Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides. Mitwirkung des Antragstellers
Leitsatz (redaktionell)
Eine Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides kommt nicht in Betracht, wenn sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Antragstellers ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ergeben, und der Antragsteller auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, indem er weder dargelegt noch durch Vorlage von Beweismitteln glaubhaft gemacht hat, inwieweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, oder inwieweit seine Vollziehung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Einspruchsentscheidung vom 05. April 2002 über die Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden der G. mbH Gesellschaft zur Vermietung von Ferienobjekten (G.), G. auszusetzen ist.
Der Antragsgegner – das Finanzamt – erließ gegen den Antragsteller als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer der G. mit Datum vom 17. Januar 1997 einen Haftungsbescheid wegen nicht entrichteter Körperschaftsteuer 1991 bis 1993, Zinsen zur Körperschaftsteuer 1991 bis 1993, Solidaritätszuschlag 1991 und 1992, Umsatzsteuer 1991 bis 1995, Verspätungszuschläge 1993 und 1994, Lohn- und Lohnnebensteuern 1993 bis 1995 sowie Säumniszuschlägen mit einem Gesamtbetrag von 112.833,92 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 05. April 2002 setzte er die Haftungssumme auf 86.887,75 DM herab und wies den gegen den Haftungsbescheid eingelegten Einspruch im übrigen als unbegründet zurück. Bezüglich der Zusammensetzung der Haftungssumme im einzelnen verweist der Senat auf Bl. 131 bis 133 der Rechtsbehelfsakte. Das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers behielt ein Einkommensteuerguthaben des Antragstellers ein und verrechnete dieses mit den Steuerschulden aus dem Haftungsbescheid.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2002 hat der Antragsteller Klage gegen die Einspruchsentscheidung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt, ohne zuvor beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt zu haben. Er kündigte an, eine ausführliche schriftliche Begründung unaufgefordert nachzureichen.
Eine Begründung ist trotz Fristsetzung seitens des Gerichts nicht vorgelegt worden.
Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrages als unbegründet beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend sowohl auf den Inhalt der Gerichtsakten als auch auf den Inhalt der Steuerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die Aufrechnung mit Einkommensteuerguthaben des Antragstellers der Drohung der Vollstreckung nach § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO gleichzusetzen ist (siehe zum Meinungsstand insoweit Gräber/Koch, FGO, 5. A. 2002, § 69 Rdnr. 81) und daher der bei Gericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässig ist.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist jedoch unbegründet.
Gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FGO soll auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutagetreten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken; es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Umstände überwiegen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH-, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFH/NV 1990, 774; vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BStBl II 1994, 300). Hinsichtlich des Prozeßstoffes findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie auf präsente Beweismittel statt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH- Beschluß vom 19. Oktober 1988 V B 46/88, BFH/ NV 1990, 54). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH- Beschluß vom 17. März 1994 XI B 81/93, BFH/NV 1995, 171).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Antragstellers. Der Antragsteller hat weder dargelegt, geschweige denn durch präsente Beweismittel...