Rz. 88
Das anwendbare Recht bestimmt sich gemäß rumänischem Recht vorrangig nach dem Grundsatz der lex voluntatis, wobei das ZGB die Wahl auf eine der folgenden Varianten einschränkt (Art. 2597 ZGB):
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das Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten am Tag der Vereinbarung den regelmäßigen gemeinsamen Aufenthalt haben; |
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das Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten den letzten regelmäßigen gemeinsamen Aufenthalt hatten, sofern zumindest einer von ihnen am Tag der Vereinbarung noch dort wohnt; |
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das Recht des Staates, dessen Angehöriger einer der Ehegatten ist; |
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das Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten mindestens drei Jahre gewohnt haben; |
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das rumänische Gesetz. |
Rz. 89
Die Ehegatten können die Vereinbarung über das für die Scheidung anwendbare Recht in der Regel bis zum Tag der Anrufung der für die Scheidung zuständigen Behörde abschließen oder ändern. Abweichend von diesem Grundsatz kann das Gericht die Vereinbarung der Ehegatten berücksichtigen, sofern diese spätestens bis zum ersten Gerichtstermin, für den die Parteien rechtmäßig geladen wurden, eingetreten ist. Die Vereinbarung über das für die Scheidung anwendbare Recht muss in schriftlicher Form verfasst werden und die Unterschrift der Ehegatten und das Datum tragen.
Rz. 90
Soweit die Parteien keine Vereinbarung über das anwendbare Recht getroffen haben, bestimmt es sich wie folgt (Art. 2600 ZGB):
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das Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten am Tag des Scheidungsantrags den gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt haben; |
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mangels eines gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthaltsortes das Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten den letzten gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt hatten, sofern zumindest einer von ihnen am Tag des Scheidungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet desjenigen Staates hat; |
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mangels des gewöhnlichen Aufenthalts einer der Ehegatten auf dem Hoheitsgebiet des Staates, auf dem die Ehegatten den letzten gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt hatten, das Gesetz der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten am Tag des Scheidungsantrags; |
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mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten das Recht der letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn zumindest einer von ihnen weiterhin am Tag des Scheidungsantrags Angehöriger jenes Staates ist; |
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das rumänische Gesetz in allen anderen Fällen. |
Rz. 91
Wenn das somit ermittelte ausländische Gesetz die Scheidung nicht oder nur unter besonders restriktiven Voraussetzungen zulässt, so findet das rumänische Recht Anwendung, wenn einer der Ehegatten am Tag des Scheidungsantrags rumänischer Staatsangehöriger ist oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien hat. Der gleiche Grundsatz gilt auch dann, wenn das anwendbare ausländische Recht auf die Vereinbarung der Ehegatten zurückgeht.