Leitsatz (amtlich)
Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG fällt auch dann an, wenn der Aktentransport durch einen privaten externen Dienstleister erfolgt, der für den Transport von Akten und anderen Gegenständen eine pauschale Vergütung erhält, und deshalb konkret stückbezogene Transportkosten nicht oder nur mit großem Aufwand bezifferbar sind.
Normenkette
KV-GKG Nr. 9003
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Entscheidung vom 02.07.2015; Aktenzeichen 2 Qs 27/15) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 130 Gs 6/15) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts - 2. Große (Wirtschafts-) Strafkammer - Saarbrücken vom 2. Juli 2015 wird als unbegründet
v e r w o r f e n.
Gründe
I.
In dem seitens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 39 Js 78/14 gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommenssteuer erging am 30.09.2014 eine Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Saarbrücken. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 bestellte sich der Verteidiger für den Beschuldigten, legte Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ein und beantragte zugleich Akteneinsicht, die ihm aufgrund Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 18.11.2014 auch gewährt wurde, und zwar dergestalt, dass die Akte durch einen Kurierfahrer der für Beförderungsleistungen dieser Art mit einem vertraglich vereinbarten Pauschalbetrag durch die Justizverwaltung vergüteten SAV Service GmbH im Rahmen eines Sammeltransportes von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zum Amtsgericht St. Ingbert verbracht und dort in das Gerichtsfach des Verteidigers eingelegt wurde.
Nachdem die Akte am 01.12.2014 wieder zurückgegeben worden war, erhob die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15.12.2014 von dem Verteidiger eine Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV-GKG in Höhe von 12 €. Gegen diesen Kostenansatz erhob der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18.12.2014 Erinnerung, die das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 30.04.2015 (Az.: 130 Gs 6/15) zurückwies und die Beschwerde zum Landgericht gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zuließ. Die mit Schriftsatz vom 07.05.2015 eingelegte Beschwerde verwarf die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken mit dem angefochtenen Beschluss, gegen den sich der Verteidiger mit der vom Landgericht gem. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zugelassenen weiteren Beschwerde wendet. Er vertritt - wie bereits mit seinen früheren Rechtsmitteln - die Auffassung, die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG dürfe nur erhoben werden, wenn für den Transport der Akte konkret bezifferbare Kosten entstünden, was bei der Beförderung durch einen pauschal vergüteten Kurierdienst nicht der Fall sei.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel, über das der Senat mit drei Richtern zu entscheiden hat, weil auch das Landgericht nicht durch den Einzelrichter entschieden hat (§ 66 Abs. 6 S. 1 2. Hs. GKG), ist gem. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG infolge seiner Zulassung durch das Landgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft und auch sonst zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG zu Recht erhoben worden ist.
1. Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 wurde Nr. 9003 KV-GKG dahingehend ergänzt, dass die Aktenversendungspauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung erhoben wird. Die Ergänzung geht auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück, die damit begründet wurde, hierdurch solle "klarer zum Ausdruck kommen, dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint ist" (BT-Drucksache 17/13537, S. 191, 268). Zur Vorgängerfassung der Vorschrift, nach deren Wortlaut die Pauschale zu erheben war "für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung" war vielfach vertreten worden, es sollten durch die Pauschale nicht nur Transport- und Verpackungskosten, sondern auch Aufwendungen für das Heraussuchen von Akten, Anlage und Auflösung eines Retents, Abfassung von Begleitschreiben, Rücklaufkontrolle u.ä.m. abgegolten werden, so dass teilweise auch bei bloßer Einlegung der Akte in das Gerichtsfach eines Rechtsanwalts im selben Justizgebäude die Pauschale verlangt wurde (vgl. NK-GK/Volpert, Nr. 9003 KV GKG Rdnr. 23 m.w.N. in Fn. 45).
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind "Auslagen an Transport- und Verpackungskosten" im Sinne der Vorschrift im vorliegenden Falle angefallen.
a. Das scheitert zunächst nicht daran, dass die Akte nicht an die Kanzleiadresse des Verteidigers versandt wurde, sondern von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken an das Amtsgericht St. Ingbert gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Verteidigers eingelegt wurde. Insoweit besteht mittlerweile Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass die Verbringung der Akte zu einer von der Versendungsstelle orts...