Rn 4
§ 813 I schließt für Mehrpersonenverhältnisse eine Direktkondiktion grds nicht aus. Deshalb kann der Leistende das zwecks Erfüllung einer fremden einredebehafteten Verbindlichkeit Geleistete (§ 267) uU direkt vom Empfänger kondizieren (ebenso MüKo/Schwab § 813 Rz 4). Das gilt freilich nur iRd für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen allg geltenden Grundsätze (BRHP/Wendehorst § 813 Rz 8; MüKo/Schwab § 813 Rz 4; hierzu iE § 812 Rn 76 ff), die iÜ auch in den Fällen uneingeschränkte Geltung beanspruchen, in denen der Leistende dem Empfänger kraft gesetzlicher Regelung Einreden aus der Rechtsbeziehung zu einem Dritten entgegenhalten kann. So etwa beim echten Vertrag zugunsten Dritter gem § 334 (Staud/Lorenz § 813 Rz 5; BRHP/Wendehorst § 813 Rz 8; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 813 Rz 8; MüKo/Schwab § 813 Rz 14) und iRd Zession nach § 404. Hinsichtlich des sog ›Rückforderungsdurchgriffs‹ beim nichtigen verbundenen (finanzierten) Geschäft gem §§ 358, 359 soll der Leistende Zahlungen vom Darlehensgeber gem § 813 I zurückfordern dürfen (für § 9 III 1 VerbrKrG BGHZ 174, 334 Rz 31; BGHZ 183, 112 Rz 48 f), soweit diese nach der berechtigten Geltendmachung von Einwendungen (ggü dem Unternehmer) erfolgt sind (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 813 Rz 8 mwN; iE wohl ebenso MüKo/Schwab § 812 Rz 13; aA – Abwicklung wie beim Doppelmangel, weil die Geschäftsgrundlage für den Darlehensvertrag entfällt: BRHP/Wendehorst § 813 Rz 9). Das kann allerdings nur dann gelten, wenn der Verbraucher die Zahlung endgültig hätte verweigern dürfen, was wiederum das Bestehen einer dauernden Einrede im Verhältnis zum Unternehmer voraussetzt (vgl hierzu AnwK/Ring § 359 Rz 4). Damit führt der praktisch wichtigste Fall der mangelbedingten Einrede aus § 320 gerade nicht zu einem Kondiktionsanspruch des Verbrauchers gegen den Kreditgeber aus § 813 I 1 (str, wie hier Stuttg ZIP 01, 691, 698; 02, 1885, 1890; Frankf WM 02, 1275; AnwK/Ring § 359 Rz 39; Grüneberg/Grüneberg § 359 Rz 8; Lieb NZM 00, 689 [OLG Köln 10.01.2000 - 16 Wx 193/99]; aA Dresd NZM 00, 207 [OLG Dresden 03.11.1999 - 8 U 1305/99]; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 813 Rz 8). Ein Rückforderungsdurchgriff ist ausgeschlossen, wenn sich der Kreditnehmer nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft von dem Beitritt zu einer werbenden Publikumsgesellschaft (Immobilienfonds) durch Widerruf seiner Beitrittserklärung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft lösen kann (BGH NJW-RR 11, 406 [BGH 07.12.2010 - XI ZR 53/08] Rz 20 ff)