Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 22.08.2012; Aktenzeichen 6 O 268/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 22.8.2012 - 6 O 268/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Zwischen den Parteien steht die Freigabe von bei dem AG Saarlouis hinterlegten Beträgen im Streit.
Der am 14.5.2001 verstorbene Vater (im Folgenden: sen.) der Beklagten und des jun. war Eigentümer der Immobilie, die u.a. an die Firma Anton vermietet war. Der seitens der Fa. Anton zu zahlende Mietzins betrug monatlich 1.404,03 EUR (971,45 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. monatlich 248 EUR). Nach dem Tod des Vaters trat die Beklagte als dessen Alleinerbin in die bestehenden Rechtsbeziehungen - so auch in die mit der Kreissparkasse Saarlouis bestehenden Darlehensverträge und die bestehenden Mietverträge - ein.
Unter dem 28.5.1996 hatte sen. mit der Kreissparkasse einen Abtretungsvertrag ("Abtretung von Miet-/Pachtzinsforderungen") geschlossen. Danach trat Herr sen., zur Sicherung aller Ansprüche gem. Nr. 2 des Vertrages, insbesondere aus der gesamten Geschäftsverbindung der Sparkasse "in dem unter Nr. 1 des Vertrages bezeichneten Umfang alle ihm zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Vermietung/Verpachtung des Objekts, gemäß beigefügten Pacht- bzw. Mietverträgen, welche wesentlicher Bestandteil dieser Abtretungserklärung sind, gegen den/die derzeitigen sowie künftige Mieter/Pächer ab." Dies waren zum damaligen Zeitpunkt die Schloss-Brauerei Neunkirchen GmbH sowie die Fa. Anton Die Abtretung sollte "die Ansprüche auf Zahlung des Mietzinses/der Pacht, der Zahlung einer Mietkaution sowie sämtliche Schadensersatzansprüche, die im Rahmen des Miet-/Pachtverhältnisses gegenwärtig bestehen und künftig entstehen", umfassen. Unter Ziff. 1. (Umfang und betragsmäßige Begrenzung) ist bestimmt, dass die Abtretung mit sofortiger Wirkung erfolgt und auf insgesamt 500.000 DM begrenzt ist und besteht (vorbehaltlich einer Freigabe nach Nr. 9 des Vertrages), bis die Sparkasse aufgrund der Einziehung der abgetretenen Forderungen diesen Betrag erhalten hat. In Ziff. 2. (Sicherungszweck) ist u.a. bestimmt, dass "die Abtretung zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen Stiftung und/oder Herrn sen. und/oder Herrn jun. - nachstehend Kreditnehmer genannt - aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten, und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang erfolgt." In Ziff. 3. (Zahlungen durch Mieter/Pächter) heißt es, dass der Vermieter versichert, dass über die abgetretenen Ansprüche nicht verfügt ist und er sich verpflichtet, den/die Mieter/Pächter anzuweisen, Zahlungen an ihn nur auf sein bei der Sparkasse geführtes Konto zu leisten (GA 4, 5).
Mit Vereinbarung vom 16.11.2009 trat die Kreissparkasse die ihr aus der Abtretungserklärung vom 28.5.1996 abgetretenen Ansprüche und Rechte an die Klägerin ab (GA 6). Nachdem die Klägerin unter Hinweis auf die vorbezeichneten Abtretungserklärungen von der Fa. Anton die Zahlung des Mietzinses ab dem Monat Dezember 2009 an sich gefordert und die Beklagte dem widersprochen hatte, hinterlegte die Fa. Anton wegen Ungewissheit des Mietzinsberechtigen den ab dem Monat Dezember 2009 geschuldeten Mietzins zugunsten der Parteien bei dem AG Saarlouis (Az. 1 HL 16/10). Auf das Recht zur Rücknahme hat die Fa. verzichtet (GA 9).
Im vorliegenden Verfahren beansprucht die Klägerin - nach Abstandnahme vom Urkundenprozess - von der Beklagten die Bewilligung der Freigabe eines von der Fa. Anton bei dem AG Saarlouis - 1 HL 16/10 - hinterlegten Geldbetrages (ursprünglich i.H.v. 9.828,21 EUR). Widerklagend begehrt die Beklagte die Bewilligung der Freigabe aller von der Fa. beim AG Saarlouis zu Az. 1 HL 16/10 hinterlegten Beträge zu ihren Gunsten.
Die Klägerin ist der Auffassung, auf Grund der Abtretungserklärung vom 16.11.2009 die der Kreissparkasse gegenüber der Beklagten, der und jun. als Gesamtschuldner zustehenden Darlehensforderungen (Verträge Nr. 3000888184 vom 28.5.1996, 6000807163, 590201171, 300895809) - die zum Teil in früheren, so z.B. in dem zwischen der und der Beklagten geführten Rechtsstreit 13 O 46/08 des LG Saarbrücken (= 8 U 280/09 - 118 OLG Saarbrücken) und in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit 6 O 608/09 des LG Saarbrücken (= 8 U 426/10 - 12/11 OLG Saarbrücken) eine Rolle gespielt hatten - wirksam erworben zu haben. Der Abtretungsvereinbarung vom 28.5.1996 liege ein...