Leitsatz (amtlich)
Wer bei einem Werkunternehmer die Herstellung eines speziellen, für das Eichen von Industriewaagen geeigneten Lkws (Sonderfahrzeug) nebst Anhänger nach detaillierten eigenen Vorgaben bestellt, kann nicht verlangen, dass das Fahrzeug Fahreigenschaften eines normalen, für den Straßenverkehr konzipierten Lkws aufweist.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 12.06.2003; Aktenzeichen 6 O 501/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.6.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (6 O 501/97) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Grund von Werkmängeln.
I. Der Kläger betreibt einen Eichservice, die Beklagte einen Fahrzeugbau (Bl. 4 d.A.).
Die Beklagte stellte im Auftrag des Klägers einen Rückwärtskippaufbau für ein im Eigentum des Klägers stehendes Volvo-Fahrgestell (im Folgenden: Motorwagen) sowie einen Dreiachsplattformanhänger (im Folgenden: Anhänger) zum Transport von Eichgewichten und zum Eichen von Waagen her, was teilweise durch Befahren der Waage mit dem gesamten mit Eichgewichten beladenen Lastzug geschieht (Bl. 4, 124 u. 152 d.A.; vgl. Auftragsbestätigungen vom 30.12.1996 - Bl. 29 und Bl. 36 d.A.).
Die Parteien vereinbarten, dass der Motorwagen folgende Eigenschaften haben sollte (Bl. 124 u. 153 d.A.):
1. Der Aufbau sollte abgesetzt, auf 4 Stützen stehend, mit 25 t Eichgewichten beladbar sein.
2. Die Aufbaugestaltung sollte als Hinterkipper ausgeführt sein, um Schüttgüter transportieren zu können.
3. Der Aufbau sollte mit Eichgewichten in Rollenform, die eine Punktbelastung von ca. 2 t haben, beladbar sein, ohne dass der Boden sich im Bereich zwischen den Quertraversen einbeult.
4. Der Wechselaufbau sollte einzeln an einem Kran aufgehängt werden können und dabei mit 20 t Eichgewichten beladen sein.
5. Der gesamte Motorwagen sollte, beladen mit 20 t Eichgewichten, mit einem Kran angehoben werden können, wobei darauf geachtet werden musste, dass die Aufhängepunkte für das Krangeschirr nur am Aufbau, nicht aber am Motorwagen sein durften.
Mit Schreiben vom 1.4.1997 (Bl. 46 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, dass der Motorwagen fertig mit Aufbau 12,3 t wiegen sollte und dass der Ladeboden des Motorwagens in 5 mm Stärke auszuführen sei (Bl. 5 d.A.). Mit Schreiben vom 23.6.1997 (Bl. 49 d.A.) teilte der Kläger mit, dass der Ladeboden in 5 mm dickem Stahl auszuführen sei, da der Wagen ansonsten zu schwer werde und an Nutzlast verliere (Bl. 6 d.A.). Bei der Fertigung fügte die Beklagte zusätzlich einen 50 mm starken Holzboden als Unterlage für den Stahlboden ein (Bl. 6 d.A.).
Am 28.6.1997 fand bei der Beklagten ein Abnahmetermin bezüglich der gefertigten Fahrzeuge statt. Der Kläger fertigte ein handschriftliches Protokoll über die von ihm gerügten Mängel. Er nahm das Fahrzeug mit Anhänger an dem genannten Tag ab und zahlte den vereinbarten Werklohn (Bl. 7 d.A.). Auf dem vom Kläger vorformulierten Schreiben betreffend die Zahlung des vereinbarten Werklohns unter dem Vorbehalt bestimmter Mängel für den Rückwärtskippaufbau (Bl. 55 d.A.) ist als handschriftlicher Zusatz enthalten:
"Ferner erkläre ich an Eides Statt, dass der übergebene Scheck ... nicht gesperrt wird bzw. auf irgend eine andere Weise gestoppt wird."
Das Schreiben ist unterzeichnet vom Kläger, dem Zeugen E. und einem Vertreter der Beklagten. Eine gleichlautende Erklärung findet sich auf einem entsprechenden Schreiben des Klägers betreffend den Anhänger vom 28.6.1997 (Bl. 63 d.A.), das ebenfalls vom Kläger, dem Zeugen E. und dem Vertreter der Beklagten unterzeichnet ist.
Bei der Abnahme wies die Hydraulikanlage am Rückwärtskippaufbau ein Leck auf. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger hierfür und wegen einer weiteren Beanstandung 400 DM netto erhalten sollte und dass die Beklagte zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei, wenn sich der Mangel nicht durch Nachziehen der Verschraubungen am Rückwärtskippaufbau beseitigen lasse.
Mit Schreiben vom 8.7.1997 (Bl. 56 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Mängelbeseitigung bis zum 10.7.1997 auf, was diese jedoch mit Schreiben vom 9.7.1997 (Bl. 58 d.A.) ablehnte (Bl. 7 d.A.).
II. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage Ansprüche wegen einer Reihe behaupteter Mängel der Werkleistung der Beklagten geltend gemacht.
Er hat behauptet:
1. Bei der Abholung des Fahrzeugs habe die Beklagte sich geweigert, dieses herauszugeben, wenn der Kläger auf den gerügten Mängeln bezüglich des Ladebodens, des Gewichts des Fahrzeugs und des Lecks an der Hydraulikanlage bestehe (Bl. 6, 8 u. 10 d.A.). Da der Kläger das Fahrzeug dringend benötigt habe, habe er das Fahrzeug am 28.6.1997 mitgenommen, ...