Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung der Parteibezeichnung; Zur Frage der "demnächstigen" Zustellung; Zur Verwirkung einer vertraglichen Rückbauverpflichtung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Abschluss eines die umzubauenden Räume betreffenden Anschlussmietverhältnisses steht der Durchsetzung einer mietvertraglichen Rückbauverpflichtung nicht entgegen, solange nicht ausgeschlossen ist, dass der Vermieter die Räume nach erfolgtem Rückbau in einer dem Rückbau entsprechenden Weise nutzen wird.
2. Eine mehrmonatige Zustellungsverzögeriung steht einer demnächstigen Zustellung i.S.d. § 167 ZPO nicht entgegen, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet.
3. zur Auslegung der in der Klageschrift enthaltenen Parteibezeichnung.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 13.07.2004; Aktenzeichen 15 O 208/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten - und der Streithelferin - gegen das am 13.7.2004 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 15 O 208/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, welche die Streithelferin selbst trägt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert der Beschwer der Beklagten sowie der Streithelferin übersteigt jeweils 20.000 EUR.
Gründe
A. Die Parteien streiten nach durch Einschreiben vom 13.12.2001 (Bl. 12) zum 31.12.2002 erfolgter Kündigung - und Beendigung - des gewerblichen Mietverhältnisses über Geschäftsräume im klägerischen Anwesen in ... (vgl. Mietvertrag v. 26.5/30.6.1981; Bl. 6 ff.) über Rückbauverpflichtungen der Beklagten, wozu in § 4 Abs. 3 des Vertrages geregelt ist, dass der Mieter zwar bauliche Veränderungen am Mietobjekt vornehmen darf, ohne bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Wiederherstellung des alten Zustandes verpflichtet zu sein, allerdings statische bauliche Veränderungen der Zustimmung des Vermieters bedürfen.
Der Kläger hatte die Mieträumlichkeiten ursprünglich an die P.-Whg mbH & Co. OHG vermietet und ihr in einem "zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes geeigneten und gebrauchsfähigen Zustand" überlassen (§ 1 Abs. 5 des Vertrages), zu welchem Zweck das Mietobjekt bis 1985 auch genutzt wurde. Seit 1986 waren die Mieträumlichkeiten an Spielhallenbetreiber untervermietet, seit 1989 an die Streithelferin, die ihrerseits an die R. S. GmbH unteruntervermietet hatte; Untermietvertrag und Unteruntermietvertrag endeten nach ordentlicher Kündigung jeweils zum 30.11.2002.
Im Zusammenhang mit der Untervermietung als Spielhalle führte die P.-Whg mbH & Co. OHG im Jahre 1986 -auch statische bauliche Veränderungen beinhaltende - Umbaumaßnahmen an dem Mietobjekt durch, denen der Kläger mit der Maßgabe zustimmte, dass eine vertragliche Rückbauverpflichtung übernommen werde. Mit Schreiben vom 28.10.1986 (Bl. 13) bestätigte die P.-Whg mbH & Co. OHG dem Kläger, verpflichtet zu sein, auf seinen Wunsch bei Auszug den Zustand wieder herzustellen, "in dem sich das Objekt vor Übernahme durch unseren Untermieter befand". Diese Rückbauverpflichtung hat sie auch vertraglich an die Streithelferin weitergegeben.
Ob die Beteiligten anlässlich eines weiteren Umbaus des Mietobjektes im Jahre 1989 - in dessen Vorfeld die Streithelferin den Kläger mit Schreiben vom 11.9.1989 (Bl. 85) um entsprechende Zustimmung bat, die P.-Whg mbH & Co. OHG mit Schreiben vom 26.9.1989 (Bl. 51) Überlassung der Zustimmungserklärung begehrte, da sie "erst nach Einverständniserklärung entsprechend reagieren könne", und der Kläger mit Schreiben vom 2.10.1989 (Bl. 49) auf gleicher Handhabung wie beim ersten Umbau 1986 bestand - eine gleichlautende Vereinbarung - mündlich oder konkludent - getroffen haben, ist streitig.
Mit Wirkung zum 2.7.1999 ist die Mieterin in der P. Handels- und Beteiligungs- GmbH aufgegangen, die als P.-Whg mbH umfirmiert hat (vgl. Aktenvermerk vom 22.7.1999, Bl. 78).
Mit Schreiben vom 23.3.2001 (Bl. 34) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die P.-Whg mbH einen Teil ihres Vermögens nach § 123 Umwandlungsgesetz auf die S. I. mbH abgespalten habe und die S. künftig sein Vertrags- und Ansprechpartner sei.
Nach Kündigung des Mietverhältnisses kam es im Jahre 2002 zwischen dem Kläger und der Firma S. wegen des Rückbaus des Mietobjektes zu einem Schriftwechsel, in dessen Rahmen die Firma S. mit Schreiben vom 30.7.2002 (Bl. 16 f.) ihre Rückbauverpflichtung bezüglich der im Jahre 1986 erfolgten Umbaumaßnahmen bestätigte, während sie einen Rückbau hinsichtlich der 1989 durchgeführten Umbauten verweigerte. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 1.8.2002 (Bl. 18 f.) auf einem Komplettrückbau bestand und um Vorlage entsprechender Pläne bat, wies die Firma S. darauf hin, dass sie den Rückbau bis 2.1.2003 vornehmen werde, a...