Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 10a Abs. 3 VAHRG ist nicht dahin zu verstehen, dass er eine Anwendung des § 1587c BGB im Abänderungsverfahren generell verhindert und Billigkeitserwägungen nur in dem von ihm gezogenen Rahmen und nur mit der Rechtsfolge zulässt, dass eine Abänderung der Erstentscheidung unterbleibt. Vielmehr kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss nach § 1587c BGB, soweit der Einstieg in die Abänderung eröffnet ist, dann in Betracht, wenn sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten so verändert, dass eine Inanspruchnahme im Rahmen des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre.
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 16.01.2007; Aktenzeichen 10 F 65/06 VA) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Ärztekammer des Saarlandes wird der Beschluss des AG - FamG - in Homburg vom 16.1.2007 - 10 F 65/06 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Ärztekammer des Saarlandes - Versorgungswerk - zur Verwaltungsnummer bestehenden Versorgungsanrechte werden auf dem Versicherungskonto Nr. ..14 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 161,41 EUR, bezogen auf den 31.3.2006, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes werden auf dem Versicherungskonto Nr. ..14 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 23 EUR, bezogen auf den 31.3.2006, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I. Die am Juni 1968 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am November 1964 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 2.8.1996 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 11.4.2006 zugestellt.
Während der Ehezeit (1.8.1996 bis 31.3.2006, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien die folgenden ausgleichspflichtigen Anwartschaften erworben:
die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 320,77 EUR und der Antragsgegner bei der Ärztekammer des Saarlandes - Versorgungswerk - (Ärztekammer, weitere Beteiligte zu 1) dynamische Versorgungsanrechte i.H.v. 792,75 EUR. Für beide Parteien bestehen zudem bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK - weitere Beteiligte zu 3) unverfallbare, im Anwartschaftsstadium statische, im Leistungsstadium dynamische Anwartschaften auf Betriebsrente (Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes), auf Seiten der Antragstellerin i.H.v. monatlich 152,45 EUR mit einem dynamischen Wert von 42,66 EUR und auf Seiten des Antragsgegners solche i.H.v. 343,10 EUR mit einem dynamischen Wert von 112,96 EUR.
Die Ehe ist durch Urteil des FamG vom 25.7.2006 - seit dem 12.9.2006 rechtskräftig - geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich ist durch Beschluss des FamG vom 25.7.2006 abgetrennt worden.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Ärztekammer auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin auf den 31.3.2006 bezogene Versorgungsanrechte i.H.v. monatlich 184,41 EUR begründet.
Mit ihrer Beschwerde beanstandet die Ärztekammer, dass das FamG die Aufteilung des Ausgleichsbetrages nicht nach der sog. Quotierungsmethode vorgenommen habe. Die Antragstellerin, welche ein ursprünglich von ihr selbst eingelegtes Rechtsmittel nicht mehr weiterverfolgt, sowie die RZVK schließen sich der Rechtsauffassung der Ärztekammer an. Die DRV Bund verweist darauf, dass der (vom FamG mit 184,41 EUR angenommene) Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB 184,40 EUR betrage.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 621e Abs. 1, Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässig und nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet.
Die Ärztekammer beanstandet zu Recht, dass das FamG bei der Durchführung des Ausgleichs nicht nach der Quotierungsmethode vorgegangen ist.
Das FamG hat die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanwartschaften zutreffend ermittelt und dabei insbesondere auch die Anwartschaften der Parteien bei der RZVK zu Recht als teildynamisch angesehen und entsprechend dynamisiert. Insoweit wird auf die Berechnungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hiergegen sind keine Einwände erhoben worden, solche sind auch nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsgegner in dem Fragebogen betreffend den Versorgungsausgleich die Frage nach Beitrags- Ersatz- oder Anrechnungszeiten bejaht und angegeben hat, den letzten Beitrag für Januar 2006 zur ...