I. Überblick.
Rn 22
Durch den Auskunftsanspruch aus III soll der Mieter va erfahren, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 556f vorliegt oder ob ein Überschreiten der nach § 556d I zulässigen Miete gerechtfertigt ist (Siegmund PiG 110, 23, 33). Der Anspruch ist nicht davon abhängig, auf welchen Tatbestand der Vorschriften der §§ 556d ff sich der Vermieter zur Rechtfertigung der vereinbarten Miethöhe beruft (BGH ZMR 22, 544 Rz 33).
Rn 23
Der Anspruch ist abtretbar (LG Berlin ZMR 19, 339) und Hilfsanspruch zu dem auf Geldzahlung gerichteten Hauptanspruch des Mieters (BGH GE 23, 893 Rz 22).
II. Tatsachen.
Rn 24
›Tatsachen‹ iSv § 556g III sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit.
III. Form (§ 556g IV).
Rn 25
Das Auskunftsverlangen bedarf ebenso wie die Antwort nach § 556g IV jew der Textform (§ 126b).
IV. Allgemein zugänglich.
Rn 26
›Allgemein zugänglich‹ sind grds sämtliche Tatsachen (Rn 24), bei denen der Vermieter keinen exklusiven Wissensvorsprung hat.
V. Unschwer.
Rn 27
›Unschwer‹ meint alle Tatsachen (Rn 24), die der Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) aufgrund eigener Kenntnis mitteilen oder ohne Mühe ermitteln kann (BTDrs 18/3121, 34). Unschwer kann die Auskunft erteilt werden, wenn die mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen nicht ins Gewicht fallen oder dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung der Auskunft für deren Beseitigung zumutbar sind (§ 242 Rn 71).
Rn 28
Bsp: Der Vermieter muss vor allem die Vormiete angeben (BGH ZMR 22, 788 Rz 51; Rn 18). Personenbezogene Daten des bisherigen Mieters sind hingegen nur mitzuteilen, wenn dieser eingewilligt hat (Herlitz jurisPR-MietR 2/19). Die Einwilligung muss der Vermieter erfragen, da nur er ihn idR kennt. Ferner ist die Baualtersklasse eines Gebäudes mitzuteilen, nicht zugängliche Ausstattungsmerkmale – soweit diese für die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Rolle spielen – sowie, wie sich aus § 556g III 2 ergibt, die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale der §§ 555e I, II und 556g I, II erfüllen (Rn 18). § 556 III 2 stellt für die letzte Auskunft klar, dass sie inhaltlich der Mieterhöhungserklärung bei einer Modernisierungserhöhung in einem Bestandsmietverhältnis entsprechen muss (BTDrs 18/3121, 34). Anderenfalls wäre die Zulässigkeit der Überschreitung der nach § 556d I zulässigen Miete nicht prüfbar.
VI. Belege.
Rn 29
Der Vermieter schuldet ›Auskunft‹, keine ›Rechenschaft‹ oder ›Rechnungslegung‹ und muss daher keine Dokumente vorlegen (aA LG Berlin ZMR 19, 762). Verlangt der Mieter einen Nachweis über die Höhe, ist der Vermieter also befugt, aber nicht verpflichtet, ein bis auf die erforderlichen Angaben geschwärztes Vertragsdokument vorzulegen (BTDrs 18/3121, 34; s.a. BTDrs 19/4672, 27).
VII. Verjährung.
Rn 29a
Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters beginnt abweichend von § 199 I nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen (BGH GE 23, 893 Rz 20 ff).