Leitsatz (amtlich)
Zum Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das auf Untersagung im Internet eingestellter ehrverletzender Äußerungen gerichtet ist.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 21.06.2010; Aktenzeichen 16 O 94/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 21.6.2010 - 16 O 94/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Auf den Antrag der Antragsteller, die in leitenden Positionen bei der Bank beschäftigt sind, hat das LG Saarbrücken den Antragsgegnern durch Beschl. v. 12.5.2010 - 16 O 94/10 - (Bl. 7 d.A.) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, die von der Antragsgegnerin zu 2) unter dem Datum 4.5.2010 an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gerichtete Strafanzeige zu verbreiten, soweit dort in Ziff. 4 Beschuldigungen gegen die Antragsteller erhoben werden. Die Antragsgegner hatten die Strafanzeige, mit der - u.a. - gegen die Antragsteller der Vorwurf der Untreue erhoben wird, auf ihrer Homepage unter" eingestellt. Den mit Beschluss vom 12.5.2010 zugleich auf 6.000 EUR festgesetzten Streitwert hat das LG auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 25.5.2010 (Bl. 10 d.A.) mit Beschluss vom 21.6.2010 (Bl. 17 d.A.) auf insgesamt 20.000 EUR heraufgesetzt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die streitgegenständliche Erklärung im Internet veröffentlicht wurde und damit - wenn auch für begrenzte Zeit - einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich war, und dass keine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Antragsgegner abgegeben worden war.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegner vom 3.7.2010 (Bl. 23 d.A.), die den ursprünglich festgesetzten Streitwert von 6.000 EUR für angemessen erachten. Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass ausweislich der Besucherübersicht vom 11.5.2010 - dem letzten Tag der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Erklärung im Internet - lediglich 88 Besuche stattgefunden hätten und die streitgegenständliche Erklärung lediglich durch eine gezielte Eingabe der vollständigen Serveradresse aufzurufen gewesen sei. Da sie, die Antragsgegner, in ihrem Impressum für den Fall der Anzeige einer Rechtsverletzung die Bereitschaft zur umgehenden Entfernung des entsprechenden Inhalts von ihrer Internetseite erklärt hätten, sei es den Antragstellern im Übrigen unter dem Gesichtspunkt einer Kostenminderungspflicht zumutbar gewesen, sich vor Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zunächst selbst an die Antragsgegner zu wenden. Eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragsteller beruhe auf einem Versehen und habe nicht Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung sein sollen; die Kostenentscheidung des LG sei nicht zuletzt aufgrund des ursprünglich angemessenen Streitwerts akzeptiert worden.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Das LG hat der Beschwerde der Antragsgegner mit Beschluss vom 28.7.2010, auf deren Begründung Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
II. Die gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegner hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts auf 20.000 EUR ist angemessen.
1. Die Streitwertbemessung richtet sich für den - nicht vermögensrechtlichen - Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen nach § 48 Abs. 2 GKG. Die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung und den Umfang der Sache und auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien. Beim Umfang der Sache sind sowohl der tatsächliche Umfang als auch das Ausmaß der rechtlichen Probleme maßgeblich. Bei der Bedeutung der Sache müssen auch die Stellung einer Partei im öffentlichen Leben, ihr Ansehen und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens beachtet werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 48 GKG, Rz. 22 bis 35). In Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG können in Verfahren betreffend Ehrverletzungen als Ausgangswert zwar grundsätzlich 4.000 EUR angesetzt werden, der Betrag ist indessen je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 2009, § 3 Rz. 16 - "Ehre").
Da im Zusammenhang mit einer ehrverletzenden Behauptung vor allem das Interesse des Betroffenen an dem Verbot bedeutsam ist, muss darauf abgestellt werden, unter welchen Umständen sie aufgestellt und in welchem Umfang sie Dritten zur Kenntnis gelangt sein soll, sowie mit welchen wirtschaftlichen Interessen sie verknüpft ist (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rz. 1423).
2. Bei der Bemessung des Streitwerts war deshalb zu berücksichtigen, dass den Antragstellern ggü. der Vorwurf einer schwerwiegenden Straftat erhoben worden ist. Deren Interesse an der Unterlassung der Behauptung, sie seien für eine Kreditvergabe i.H.v. 8.100.000 EUR verantwortlich, die ohne bankübliche Prüfung bewilligt worde...