Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen des § 1565 Abs. 1 BGB
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 19.11.2010; Aktenzeichen 9 F 197/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 19.11.2010 - 9 F 197/10 S - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der am ... November 1929 geborene Antragsteller (Ehemann) und die am ... März 1942 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am 27.8.1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Beide Eheleute beziehen Vollrente wegen Alters; der Ehemann seit dem 1.12.1994 und die Ehefrau seit 1.4.2007. Während ihres Zusammenlebens haben die Eheleute das Hausanwesen in der W. B. bewohnt, das zunächst jeweils im hälftigen Miteigentum des Ehemannes und dessen Sohn, Herrn C. B., stand (von Letzterem infolge Erbschaft nach seiner Mutter erlangt). Am 4.4.2009 wurde die Antragsgegnerin vom Antragsteller aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen. Seither leben die Beteiligten getrennt. Seit März 2010 lebt der Antragsteller im Alten- und Pflegeheim Haus am Sch. unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Seit der Trennung haben keine persönlichen Kontakte mehr zwischen den Eheleuten stattgefunden.
Durch notariell beurkundetes Testament vom 17.3.2009 hat der Antragsteller seinen Sohn unter Widerruf aller von ihm bis dahin getroffenen Verfügungen von Todes wegen als alleinigen Erben berufen. Durch notariellen Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag gleichen Datums hat der Antragsteller seinem Sohn sein hälftiges Miteigentum am vormals ehelichen Hausanwesen übertragen. Ihm wurde ein näher bestimmtes lebenslängliches und unentgeltliches Allein- und Mitbenutzungsrecht eingeräumt. Weiterhin verpflichtete sich der Sohn seinerseits, den Antragsteller in dem übertragenen Hausanwesen lebenslänglich und unentgeltlich in alten und in kranken Tagen zu pflegen.
Mit Antrag vom 19.4.2010 hat der Ehemann auf Scheidung der Ehe angetragen.
Die Ehefrau, der der Scheidungsantrag des Ehemannes am 20.7.2010 zugestellt wurde, hat mit Schriftsatz vom 17.8.2010 beantragt, den Ehescheidungsantrag des Antragstellers abzuweisen.
Die Ehefrau hat behauptet, zur Trennung sei es ausschließlich auf Betreiben des Sohnes des Ehemannes gekommen. Offensichtlich sehe der Sohn in dem Umstand, dass sein Vater verheiratet sei, eine Gefahr für seine Interessen, die einzig und allein darin bestünden, in den Genuss des Vermögens des Antragstellers zu gelangen. Der Antragsteller lebe in ständiger Angst vor seinem Sohn. Da es Differenzen zwischen ihr und dem Sohn des Antragstellers gegeben habe, habe der Antragsteller wohl keine andere Möglichkeit gesehen, um den Wünschen und Forderungen seines Sohnes gerecht zu werden, als diesen Schritt zu gehen. So habe der Sohn auch den Antragsteller dazu gebracht, ihn zum alleinigen Erben einzusetzen sowie ihm das Miteigentum am Grundstück zu übertragen. Bis Frühjahr 2009 habe sie den Antragsteller aufopferungsvoll gepflegt. Zwischenzeitlich sei er in einem Altersheim untergebracht, wobei sie davon ausgehe, dass diese Fremdunterbringung deshalb notwendig geworden sei, weil der Sohn, der an sich nach den genannten Verträgen zur Pflege des Antragstellers verpflichtet sei, diesen nicht ausreichend gepflegt habe. Der Antragsteller habe nur noch Nutzungsrechte an Teilen des vormals ehelichen Hausanwesens. Darüber hinaus gehe sie davon aus, dass der Antragsteller nicht geschäfts- und prozessfähig sei. Schon während des Zusammenlebens habe sie öfter geistige Ausfälle beim Antragsteller feststellen müssen.
Der Antragsgegner hat bei seiner Anhörung durch das Familiengericht seinen Scheidungswillen bekräftigt.
Das Familiengericht hat in der Folgesache Versorgungsausgleich Auskünfte eingeholt. Danach haben beide Eheleute während der Ehezeit (1.8.1991 bis 30.6.2010, § 3 Abs. 1 VersAusglG) Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Saarland (Ehefrau; Ausgleichswert: 0,8014 Entgeltpunkte) und der Ehemann bei der DRV Bund (Ausgleichswert: 2,7566 Entgeltpunkte) erworben. Weiterhin hat der Ehemann Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft erlangt, wobei die Pensionskasse den Ausgleichswert (= Kapitalwert) mit 2.457,54 EUR angegeben und die Auffassung vertreten hat, mangels Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sei ein Ausgleich nicht durchzuführen.
Das Familiengericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.11.2010 verwiesen.
Durch Beschluss vom 19.11.2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden (Ziff. 1.) und unter Ziff. 2. bis 4. den Versorgungsausgleich bezüglich aller drei von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte durchgeführt.
Gegen den ihr am 27.12.2010 zugeste...