Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Wiedereinsetzung wegen sorgfaltswidriger Fristenkontrolle nach PKH-Bewilligung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der - eigenverantwortlichen - Fristenüberprüfung durch den Rechtsanwalt im Zusammenhang mit Prozesskostenhilfebewilligung für eine beabsichtigte Berufung.
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen 16 F 78/06 UEUK) |
Tenor
I. Der Antrag des Klägers vom 5.12.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers vom 28.11.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG - Familiengericht - St. Wendel vom 9.3.2007 - 16 F 78/06 UEUK - wird als unzulässig verworfen.
IV. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.598 EUR festgesetzt.
VI. Der Beklagten wird mit Wirkung vom 9.12.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt [Name, Ort], beigeordnet.
Gründe
I. Aus der zwischen den Parteien seit dem 21.6.2006 rechtskräftig geschiedenen Ehe (Verfahren 16 F 36/06 S AG - Familiengericht - St. Wendel) sind die minderjährigen Kinder D., geboren am. November 1994, und S., geboren am. Februar 1999, hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Klägers, welcher das Kindergeld für beide bezieht. Der Kläger erhält jedenfalls seit Juli 2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 579,12 EUR (Bl. 3 d.A.) und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Kläger hat, nachdem er die Beklagte zunächst mit am 20.2.2006 eingegangener Klageschrift im Wege der Stufenklage auf Auskunft über ihr monatliches Nettoeinkommen in Anspruch genommen hat, mit am 29.3.2006 eingegangenem Schriftsatz die Auskunftsstufe für erledigt erklärt und die Beklagte auf Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts ab Februar 2006 für das Kind D. i.H.v. monatlich 247 EUR und für das Kind S. i.H.v. monatlich 247 EUR (2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) in Anspruch genommen, den er für das Kind D. mit Schriftsatz vom 11.9.2006 auf einen Betrag i.H.v. monatlich je 291 EUR beginnend mit dem Monat November 2006 (3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) erhöht hat. Die Beklagte ist dem Begehren vollumfänglich entgegen getreten und hat Klageabweisung beantragt.
Das Familiengericht hat die Klage durch das angefochtene und mit Beschluss vom 22.3.2007 berichtigte Urteil vom 9.3.2007, auf das Bezug genommen wird (Bl. 110 ff., 114a d.A.), abgewiesen.
Mit am 27.3.2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter Beifügung eines Entwurfs einer Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens nachgesucht (Bl. 120 ff. d.A.).
Der Senat hat mit Beschluss vom 23.10.2008 (Bl. 138/139 d.A.), den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 3.11.2008 (Bl. 143 d.A.), dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beabsichtigten Berufungsverfahrens bewilligt.
Mit Verfügung vom 25.11.2008 (Bl. 144 d.A.), den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 28.11.2008 (Bl. 144a d.A.), hat der Senat die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass mit der Zustellung des Beschlusses vom 23.10.2008 am 3.11.2008 die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung - Einlegung der Berufung - in Gang gesetzt worden sei und bis zum Ablauf des 24.11.2008 weder ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Berufung gegen das Urteil des AG - Familiengericht - St. Wendel vom 9.3.2007 - 16 F 78/06 UEUK - eingelegt worden sei.
Mit am 28.11.2008 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger Wiedereinsetzung in die verstrichene Einlegungs- und Begründungsfrist gem. § 234 Abs. 1 (2), 1. JuMoG beantragt (Bl. 145 ff. d.A.) und das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet (Bl. 147 ff. d.A.).
Mit am 5.12.2008 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Bl. 155 ff/206 ff. d.A.). Zugleich hat er das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und diese begründet (Bl. 203 ff/254 ff. d.A.).
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt er vor: Im Büro seiner Prozessbevollmächtigten sei versäumt worden, die Frist für die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Einlegung der Berufung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu notieren. Dort sei drei la...