Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Diplomabschluss als Ingenieur nach einem Hochschulstudium in der CSSR ohne Titelführungsbefugnis in der ehemaligen DDR
Leitsatz (amtlich)
Ein Diplomabschluss als Ingenieur nach einem Hochschulstudium in der CSSR erfüllt die persönliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht, wenn der Berechtigte zu DDR-Zeiten bis 30.6.1990 über keine Genehmigung zur Führung des Titels Ingenieur nach DDR-Recht verfügte.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. August 2023 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. September 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1956 geborene Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss einer im Zeitraum von September 1973 bis August 1975 im volkseigenen Betrieb (VEB) Waggonbau Y.... absolvierten Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur (Waggonbau) sowie nach Absolvierung eines Abitur- und Vorbereitungskurses zur Vorbereitung auf ein Auslandsstudium im Zeitraum von September 1975 bis August 1976 an der Arbeiter- und Bauernfakultät (ABF) "X...." W.... und Absolvierung eines Einführungsstudiums im Zeitraum von September 1976 bis Dezember 1976 an der Hochschule für Ökonomie "V...." U...., mit Urkunde des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen - vom 1. Juli 1976 zum Studium in die Tschechoslowakische Sozialistische Republik (ČSSR) delegiert. Nach erfolgreichem Abschluss eines im Zeitraum von Januar 1977 bis August 1981 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung "Gießereitechnik" in der ČSSR an der Technischen Universität T.... wurde ihm mit (in tschechischer Sprache abgefasster) Diplomurkunde der Technischen Universität T.... vom 18. Juni 1981 der Titel "Ingenieur" zuerkannt und mit weiterer (in englischer Sprache abgefasster) Bescheinigung der Technischen Universität T.... vom 18. Juni 1981 der Abschluss als "Master of science (Engineering)" verliehen. Eine Genehmigung zur gleichberechtigten Führung des akademischen Grades als "Diplomingenieur" wurde ihm zu Zeiten der DDR erst mit Urkunde des Ministerrates der DDR - Ministerium für Bildung und Wissenschaft - vom 25. September 1990 erteilt. Er war vom 1. September 1981 bis 31. Dezember 1984 als Mitarbeiter für Exporterzeugnisse und Verkaufsingenieur im VEB Kombinat Gießereianlagenbau und Gusserzeugnisse S...., vom 1. Januar 1985 bis 28. Februar 1986 als Verkaufsingenieur im VEB Drehmaschinenwerk S.... und vom 1. März 1986 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Projektingenieur und Projektleiter Gießereien im VEB Kombinat Gießereianlagen und Gusserzeugnisse (GISAG) S.... -Stammbetrieb R....- beschäftigt. Er war zu Zeiten der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen worden.
Den am 16. April 2022 (Eingang bei der Beklagten am 21. April 2022) gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2022 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2022 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht bestanden, weil hierfür die persönliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, nach DDR-Recht den Titel eines Ingenieurs zu führen. Denn er habe sein Studium in der ČSSR durchlaufen und verfüge erst nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) über eine Genehmigung einer staatlichen Stelle der DDR zur Führung eines Ingenieurstitels (Bescheinigung vom 25. September 1990).
Die hiergegen am 21. November 2022 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden - nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 22. Juni 2023 - mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2023 abgewiesen: Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG lägen nicht vor. Der Kläger sei weder tatsächlich noch fiktiv in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen. Eine fiktive Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht bestanden, weil hierfür die erforderliche persönliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei nicht berec...