Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltsschuldners
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltsschuldners sind zeitnahe Unterlagen über seine Einkünfte zur Berechnung heranzuziehen.
2. Eine zuverlässige Ermittlung ist nur in Bezug auf solche Jahre möglich, für die die Einkünfte lückenlos dargelegt und belegt sind.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2 S. 2, § 1629 Abs. 3, § 1361
Verfahrensgang
AG Merzig (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen 20 F 278/99 UE/UK) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3.3.2005 verkündete Schlussurteil des AG - FamG - in Merzig - 20 F 278/99 UE/UK - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, monatlich an die Klägerin zu 1) Trennungsunterhalt i.H.v.
246,83 EUR für Dezember 2000,
645 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001,
649 EUR für Juli 2001 bis Juni 2003 und
639 EUR für Juli 2003 bis 8.2.2005 sowie
an den Kläger zu 2) Kindesunterhalt i.H.v.
117,67 EUR für Dezember 2000,
322 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001,
312 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001,
305 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003,
327 EUR für Juli 2003 bis Juni 2005,
337 EUR für Juli 2005 und
322 EUR ab August 2005
zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) 12/100, der Beklagte 88/100.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 16/100 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 12/100 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Kläger zu 2) trägt 4/10 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 15/100 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten; die übrigen Kosten trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Die Parteien haben am. August 1986 geheiratet. Aus der Ehe ist der am. August 1987 geborene Kläger zu 2) hervorgegangen. Im Januar 1999 haben sich die Parteien getrennt. Der Kläger zu 2) wohnt seither im Haushalt der Klägerin zu 1) und wurde von dieser betreut. Durch Urteil des AG - FamG - in Merzig vom 9.2.2005 - 20 F 586/99 - wurde die Ehe - seit demselben Tag rechtskräftig - geschieden.
Der am. Januar 1958 geborene Beklagte ist Schreinermeister. Er ist berufstätig und arbeitete u.a. bei der Firma C. N. GmbH,. Am 20.5.1994 schloss er mit der Firma Schreinerei S. GmbH" einen Arbeitsvertrag (Bl. 189 d.A.), wonach ihm ein monatliches Entgelt i.H.v. 500 DM zu zahlen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext Bezug genommen. Außerdem hat der Beklagte noch monatliche Einkünfte i.H.v. 65 DM aus einem Pachtvertrag, der die Anbringung eines Zigarettenautomaten zum Gegenstand hat.
Die am. Mai 1966 geborene Klägerin zu 1) ist bei der Firma F. G. GmbH beschäftigt und arbeitet dort von Montag bis Freitag täglich vier Stunden.
Der - seit dem 10.8.2005 volljährige - Kläger zu 2) hat keine Einkünfte und absolviert eine weiterführende Schule, um das Fachabitur zu erwerben.
Mit ihrer am 29.4.1999 eingereichten Klage hat die Klägerin zu 1) vom Beklagten Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrt und ab Februar 1999 Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 1.785,54 DM bzw. 469 DM verlangt. Zuletzt hat die Klägerin zu 1) monatlichen Kindesunterhalt i.H.v.
283 EUR für Februar 1999 bis Juni 1999,
289 EUR für Juli 1999 bis August 1999,
353 EUR für September 1999 bis Dezember 2000,
348 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001,
388 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001,
428 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003 und
447 EUR ab Juli 2003 sowie
Trennungsunterhalt i.H.v.
757,76 EUR für Februar 1999 bis Juni 1999,
755,34 EUR für Juli 1999 bis August 1999,
727,73 EUR für September 1999 bis Dezember 2000,
730 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001,
713 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001,
695,72 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003 und
687,57 EUR ab Juli 2003,
abzgl. geleisteter Unterhaltszahlungen des Beklagten in dem Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.12.2003 i.H.v. 23.837,90 EUR,
geltend gemacht.
Die Klägerin zu 1) hat vorgetragen, dass der Beklagte entsprechend leistungsfähig sei und insbesondere über erhebliche Zinseinkünfte verfüge, weil er während des ehelichen Zusammenlebens wenig zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen, sondern einen Großteil seines Einkommens angelegt habe.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
In dem angefochtenen Schlussurteil, auf das Bezug genommen wird, hat das FamG den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, monatlich an die Klägerin zu 1) Kindesunterhalt i.H.v.
117,67 EUR für Dezember 2000,
348 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001,
361 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001,
354 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003 und
378 EUR ab Juli 2003 sowie
Trennungsunterhalt i.H.v.
246,83 EUR für Dezember 2000,
730 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001,
713 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001,
695,72 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003 sowie
687,57 EUR für Ju...