Gegenstandes zur Wehr setzen; Miteigentum ist Recht iSd § 771 (RGZ 144, 236, 240, 241; BGH NJW 07, 992 [BGH 14.12.2006 - IX ZR 92/05]). Wird aus einem gegen einen Miterben gerichteten Titel nicht der Erbteil des Titelschuldners gepfändet, sondern ein Nachlassgegenstand, können die anderen Miterben widersprechen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 19). Ebenso kann aus einem gegen einen Gesellschafter gerichteten Titel nur in dessen Anteil vollstreckt werden und nicht in das Gesellschaftsvermögen. Wird in Gegenstände des Gesellschaftsvermögens vollstreckt, können sowohl die Gesellschaft als auch die Mitgesellschafter nach § 771 vorgehen (BGH WM 13, 1748, 1749).
Rn 14
Im Drittschuldnerprozess kann sich der Bekl grds nicht auf ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten berufen (BGH WM 06, 2229, 2230).
Passivlegitimiert ist der Vollstreckungsgläubiger; der Rechtsnachfolger ist es dann, wenn die Klausel auf ihn umgeschrieben ist (Musielak/Voit/Lackmann Rz 11).
Die Ein-Mann-GmbH kann ggü dem Gläubiger, der aufgrund eines Titels gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer vollstreckt, gem § 771 vorgehen, da grds unterschiedliche Vermögensmassen bestehen (BGH NJW 04, 217, 218 [BGH 16.10.2003 - IX ZR 55/02]).