I. Bedarf der Mutter.
Rn 4
Für den Bedarf ist gem III 1, § 1610 I die Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter maßgebend. Von Bedeutung ist ihr Einkommen, das sie ohne Geburt des Kindes gehabt hätte. Im Ergebnis darf sie mit eigenem Einkommen aber nicht mehr zur Verfügung haben als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGH FuR 10, 286). Nunmehr hat der BGH offen gelassen, ob dieser Halbteilungsgrundsatz nicht erst bei der Leistungsfähigkeit zur Geltung zu bringen ist (Urt v 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Besteht Konkurrenz mit einem gleichrangigen Ehegattenunterhalt und ist der Anspruch nach § 1615l bereits vor Rechtskraft der Scheidung entstanden, ist er also eheprägend, es soll die Dreiteilungsmethode wie bei gleichrangigen Ehegatten auf der Bedarfsebene angewendet werden (BGH NJW 19, 2392). Auch bei mehrjährigem Zusammenleben mit dem Vater des Kindes kommt als Bedarf nicht der Lebensstandard der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht (BGH FuR 08, 485). Maßgebend sind vielmehr die Einkünfte, die der Berechtigte ohne die Geburt des Kindes hätte. Betreut die Mutter ein Kind aus einer früheren Ehe und macht sie Unterhalt wegen eines weiteren nicht ehelichen Kindes geltend, sind die ehelichen Lebensverhältnisse auch für den Bedarf bzgl der Ansprüche aus § 1615l maßgebend (BGH FamRZ 98, 541). Ob dies auch dann gilt, wenn dadurch das Existenzminimum unterschritten wird, hat der BGH nunmehr in Zweifel gezogen (FuR 08, 485). Wurde vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, richtet sich der Bedarf überwiegend nach dem Existenzminimum (BGH FamRZ 08, 1739; vgl dazu auch die Leitlinien der OLG zu Gliederungspunkt 18). Allerdings ist letztlich maßgebend, welche Einkünfte der betreuende Elternteil ohne die Kinderbetreuung hätte (BGH FamRZ 15, 1369). Der Bedarf erfasst auch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung (Bremen FamRZ 00, 636). Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht dagegen nicht.
II. Bedürftigkeit der Mutter.
Rn 5
Lohnfortzahlung gem § 11 MuSchG und Mutterschaftsgeld gem § 200 RVO mindern die Bedürftigkeit. Erziehungsgeld ist dagegen nicht anzurechnen (BVerfG 00, 1149). Elterngeld ist mit Ausnahme eines Sockelbetrages von 300,00 EUR anzurechnen. Stammen die Einkünfte im Hinblick auf die Betreuung des Kindes aus überobligatorischer Tätigkeit, kann ein Teil davon gem § 1577 II anrechnungsfrei bleiben (BGH FamRZ 05, 357).
III. Leistungsfähigkeit des Vaters.
Rn 6
Dem Unterhaltsschuldner steht ein etwa gleich hoher Selbstbehalt zu, als wenn er mit der Mutter verheiratet wäre. Sein Selbstbehalt liegt zwischen dem notwendigen und dem angemessenen (BGH FamRZ 05, 354). Die Leitlinien enthalten dazu Regelungen unter Gliederungspunkt 23.3.1. Nunmehr hat der BGH offengelassen, ob der Selbstbehalt durch den Halbteilungsgrundsatz zu korrigieren ist mit der Folge, dass dem Pflichtigen nicht weniger finanzielle Mittel verbleiben dürfen, als der Berechtigte mit eigenem Einkommen zur Verfügung hat (Urt v 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Auch das Vermögen des Pflichtigen ist erforderlichenfalls einzusetzen. Der Steuervorteil aus bestehender Ehe des Vaters kommt der nichtehelichen Mutter nicht zu Gute (BGH FuR 08, 485 anders möglicherweise dann, wenn der Unterhalt nach § 1615l die Lebensverhältnisse der Ehe prägt und umgekehrt).
IV. Dauer des Unterhalts.
Rn 7
Die Unterhaltsverpflichtung beginnt frühestens vier Monate vor und endet mindestens drei Jahre nach der Geburt. Die Verlängerungsmöglichkeiten entsprechen dem § 1570 I. Auf die dortigen Erläuterungen wird Bezug genommen. Damit sind beide Unterhaltsansprüche den Vorgaben des BVerfG gleichgeschaltet. Es gilt nicht § 1570 II, da darin die nacheheliche Solidarität zum Ausdruck kommt, die nach den Vorgaben des BVerfG einzige Differenzierungsmöglichkeit für die beiden Unterhaltsansprüche ist. Stattdessen kommt eine Verlängerung in Betracht, wenn das Kind in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geboren wird. Dies allein dürfte aber nicht ausreichen. Vielmehr wird es auch hier – wie bei den ehelichen Kindern – auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit ankommen (§ 1570 II), da die nicht ehelichen Kinder ansonsten besser stünden.