Verfahrensgang
AG Ottweiler/Saar (Urteil vom 02.04.2003; Aktenzeichen 12 F 116/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG – FamG – Ottweiler vom 2.4.2003 – 12 F 116/03 – wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Der Antrag des Beklagten, ihm für seine Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
V. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.334 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG die von dem Beklagten aus dem am 1.8.2002 vor dem OLG Saarbrücken geschlossenen Prozessvergleich – 6 UF 107/01 – gegen die Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung „in das Grundbuch von …, Bl. … Flur …, Nr. …” für unzulässig erklärt (Ziff. I) und den Beklagten verurteilt, eine Löschungsbewilligung für die in dem Grundbuch von …, Bl. …, lfd. Nr. 1, Flur …, i.H.v. 2.334 Euro eingetragene Zwangssicherungshypothek abzugeben. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9.4.2003 zugestellt worden. Mit einem an das LG in Saarbrücken, dort am 12.5.2003 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit am 23.5.2003 beim Saarländischen OLG eingegangenen und an dieses gerichteten Schriftsatz vom selben Tag hat der Beklagte erneut Berufung gegen das Urteil eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Eingang am 10.6.2003 hat der Beklagte seine Berufung begründet und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug angetragen.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs bringt der Beklagte vor: Sein sachbearbeitender Prozessbevollmächtigter habe eine sich zu diesem Zeitpunkt im zweiten Lehrjahr, seit Anfang des Jahres 2003 mit der Eintragung von Fristen betraute Auszubildende am 9.4.2003 angewiesen, u.a. die Frist zur Einlegung der Berufung mit dem Datum 9.5.2003 auf dem Eingangsstempel der Abschrift des Urteils zu notieren, was auch geschehen sei. Die so notierte Frist sei – wie üblich – von einer langjährigen Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten auf die richtige Berechnung überprüft und auf dem Eingangsstempel handschriftlich bestätigt worden. Die Auszubildende habe die Frist zur Einlegung der Berufung sodann am 9.4.2003 entspr. auf den 9.5.2003 handschriftlich in den Fristenkalender eingetragen. Erst an dem auf diese handschriftliche Eintragung folgenden Tag, dem 10.4.2003, habe die Auszubildende die Frist dann auch im Computer notiert. Aufgrund dieses Umstandes habe „der Computer den Fristablauf für die Berufung auf den 12.5.2003 angezeigt.” Dies habe die Auszubildende veranlasst, die bereits handschriftlich für den 9.5.2003 eingetragene Frist zur Einlegung der Berufung wieder zu löschen und auf den 12.5.2003 einzutragen. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe erst aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Geschäftsstellenbeamtin einer Berufungskammer des LG in Saarbrücken vom 13.5.2003 erfahren, dass die Frist zur Einlegung der Berufung bereits am 9.5.2003 abgelaufen und zudem an das unzuständige Gericht adressiert gewesen sei.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und des Wiedereinsetzungsgesuchs.
II. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig.
Der Beklagte hat die nach § 517 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnende einmonatige Notfrist zur Einlegung der Berufung versäumt. Da die angefochtene Entscheidung dem Beklagten über seine Prozessbevollmächtigten am 9.4.2003 zugestellt worden war, endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 9.5.2003. Sowohl das an das LG als auch das an das Saarländische OLG adressierte Rechtsmittel ist nach Ablauf dieser Frist eingegangen und damit verspätet, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen war.
Diese Fristversäumung hat die Verwerfung der Berufung als unzulässig zur Folge (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) kann nicht entsprochen werden, da der Beklagte nicht ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung gehindert war.
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten können sich nicht damit entlasten, dass die Frist zunächst handschriftlich entspr. der Anweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts zutreffend mit dem 9.5.2003 auf der den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellten Abschrift des angefochtenen Urteils sowie im Fristenkalender eingetragen und dort später irrtümlich von einer Auszubildenden gelöscht und auf das Datum des 12.5.2003 umgetragen worden sei.
Unter diesen Umständen ist ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nämlich darin zu sehen, dass diese keine organisatorischen Vorkehrungen gegen eigenmächtige nachträgliche Änderungen von anw...