Rn 8
Der Werkvertrag ist grds formfrei, die Parteien können jedoch anderes bestimmen. Gemischte oder zusammengesetzte Verträge, bei denen Teile formbedürftig sind (zB nach § 311b), unterliegen demgegenüber insgesamt dem Formzwang, soweit ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder jedenfalls das formbedürftige Geschäft von dem Werkvertrag abhängig ist (nicht umgekehrt); zeitliches Auseinanderfallen und Parteienverschiedenheit schließen dies nicht aus. Bsp: Verträge über die Verpflichtung zur Errichtung eines Gebäudes auf zu übertragendem Grundstück (BGH BauR 10, 1754; NJW 02, 2559). Dann erstreckt sich die Beurkundungspflicht auf sämtliche Vertragsbestandteile, auch auf die zum Vertragsgegenstand erhobene Baubeschreibung (BGH BauR 05, 866). Von den bindenden Preisvorschriften der HOAI können die Vertragsparteien eines Architektenvertrages gem § 7 I HOAI nur durch schriftliche Vereinbarung abweichen, die zudem bei Auftragserteilung getroffen werden muss. Sonst schuldet der Auftraggeber nur das Mindestsatzhonorar – § 7 VI HOAI. Schriftformklauseln sind – auch als AGB – grds zulässig. Unwirksam sind jedoch formularmäßige Schriftformklauseln, die dazu dienen, nach Vertragsschluss getroffene mündliche Individualabreden auszuschließen (BGH NJW 04, 502; IBR 06, 52 [BGH 21.09.2005 - XII ZR 312/02]). IRd Stellvertretung bedarf die Vollmacht des abschlussberechtigten Vertreters keiner Form (§ 167 II).
Rn 9
Rechtsfolge der Formunrichtigkeit ist regelmäßig die Nichtigkeit des Vertrages (§ 125, bei Teilbarkeit § 139 Hs 2). Die formunwirksam iRe Werkvertrages vereinbarte Übertragung von Grundstückseigentum kann allerdings gem § 311b I 2 durch Auflassung geheilt werden. Bei Vertragsschlüssen mit Kirchen und Kommunen ist zwischen gesetzlichen Form- und Vertretungsregeln zu unterscheiden. Bei Kirchen liegen gem EGBGB bundesrechtliche Formvorschriften iSd § 125 vor. Bei Kommunen finden sich in den jeweiligen Landesregelungen materielle Vertretungsregeln iSd §§ 164 ff (§ 54 GemO-BW, § 64 I GO-NRW, § 63 GO-Niedersachsen). Sie dienen dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder (BGH BauR 04, 495). Bei nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Kommune ist zunächst von schwebender Unwirksamkeit des Vertrags auszugehen (§§ 177 ff), eine Genehmigung ist möglich (BGH NJW 72, 940; ggf ergeben sich Vergütungsansprüche aus § 2 VIII Nr 2 VOB/B (instruktiv BGH BauR 04, 495 zur Frage ›mutmaßlicher Wille‹) oder §§ 677, 812 ff (BGH BauR 04, 495) sowie Schadensersatzansprüche nach § 311 (BGHZ 157, 168).